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Beschluss

4 A 1547/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1023.4A1547.17.00
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Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 31.5.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 706,50 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 31.5.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 706,50 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 ff. = juris, Rn. 15. Das Zulassungsvorbringen stellt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht schlüssig in Frage. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 10.12.2014 mit der Begründung abgewiesen, die von der Klägerin erhobene Klage sei bereits mangels Antragsbefugnis, die vom Kläger erhobene Klage mangels Einhaltung der Klagefrist unzulässig. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Ordnungsverfügung sei unbegründet, ebenso wenig habe der weiter hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass der Gebührenforderung aus der Ordnungsverfügung vom 10.12.2014 nebst Mahn- und Vollstreckungskosten Erfolg. Die gegen diese Annahmen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Fehl geht die Annahme der Kläger, dass auch der Klägerin als Adressatin der Ordnungsverfügung vom 10.12.2014 die Klagebefugnis zustehe, weil sie Mit- und gesundheitlich Hauptbetroffene der Maßnahme am 6.1.2015 gewesen sei. Die Beklagte hat mit Ordnungsverfügung vom 10.12.2014 ausschließlich den Kläger zur Duldung der Feuerstättenschau am 6.1.2015 verpflichtet, nur er ist Adressat dieser Verfügung. An die Klägerin war die Verfügung nicht gerichtet, so dass sich für sie aus ihr keine Duldungspflicht ergab. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.2.2014 ‒ 2 A 984/13 ‒, juris, Rn. 9 ff., m. w. N; grundlegend hierzu: BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 ‒ IV C 42.69 ‒, BVerwGE 40, 101 = juris, Rn. 31. Ihre Rechte waren deswegen nicht durch die streitgegenständliche Duldungsverfügung, sondern erst durch die tatsächliche Durchführung der Feuerstättenschau berührt, die nicht streitgegenständlich ist. Ohne Erfolg bleibt der weitere Einwand der Kläger, die Ordnungsverfügung vom 10.12.2014 sei nicht in Bestandskraft erwachsen, weil die Beklagte mehrere Zweitbescheide erlassen und im Übrigen eine gütliche Einigung zugesagt habe. Die Klage des Klägers ist ‒ wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat ‒ mangels Einhaltung der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO unzulässig. Die mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Ordnungsverfügung vom 10.12.2014 ist dem Kläger am 12.12.2014 zugestellt worden, so dass die Klagefrist am 12.1.2015 ablief. Die Klage ist jedoch erst am 11.2.2016 bei Gericht eingegangen. Dem Fristablauf stehen die Schreiben der Beklagten vom 22.5.2015 und 23.10.2015 nicht entgegen. Bei ihnen handelt es sich nicht um so genannte Zweitbescheide, mit denen die Behörde eine erneute Sachentscheidung bezüglich des gleichen Sachverhalts getroffen hat. vgl. zur Definition eines Zweitbescheides: BVerwG, Beschluss vom 25.2.2016 ‒ 1 WB 33.15 ‒, Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 94 = juris, Rn. 35, und Urteil vom 11.12.2008 ‒ 7 C 3.08 ‒, Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 51 = juris, Rn. 14, jeweils m. w. N., Die genannten Schreiben beinhalten ausschließlich Hinweise auf die eingetretene Bestandskraft der Ordnungsverfügung vom 10.12.2014. So heißt es in dem Schreiben der Beklagten vom 22.5.2015: „Wie sie wissen, ist die angesprochene Ordnungsverfügung wirksam und bestandskräftig, da Sie in dem Verwaltungsverfahren von den Ihnen zustehenden Rechtsmitteln keinen Gebrauch gemacht haben. …“ Gleiches gilt für das Schreiben vom 23.10.2015, in dem ausgeführt ist: „Da die Ordnungsverfügung bestandskräftig ist, …“ Ebenso wenig lässt sich dem Schreiben der Beklagten vom 5.1.2015 entnehmen, dass die Angelegenheit außergerichtlich und gütlich erledigt werden solle. Vielmehr handelt es sich bei diesem Schreiben um eine Eingangsbestätigung hinsichtlich der Dienstaufsichtsbeschwerde und des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 10.12.2014. Das Zulassungsvorbringen gibt auch nichts Durchgreifendes dafür her, dass es sich bei der Ordnungsverfügung vom 10.12.2014 um einen nichtigen Verwaltungsakt handeln könne, der als Gefälligkeitsverwaltungsakt auf einer Lüge beruhe und lediglich aus Floskeln/Textbausteinen bestehe. Damit setzen die Kläger der unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 4.3.2016 (3 L 183/16 VG Minden) beibehaltenen Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Ordnungsverfügung sei nicht nichtig, stelle insbesondere keinen bloßen „Gefälligkeits-Verwaltungsakt“ ohne rechtfertigenden Sachverhalt dar, nichts Durchgreifendes entgegen. Es ist nicht erkennbar, dass der Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (§ 44 Abs. 1 VwVfG NRW). Dass die angeordnete Feuerstättenschau im Haus der Kläger offenkundig keine sachliche Rechtfertigung hätte, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Selbst wenn man dem Vortrag der Kläger folgte, dass am 30.4.2009 keine Feuerstättenschau stattgefunden hat, ist die mit Ordnungsverfügung vom 10.12.2014 auf den 6.1.2015 terminierte Feuerstättenschau nicht offensichtlich verfrüht. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG in der seit dem 1.1.2013 geltenden Fassung (SchfHwG a. F.) besichtigen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger persönlich zweimal während des Zeitraums ihrer Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden ihres Bezirks, in denen Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen oder nach den landesrechtlichen Bauordnungen durchzuführen sind, und prüfen die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG a. F. darf eine Feuerstättenschau frühestens im dritten Jahr nach der jeweils vorhergehenden Feuerstättenschau durchgeführt werden. Hat ‒ wie die Kläger vortragen ‒ bislang noch gar keine Feuerstättenschau in ihrem Haus stattgefunden, so liegt die Notwendigkeit ihrer Durchführung nach § 14 Abs. 1 SchfHwG a. F. auf der Hand. Hat die letzte Feuerstättenschau hingegen entsprechend der Eintragung im Kehrbuch spätestens am 30.4.2009 stattgefunden, stellt sich weder die Anmeldung der Feuerstättenschau durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vom 3.7.2014 noch die Ordnungsverfügung vom 10.12.2014 als verfrüht dar. Sie sind jedenfalls nicht früher als im dritten Jahr nach der letzten Feuerstättenschau angesetzt worden. Weder in der Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten im Jahr 2014 noch in der jährlichen Wartung durch einen Installateur liegt eine Feuerstättenschau, aufgrund der die künftig erforderlichen Arbeiten festzulegen sind. Selbst wenn man mit den Klägern eine zeitliche Zäsur mit der Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zum 1.1.2012 annimmt, ist auch damit nicht dargelegt, warum eine Feuerstättenschau im Jahr 2014 bzw. 2015 verfrüht sein sollte. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG a. F. verpflichtet, zweimal während seines siebenjährigen Bestellungszeitraums (§ 10 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG a. F.) eine Feuerstättenschau durchzuführen, so dass eine erste Feuerstättenschau im dritten bzw. vierten Bestellungsjahr unter Berücksichtigung des übrigen Arbeitsanfalls eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers als nicht unangemessen vorzeitig erscheint. Dies gilt erst recht im vorliegenden Fall, in dem der letzte Feuerstättenbescheid vom 21.4.2011 nicht auf der Grundlage einer Feuerstättenschau, sondern gemäß § 17 Abs. 2 SchfHwG in der damals geltenden Fassung auf der Grundlage der Daten des Kehrbuches erlassen worden ist und die letzte Feuerstättenschau somit jedenfalls länger zurücklag. Auch im Übrigen legen die Kläger nicht schlüssig dar, dass die Ordnungsverfügung vom 10.12.2014 nichtig sein könnte. Insbesondere bleiben die von ihnen angeführten Fehler (keine Weigerungssituation, keine Tatsachenbasis, Missachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, fehlende Gemeinwohlinteressen, fehlerhafte Annahme einer Gefahr lediglich als Floskel/Textbaustein) ohne jede Substanz. Die Berufung ist nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Mit ihrem Einwand, der Einzelrichter habe nicht den kompletten Streitgegenstand nach dem Grundsatz „iura novit curia“ überprüft, berufen die Kläger sich nicht erfolgreich auf einen Gehörsverstoß. Das Verwaltungsgericht hat die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob im Jahr 2014 eine Feuerstättenschau durchgeführt werden müsse, zur Kenntnis genommen und in den Urteilsgründen gewürdigt (Urteilsabdruck Seite 7, erster Absatz unter Bezugnahme auf Seiten 5 und 6 des Beschlussabdrucks 3 L 183/16). Dass es dabei nicht konkret auf sämtliches Vorbringen der Kläger eingegangen und den Sachverhalt insgesamt anders als diese gewertet hat, bietet keinen Anhalt dafür, dass es ihren Vortrag nicht zur Kenntnis genommen haben könnte. Der Verweis der Kläger auf ihre umfangreichen Schreiben an die Beklagte zu einer fälschlich angenommenen Verweigerung des Hauszugangs zum Zwecke einer Feuerstättenschau und der Nichtdurchführung einer solchen im Jahr 2009 führt auch nicht auf einen Aufklärungsmangel. Dem Verwaltungsgericht musste sich weiterer Aufklärungsbedarf im Hinblick auf diese zwischen den Beteiligten streitigen Punkte nicht aufdrängen. Vielmehr war nach seiner rechtlichen Einschätzung eine weitere Ermittlung hierzu ‒ wie bereits ausgeführt ‒ entbehrlich. Im Grunde wenden sich die Kläger in Form der Verfahrensrüge gegen die nach ihrer Auffassung unzutreffende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Das ist aber keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG in Verbindung mit § 14b SchfHwG und trägt dem übergangsregelungslosen Inkrafttreten letztgenannter Vorschrift zum 22.7.2017 Rechnung. Der Streitwert setzt sich im Einzelnen zusammen aus dem Wert für die Feuerstättenschau in Höhe von 500,00 Euro und dem Betrag der Gebührenforderung einschließlich der Mahn- und Vollstreckungskosten, deren Erlass die Kläger begehrt haben, in Höhe von 206,50 Euro, daneben kommt der angefochtenen Verwaltungsgebühr keine streitwerterhöhende Bedeutung zu. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.