OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 A 746/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1018.4A746.18A.00
8Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 13.12.2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 13.12.2017 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Abweichung vom Urteil des BVerwG vom 29.11.1977 ‒ I C 33.71 ‒ wegen Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) zuzulassen. Der Zulassungsgrund der Divergenz liegt nur vor, wenn die Vorinstanz mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 ‒ 4 A 361/15.A ‒, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Dass diese Voraussetzungen erfüllt wären, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Dem in der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Asylrecht aus Art. 16 GG aufgestellten Rechtssatz, wonach sich das Tatsachengericht zur Frage, ob dem Asylsuchenden politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, im Wege der nach § 86 VwGO gebotenen Sachverhaltserforschung die für seine Entscheidung erforderliche Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat, wegen des sachtypischen Beweisnotstands insbesondere bezogen auf asylbegründende Vorgänge außerhalb des Gastlandes in der Regel Glaubhaftmachung genügt, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1977 ‒ I C 33.71 ‒, BVerwGE 55,82 = juris, Rn. 12 ff., 15, m. w. N., hat das Verwaltungsgericht nicht widersprochen. Den Asylanspruch des Klägers hat das Verwaltungsgericht bereits wegen der Einreise des Klägers über einen sicheren Drittstaat nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG abgelehnt. Im Zusammenhang mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG ist das Verwaltungsgericht im Einklang mit der von ihm angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung von dem allgemeinen Rechtssatz ausgegangen, die Furcht vor Verfolgung sei begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Heimatland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohten (Urteilsabdruck, Seite 6, vierter Absatz). Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 ‒ 10 C 23.12 ‒, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 19. Sodann hat es unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für Beweiserleichterungen nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU angenommen, es obliege dem Antragsteller, die Gründe für das Verlassen seiner Heimat schlüssig darzulegen. Er müsse unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergebe, dass er bei verständiger Würdigung asylerheblicher bzw. flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung unterliege. Hierzu gehöre, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinem persönlichen Schicksal eine Schilderung gebe, die geeignet sei, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Abgesehen davon, dass diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift ergangen sind wie der vom Kläger angeführte zum Asylgrundrecht ergangene höchstrichterliche Rechtssatz, fehlt es auch inhaltlich an einem Widerspruch hierzu. Das Verwaltungsgericht hat eine schlüssige Darlegung des Verfolgungsschicksals verlangt und sich zum Ausreichen einer Glaubhaftmachung nicht geäußert. Das Erfordernis einer schlüssigen Darlegung folgt aus der vom Bundesverwaltungsgericht anerkannten Grenze der gerichtlichen Aufklärungspflicht, die erreicht ist, wenn das Klagevorbringen des Klägers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Asylbewerber keine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 ‒ 9 B 405.89 ‒, NVwZ-RR 1990, 379 = juris, Rn. 8, m. w. N. Hierin liegt kein Widerspruch zu der Annahme, hinsichtlich asylbegründender Vorgänge außerhalb des Gastlandes genüge nach Durchführung der nach § 86 VwGO gebotenen Sachverhaltserforschung in der Regel Glaubhaftmachung. Während die schlüssige Darlegung eines Verfolgungsschicksals erforderlich ist, um Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung zu bieten, entfällt die Aufklärungspflicht nicht schon, wenn es an der Glaubhaftmachung des schlüssig geschilderten Verfolgungsschicksals fehlt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.10.2001 ‒ 1 B 24.01 ‒, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 317 = juris, Rn. 5 f., und vom 6.6.2003 ‒ 1 B 265.02 ‒, juris, Rn. 7. Das Verwaltungsgericht hat schon die schlüssige Darlegung flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung verneint, weshalb es auf die Frage, ob die Glaubhaftmachung eines schlüssig geschilderten Verfolgungsschicksals für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft genügt, nach seiner Rechtsauffassung nicht mehr entscheidungserheblich ankam. Einen über die schlüssige Darlegung hinausgehenden Verfolgungsnachweis hat das Verwaltungsgericht nicht gefordert. Unerheblich ist im Zusammenhang mit der Divergenzrüge, ob das Verwaltungsgericht höchstrichterlich aufgestellte Rechtssätze zutreffend angewandt hat. Denn das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, begründet keine Divergenz. St. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.8.2018 ‒ 9 B 18.17 ‒, juris, Rn. 12, m. w. N. Die Kritik des Klägers an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts führt nicht auf eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Sie ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt von vornherein keine Zulassung der Berufung. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2016 – 4 A 2203/15.A –, juris, Rn. 14 f., m. w. N. Auch der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt, zeigt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß, noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2016 – 4 A 2203/15.A –, juris, Rn. 24 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.