Beschluss
13 E 152/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1031.13E152.18.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Dezember 2017 geändert.
Der Streitwert wird auf 896.000 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Dezember 2017 geändert. Der Streitwert wird auf 896.000 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e: Die Beschwerde hat teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 9.165.000 Euro festgesetzt. Der Streitwert ist auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag zu reduzieren. 1. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser für ihn hat. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sichtweise des Klägers, sondern auf eine objektive Beurteilung an. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen; eine weitgehende Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten ist zulässig und geboten. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 15. September 2015 – 9 KSt 2.15 –, Buchholz 360 § 52 GKG Nr. 17 = juris, Rn. 3 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. April 2018 – 13 E 716/17 –, n.v. vom 22. August 2017 – 15 E 648/17 –, juris, Rn. 2, und vom 28. März 2017 – 8 E 928/16 –, juris, Rn. 3. Dafür enthält nicht zuletzt der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der zuletzt am 18. Juli 2013 geänderten Fassung auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Streitwertpraxis der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe für eine Reihe häufig vorkommender, gleichartiger Prozessbegehren Empfehlungen, die als eine unverbindliche Handreichung zu verstehen sind, das Gericht aber nicht von der Aufgabe entbinden, im jeweiligen Einzelfall das Gesetz anzuwenden und das ihm durch § 52 Abs. 1 GKG eingeräumte Ermessen auszuüben. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. August 1993 – 2 BvR 1858/92 –, NVwZ-RR 1994, 105 (107) = juris, Rn. 32; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2011 – 8 E 23/11 –, NVwZ-RR 2011, 423 (424) = juris, Rn. 6, und vom 5. November 2009 – 8 B 1342/09.AK – NVwZ-RR 2010, 291= juris, Rn. 4. Allein in diesem Sinne ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass sich in dem hier gegebenen Fall einer Anfechtungsklage gegen eine Rufnummernabschaltungsordnung der Bundesnetzagentur, der vom Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht eigens aufgegriffen wird, das nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Klägers an der weiteren Nutzung der abzuschaltenden Rufnummern regelmäßig mit dem geschätzten und pauschalierten Wert von 10.000 Euro pro abzuschaltender Rufnummer bemisst, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine anderweitige wirtschaftliche Bedeutung im Einzelfall fehlen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2013 – 13 E 797/13 – n.v., vom 20. November 2013 – 13 B 905/13 –, juris, Rn. 23, vom 5. August 2010 – 13 B 690/10, 13 B 691/10 –, juris, Rn. 44, vom 25. März 2010 – 13 B 226/10 – juris, Tenor und Rn. 3, und vom 26. Januar 2010 – 13 B 1742/09 –, juris, Tenor und Rn. 2. Soweit hingegen hinreichend plausible wertmäßige Angaben der Beteiligten für die Beurteilung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers an der weiteren Nutzung der abzuschaltenden Rufnummer vorlagen, hat der Senat den Streitwert nach Maßgabe von § 52 Abs. 1 GKG stets anhand dieser Angaben beurteilt. Dies hat insbesondere dann, wenn das Geschäftsmodell – wie bei einem Diensteanbieter – ausschließlich auf der Rufnummernnutzung beruhte, mitunter zu deutlich höheren Streitwerten geführt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2013 – 13 A 1839/12 –, juris, Rn. 15 ff., vom 18. Mai 2011 – 13 B 236/11 – juris, vom 5. August 2010 – 13 B 883/10 – juris, Rn. 38, und vom 25. Juni 2008 – 13 B 668/08 –, DVBl. 2008, 1129 = juris. Ergänzend hierzu enthält der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit einige sachgebietsübergreifende Empfehlungen, die im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung grundsätzlich auch auf ein gegen eine Rufnummernabschaltungsordnung gerichtetes Rechtsschutzbegehren übertragbar sind. So ist der Streitwert in Verfahren, deren wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger maßgeblich anhand erzielter oder erwarteter Einkünfte oder eines erzielten oder zu erwartenden Gewinns zu bestimmen ist, typischerweise auf den Jahresbetrag der Einkünfte bzw. des Gewinns beschränkt (vgl. etwa Ziffern 10.6, 10.7. 14.1, 15.4, 16.1, 20.2, 21.1, 21.5, 25.1, 26.2, 26.3, 26.4, 36.2, 36.3, 43.1, 54.1, 54.2.1, 54.3.1, 54.4, 55.1). Im Übrigen bestimmt Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs, dass der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel auf die Hälfte, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerich-teten Verwaltungsakten in der Regel auf ein Viertel zu reduzieren ist, sofern das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Hauptsache nicht ganz oder zum Teil vorwegnimmt. Vgl. zu letzterem im vorliegenden Zusammenhang etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2013 – 13 E 797/13 – n.v. vom 20. November 2013 – 13 B 905/13 –, juris, Rn. 23, und vom 5. August 2010 – 13 B 690/10, 13 B 691/10 –, juris, Rn. 44. 2. Hiervon ausgehend ist der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes mit einem durch das Verwaltungsgericht anhand des Pauschalbetrages von 10.000 Euro pro abzuschaltender Rufnummer gebildeten Betrag von 9.165.000 Euro im Ergebnis nicht angemessen erfasst. Zwar haben die Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend konkret dargelegt, wie hoch der aus den abzuschaltenden Rufnummern erwirtschaftete Umsatz bzw. Gewinn der Antragstellerin zu 1) zu beziffern ist, so dass im Ausgangspunkt ein Rückgriff auf den Pauschalbetrag pro Rufnummer nicht zu beanstanden ist. Mit ihrem Beschwerdevorbringen haben sie aber zumindest in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht, dass der durch das Verwaltungsgericht so ermittelte Wert den (voraussichtlich zu erwartenden) vollständigen Jahresgewinn der Antragstellerin zu 1) um ein Mehrfaches übersteigt. Dabei stellt der Senat aus Gründen der größtmöglichen Aktualität und Aussagekraft des Zahlenmaterials (die ebenfalls vorgelegten Ergebnisse für die Jahre 2015 und 2016 fallen geringer aus, lassen aber insgesamt auf eine steigende Tendenz schließen) für die vorzunehmende Umsatz- und Gewinnprognose auf die vorgelegte betriebswirtschaftliche Auswertung für die Monate Januar bis November 2017 ab, aus der sich für das Jahr 2017 ein extrapolierter Gewinn der Antragstellerin zu 1) in Höhe von 1.791.957,70 Euro ergibt, der nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen die Obergrenze für den anzusetzenden Streitwert bildet. Anders als die Antragsteller mit ihrer Beschwerde geltend machen, sieht der Senat allerdings unter den gegebenen Umständen keinen Anlass für eine weitere Reduzierung dieses Betrages, soweit dies damit begründet wird, dass sich die ausgewiesenen Umsätze und Gewinne der Antragstellerin zu 1) nicht ausschließlich aus dem Betrieb der streitgegenständlichen Rufnummern ergäben. Der Umstand allein, dass die Antragstellerin zu 1) in einem nicht näher quantifizierten Umfang auch auf andere Weise Werbung für die von ihr erbrachten Dienstleistungen geschaltet haben mag, erlaubt für sich genommen noch keinen hinreichend sicheren Rückschluss auf den hierauf entfallenden Umsatz- bzw. Gewinnanteil. Nähere Zahlen hierzu, die auch nur ansatzweise eine Schätzung erlaubten, haben die Antragsteller auch mit ihrer Beschwerdebegründung nicht plausibel und nachvollziehbar dargelegt. Im Gegenteil legen ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren nahe, dass der Geschäftsbetrieb der Antragstellerin zu 1) jedenfalls ganz überwiegend von der Nutzung der streitgegenständlichen Rufnummern abhing. Hier haben die Antragsteller nämlich angegeben, dass der Betrieb der Antragstellerin zu 1) aufgrund der angegriffenen Rufnummernabschaltung „aktuell vollkommen lahmgelegt“ sei und die Insolvenz drohe, sollte die Rufnummernabschaltung nicht wieder rückgängig gemacht werden (GA, Bl. 226). Stand damit nach Einschätzung der Antragsteller die vollständige Aufgabe des Geschäftsbetriebs zumindest im Raum, ist es unter Berücksichtigung der ohnehin mit einer Schätzung verbundenen Ungenauigkeiten angemessen, auf den ungekürzten Jahresgewinn abzustellen. Aufgrund der Vorläufigkeit der begehrten gerichtlichen Entscheidung ist dieser Wert jedoch um die Hälfte auf gerundet 896.000,00 Euro zu reduzieren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).