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Beschluss

1 E 695/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1023.1E695.18.00
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Leitsätze

Wird in einem beihilferechtlichen Verfahren um Leistungen für künftige Behandlungszeiträume gestritten, ist der Streitwert nach § 52 Abs. 1 (und nicht Abs. 2) GKG festzusetzen, wenn sich namentlich bei schon länger behandelten Erkrankungen genügende Anhaltspunkte für die Höhe der voraussichtlich entstehenden Aufwendungen aus Abrechnungen zu früheren Behandlungszeiträumen ergeben.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf die Wertstufe bis 4.000 Euro festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird in einem beihilferechtlichen Verfahren um Leistungen für künftige Behandlungszeiträume gestritten, ist der Streitwert nach § 52 Abs. 1 (und nicht Abs. 2) GKG festzusetzen, wenn sich namentlich bei schon länger behandelten Erkrankungen genügende Anhaltspunkte für die Höhe der voraussichtlich entstehenden Aufwendungen aus Abrechnungen zu früheren Behandlungszeiträumen ergeben. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf die Wertstufe bis 4.000 Euro festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch den Senat als Spruchkörper, weil das Verwaltungsgericht über den Streitwert ebenfalls durch den gesamten Spruchkörper und nicht durch einen Einzelrichter entschieden hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die unter Berücksichtigung der in Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 17. Mai 2018 getroffenen Kostengrundentscheidung als von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in eigenen Namen eingelegt auszulegende Streitwertbeschwerde hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Zwar können die Prozessbevollmächtigten nicht – wie begehrt – die Anhebung des vom Verwaltungsgericht in Höhe von 2.500 Euro angenommenen Streitwerts auf bis zu 12.000 Euro verlangen. Es erscheint aber angemessen, den Streitwert auf die Wertstufe bis 4.000 Euro festzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat die Streitwertfestsetzung in seinem Beschluss (ohne weitergehende Ausführungen) auf die §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG gestützt und dabei offenbar den – für das vorliegende Eilverfahren halbierten – Auffangstreitwert von 5.000 Euro zugrunde gelegt. In dem nachfolgenden Nichtabhilfebeschluss hat es ergänzend ausgeführt, ein Jahresbetrag für die (streitgegenständlichen) Behandlungskosten des Jahres 2018 könne nicht auf der Basis früherer Behandlungskosten angesetzt werden, da es sich bei einer ärztlichen Behandlung um einen sich ständig verändernden Prozess handele. Diese Begründung erweist sich zwar im Ausgangspunkt als zutreffend, greift für den vorliegenden Fall aber zu kurz. Es ist nicht sachgerecht, auch in den Fällen den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen, in denen hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, anhand derer das im Rahmen der Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG maßgebliche wirtschaftliche Interesse des jeweiligen Antragstellers oder Klägers bestimmt werden kann. Solche Anhaltspunkte können sich je nach den Umständen des Einzelfalles auch aus den bisherigen Verhältnissen ergeben, bei unveränderter Sachlage insbesondere aus den erforderlichen Aufwendungen für bereits in der Vergangenheit erfolgte gleichartige Behandlungen oder Therapien. Selbst wenn auch in diesen Fällen immer noch gewisse Unsicherheiten hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung verbleiben, bestehen doch erhebliche Unterschiede zu den Fallkonstellationen, in denen die zukünftig notwendig werdenden ärztlichen Behandlungsmaßnahmen noch in gar keiner Weise näher bestimmt oder eingeschätzt werden können. Gemessen hieran war der Streitwert wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern. Der Antragsteller litt/leidet, soweit ersichtlich, an einer nicht austherapierten chronifizierten neurologisch-psychischen Erkrankung mit kognitiven Störungen. Ausweislich der im Streitwertbeschwerdeverfahren beispielhaft vorgelegten Arztrechnungen besteht diese Erkrankung bereits über Jahre in ähnlicher Weise und wurde wohl auch in einem annähernd entsprechenden Umfang behandelt. Die Ursache der fortdauernden gesundheitlichen Beschwerden ist zwischen den Beteiligten streitig, wird vom Antragsteller aber einem im Jahre 2009 – also schon vor langer Zeit – erlittenen Dienstunfall zugeordnet. Es geht somit im Kern um die nach Art und Umfang unveränderte Fortsetzung einer bereits über einen langen Zeitraum in der Vergangenheit durchgeführten Behandlung. Bei diesem Befund können die voraussichtlichen Kosten für zukünftige Behandlungen anhand der Kosten für die früheren Behandlungen hinreichend sicher bestimmt werden. Aus den mit der Beschwerde vorgelegten (beispielhaften) Rechnungen der mediserv für die Behandlung des Antragstellers bei Dr. T. -H. in den Jahren 2015, 2016 und 2017 ergibt sich überschlägig eine jährliche Kostenbelastung zwischen 6.000 Euro und 8.000 Euro. Für das Hauptsacheverfahren ergibt sich damit ein Streitwert von etwa 7.000 Euro, jedenfalls von nicht mehr als 8.000 Euro. Rechnungen für Behandlungen bei anderen Ärzten konnten hier – entgegen der Streitwertberechnung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers – nicht berücksichtigt werden, weil sich der durch den Antrag bestimmte Streitgegenstand des vorläufigen Rechtschutzverfahrens ausschließlich auf eine Behandlung durch Dr. T. -H. bezog. Die von dem Verwaltungsgericht zutreffend vorgenommene Halbierung des Hauptsachestreitwerts ist durch den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gerechtfertigt; für eine Vorwegnahme der Hauptsache ist hier nichts ersichtlich. Die insofern gebotene Reduzierung führt im Ergebnis auf einen Wert innerhalb der im Tenor festgesetzten Streitwertstufe (von 3000,01 Euro bis 4000,00 Euro). Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.