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Beschluss

1 A 2510/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1030.1A2510.16.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 9.968,16 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 9.968,16 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Hiervon ausgehend rechtfertigt das fristgerechte Zulassungsvorbringen des Klägers die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an die Darlegung dieser Gründe genügt, greift es in der Sache nicht durch. 1. Den Zulassungsgrund der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO benennt die Antragsbegründung (Seite 2 oben) nur, ohne mit dem weiteren Vorbringen den Darlegungsanforderungen zu genügen. Es wird schon nicht angegeben, auf welchen Rechtssatz sich die vom Kläger angenommene Abweichung beziehen soll. Außerdem fehlen jegliche Erläuterungen zu den übrigen Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens lässt sich nicht feststellen, dass derartige Zweifel bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner (soweit die Hauptsache nicht auf der Grundlage einer Nachbewilligung während des gerichtlichen Verfahrens für erledigt erklärt bzw. zu einem anderen Teil vom Kläger zurückgenommen wurde) klageabweisenden Entscheidung ausgeführt: Der Kläger könne für die Krankenhausleistungen anlässlich der streitbefangenen, im Jahr 2011 stattgefundenen Aufenthalte seines bei progredienter Adipositas an den Erkrankungen Lymphödem, Lipödem und Phlebödem leidenden Sohnes in der Klinik „Am S. “ in C. , einer privaten Fachklinik, keine weiteren Beihilfeleistungen verlangen. Nach den anzuwendenden, mit höherrangigem Recht und insbesondere der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbaren beihilferechtlichen Bestimmungen seien die entstandenen Aufwendungen nur in dem Umfang beihilfefähig, in dem sie fiktiv bei einer Behandlung in einem Krankenhaus der Maximalversorgung, wie dem hier von der Beklagten zum Vergleich herangezogenen Evangelischen Krankenhaus E. -Nord, ebenfalls angefallen wären (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1 BBhV Fassung 2009). Anderes gelte aus Fürsorgegründen ausnahmsweise nur dann, wenn die in der Privatklinik durchgeführte Therapie nicht mehr als diejenige Krankenhausbehandlung anerkannt werden könne, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit medizinisch zweckmäßig und ausreichend sei. Ein solcher Fall liege nicht vor. Das Gericht folge insoweit den Feststellungen in dem von ihm eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. T. . Dieser sei auf der Grundlage der durch die Privatklinik gestelltenDiagnosen, der wissenschaftlichen Einordnung der nach dem Klägervortrag vorliegenden, gemeinsam auftretenden Erkrankungen und der Krankengeschichte des Sohnes des Klägers zu dem Ergebnis gelangt, dass in der in Rede stehenden Privatklinik zur Behandlung des Sohnes allgemein gängige Therapien angewandt worden seien, die in jedem Krankenhaus der Maximalversorgung zur Verfügung stehen sollten. Der Sachverständige verfüge als Chefarzt der Universitätsklinik für Gefäß- und Endovaskularchirurgie der Universität E1. über die erforderliche Sachkunde, die Therapie der hier interessierenden Erkrankungen zu beurteilen und die Behandlungsmöglichkeiten in einem Krankenhaus der Maximalversorgung abzuschätzen. Bedenken gegen seine Unparteilichkeit ergäben sich insbesondere nicht daraus, dass er selbst an einer Klinik der Maximalversorgung tätig sei und dort forsche und lehre. Aktuelle Diagnosen aus dem Jahre 2016, auf die sich der Kläger beziehe, hätten in die Bewertung der streitbefangenen Behandlung im Jahre 2011 (auch seitens des Gerichts) nicht einbezogen werden müssen. Dass Kliniken der Maximalversorgung überhaupt nicht in der Lage (gewesen) seien, die für das Krankheitsbild des Sohnes des Klägers medizinisch erforderlichen Behandlungen anzubieten, habe der Kläger nicht weiter substantiiert. Dagegen, das Evangelische Krankenhaus E. -Nord als nächstgelegenes Krankenhaus der Maximalversorgung für die Vergleichsberechnung heranzuziehen, spreche nichts. Auch die rechnerische Ermittlung der Aufwendungen sei korrekt erfolgt. Der Kläger könne den geltend gemachten Anspruch schließlich auch nicht mit Erfolg unmittelbar auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn stützen. Dies sei auf enge Ausnahmefälle begrenzt, deren Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Da sich der Kläger auf die gleichwertige und ihm deshalb zumutbare Behandlung seines Sohnes in einer Klinik der Maximalversorgung verweisen lassen müsse, könne schon deswegen in seinem Fall keine unerträglicheBelastung in der amtsangemessenen Lebensführung angenommen werden. DieBeklagte habe den Kläger frühzeitig auf bei einer Behandlung in der Privatklinik voraussichtlich entstehende hohe Eigenbehalte hingewiesen. Es habe sich insofern um vermeidbare Mehrkosten gehandelt. a) Dagegen wendet der Kläger zunächst ein: Das vom Verwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten sei aus folgenden Gründen ungeeignet: Zum einen sei Prof. Dr. med. T. als Leiter der Abteilung für Gefäß- und Endovaskularchirurgie am Universitätsklinikum E1. ein Spezialist für die Operation von Gefäßen und nicht für die hier im Blick stehenden konservativen und therapeutischen Ansätze zur Behandlung des komplexen Krankheitsbildes des Sohnes. Zum anderen sei der Gutachter selbst bei einer Klinik der Maximalversorgung beschäftigt. Schon nach dem Selbstverständnis solcher Kliniken sei von vornherein klar gewesen, wie er die Gutachtenfrage beantworten werde. Beides überzeugt nicht. Der Kläger stellt insoweit Behauptungen allgemeiner Art auf, die nicht weiter begründet werden und die namentlich auch keinen konkreten, fundierten Hintergrund in Bezug auf den streitbefangenen Fall erkennen lassen. Dass einem Universitäts-Professor und Direktor einer dem Universitätsklinikum zugehörigen Klinik für Gefäß- und Endovaskularchirurgie, auch wenn sein Spezialgebiet dem Bereich der Chirurgie zugehört, nach gegebenenfalls gebotener Hinzuziehung einschlägiger Fachliteratur (generell) die Kompetenz fehlen sollte, eine fachlich begründete medizinische Beurteilung zu (den Möglichkeiten) einer konservativen therapeutischen Behandlung von Gefäßerkrankungen abzugeben, erschließt sich nicht ohne weiteres. Eine nähere Begründung, wieso dies gerade im konkreten Fall so sei, fehlt indes. Das vom Kläger ferner behauptete „Selbstverständnis“ der Kliniken der Maximalversorgung, welches die dort tätigen Mediziner als mögliche Gutachter disqualifiziere, beruht ebenfalls auf einer bloßen, nicht näher begründeten oder belegten Annahme. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der vom Verwaltungsgericht ausgewählte Sachverständige sein Gutachten nicht unparteilich erstattet hätte, ergeben sich aus dem dafür vom Kläger allein benannten Umstand seiner Beschäftigung bei einer Klinik der Maximalversorgung nicht. Dass Prof. Dr. med. T. vor seiner Bestellung zum gerichtlichen Sachverständigen konkrete Berührungspunkte mit dem vorliegenden Streitfall gehabt hätte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Lediglich am Rande sei noch Folgendes angemerkt: Würde man Mediziner, die an Kliniken der Maximalversorgung tätig sind, in beihilferechtlichen Streitigkeiten der vorliegenden Art als Gutachter generell für voreingenommen oder jedenfalls für ungeeignet halten, so müsste Entsprechendes konsequenterweise wohl auch für die an Privatkliniken tätigen Ärzte gelten. Das Zulassungsvorbringen zeigt nämlich nicht auf, dass das behauptete „Selbstverständnis“ (so es denn bestehen sollte) an Privatkliniken nicht ihn ähnlicher Weise ebenfalls anzutreffen wäre. Dann könnten aber gegebenenfalls auch die dort tätigen Mediziner nicht mehr als Gutachter in Betracht kommen und die Gerichte hätten womöglich Schwierigkeiten, überhaupt geeignete Sachverständige einer bestimmten Fachrichtung zu finden. b) Das Zulassungsvorbringen stellt außerdem in Frage, dass das Krankheitsbild des Klägers (offenbar gemeint: des Sohnes des Klägers), nämlich das gemeinsame Auftreten von Lymphödem, Lipödem und Phlebödem, in „jedem Krankenhaus der Maximalversorgung“ hätte erkannt werden können. Das Gutachten mache hierzu keine Aussagen, sondern stelle allein darauf ab, dass die in der Privatklinik durchgeführte Behandlung „als allgemein gängige Therapie“ in jedem Krankenhaus der Maximalversorgung zur Verfügung stehen sollte. Die Zweifel an einer richtigen Diagnosestellung im Krankenhaus ergäben sich daraus, dass der Sohn des Klägers vor der erfolgreichen Behandlung in der Privatklinik „Am S. “ viele Jahre erfolglos behandelt worden sei. Die konsultierten Ärzte seien nicht in der Lage gewesen, die vorliegenden Krankheiten zu diagnostizieren und wirksam zu behandeln. Sie hätten nur die Diagnose „Adipositas“ gestellt und Empfehlungen in Bezug auf die Ernährung gegeben. Erst die in der Privatklinik „Am S. “ stationär durchgeführte Behandlung (Entstauungstherapie) habe bewirkt, dass die Schwellungen in gesamten Körper zurückgegangen seien und der Sohn 23 kg an Gewicht verloren habe. Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Krankheiten, an denen der Sohn des Klägers (ausweislich des Tatbestandes der erstinstanzlichen Entscheidung seit seiner Kindheit) litt, im Rahmen einer stationären Behandlung typischerweise auch in einem Krankenhaus der Maximalversorgung – ähnlich wie dies während der stationären Behandlung in der Klinik „Am S. “ geschehen ist – erkannt und wirksam therapiert worden wären. Der Vortrag zu den früheren erfolglosen Behandlungsversuchen bleibt als etwaiges Gegenindiz zu vage und unspezifiziert. Namentlich wird nicht mitgeteilt, ob es sich um ambulante oder auch seinerzeit schon um stationäre Behandlungen gehandelt hatte. Die Angaben zu Anzahl und Dauer der Behandlungen sind ebenfalls unpräzise („über viele Jahre eine Reihe von Behandlungen“). Schließlich lässt der Umstand, dass der Sohn des Klägers an einer „Adipositas per magna“ litt, also einem krankhaften Übergewicht der extremsten Stufe, andere Ursachen als ein bloßes ungesundes Essverhalten als eine durchaus naheliegende Möglichkeit erscheinen, was auf der Grundlage der persönlichen Krankengeschichte bei einem stationären Krankenhausaufenthalt näher abgeklärt hätte werden können. c) Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, der geltend gemachte Anspruch lasse sich auch aus der Fürsorgepflicht seines Dienstherrn nach § 78 BBG herleiten. Diese gebiete es, dass der Beamte in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleiben dürfe, die nicht durch eine zumutbare Eigenversorgung oder durch die Regelalimentation bewältigt werden könnten. Liege wie in solchen Fällen eine Verletzung des Wesenskerns vor, ergebe sich unmittelbar aus der Fürsorgepflicht ein Anspruch auf weitere Erstattungsleistungen. Das Bundesverwaltungsgericht habe bezüglich der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel mit Urteil vom 26. Juni 2008 – 2 C 2.07 – auf der Grundlage der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht für Härtefälle eine Ausgleichsregelung gefordert, die sich an Belastungsgrenzen orientiere. Eine diesbezügliche Regelung sei nunmehr in § 50 BBhV enthalten; daneben komme inzwischen auch § 6 Abs. 7 BBhV als Anspruchsgrundlage in Betracht. Für den Kläger bedeute die Ablehnung weiterer Erstattung durch den Beklagten eine besondere Härte. Der ihm zugemutete Eigenbehalt übersteige die Belastungsgrenze bei weitem. Dieses Vorbringen greift insgesamt nicht durch. In einem Punkt fehlt es dabei schon an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem vom Verwaltungsgericht entscheidungstragend angebrachten Argument. § 6 Abs. 7 (inzwischen: Abs. 6) BBhV, eine allgemeine Härteklausel, ist erst mit Wirkung vom 20. September 2012 in die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 aufgenommen worden. Er galt somit noch nicht in den für die Beihilfegewährung maßgeblichen Zeitpunkten der Entstehung der streitbefangenen Aufwendungen, die jeweils in dem Jahr 2011 liegen. Die Belastungsgrenzen nach § 50 BBhV (Fassung 2009) waren hier ebenfalls nicht – jedenfalls nicht unmittelbar – anzuwenden. Sie bezogen sich auf bestimmte Eigenbehalte, die in § 49 BBhV (Fassung 2009) grundsätzlich abschließend aufgezählt sind/waren und die die Mehrkosten, die in Privatkliniken im Verhältnis zu Krankenhäusern der Maximalversorgung entstehen können (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BBhV Fassung 2009), nicht umfasst haben. Das vom Kläger angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2008 – 2 C 2.07 – ist zum grundsätzlichen Beihilfeausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in den früheren Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) ergangen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung – abgeleitet aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht – das Fehlen einer abstrakt-generellen Härteregelung beanstandet. Eine Übertragbarkeit auf den hier interessierenden Fall des § 26 Abs. 2 Satz 1 BBhV (Fassung 2009) drängt sich nicht auf. Sie erscheint jedenfalls dann nicht notwendig und angezeigt, wenn man diese Vorschrift im Sinne des Urteils des Verwaltungsgerichts und der dort in Bezug genommenen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (einschränkend) dahin auslegt, dass die in einem Krankenhaus der Maximalversorgung angebotene Behandlung der in der Privatklinik vorgenommenen Behandlung gemessen am Maßstab des medizinisch Notwendigen und Zweckmäßigen als gleichwertig angesehen werden kann. Vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 – 2 C 129.07 –, juris, Rn. 9 und 12. Soweit der Kläger einen aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auszugleichenden Härtefall mit der beträchtlichen Höhe der ihn am Ende treffenden Kostenbelastung zu begründen sucht, geht er nicht auf das – schlüssig erscheinende – Argument des Verwaltungsgerichts ein, er hätte diese Belastung zumutbar vermeiden können, indem er die medizinisch gleichwertige Behandlung in einer Klinik der Maximalversorgung in Anspruch genommen hätte. Der dazu sinngemäß erfolgte Vortrag des Klägers, er hätte sich angesichts der jahrelangen erfolglosen Behandlungen seines Sohnes damals in einer besonderen (Not-)Lage befunden, die nur durch das Aufsuchen der spezialisierten privaten Klinik „Am S. “ befriedigend hätte aufgelöst werden können, überzeugt angesichts fehlender Substantiierung der angeführten früheren Behandlungsbemühungen, namentlich was die fehlende Erkennbarkeit einer bereits in einem Krankenhaus stattgefundenen stationären Behandlung betrifft, nicht (siehe auch oben unter Gliederungspunkt 2. b)). Der Umstand, dass die Erkrankungen des Sohnes des Klägers in der Klinik „Am S. “ (möglicherweise) besonders gut und wirksam behandelt werden konnten, genügt nicht, um Beihilfeansprüche für eine teurere Behandlung zu begründen, solange für eine zweckmäßige und ausreichende medizinische Versorgung gleichwertige und günstigere Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2018 – 1 A 822/16 –, juris, Rn. 15, 24. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der für das Zulassungsverfahren festgesetzte, vom Streitwert des Klageverfahrens abweichende Betrag berücksichtigt, dass (geringe) Teile des ursprünglichen Streitgegenstandes in der ersten Instanz zurückgenommen bzw. für erledigt erklärt wurden. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 VwGO 1 Satz 5, 66 VwGO 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 VwGO 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a VwGO 5 Satz 4 VwGO).