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Beschluss

4 A 427/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1015.4A427.17.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 23.1.2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 23.1.2017 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 ff. = juris, Rn. 15. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Rücknahmeverfügung der Beklagten vom 11.11.2015 gerichtete Klage wegen fehlender Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen. Inhaltsadressat der angegriffenen Rücknahmeverfügung sei die N. Automatenaufstellungs- und Vertriebs GmbH (im Folgenden: N. GmbH). Das ergebe sich aus Sicht des für die Auslegung eines Verwaltungsaktes maßgeblichen objektiven Empfängerhorizonts. Danach hätten der Kläger und seine Prozessbevollmächtigten nicht zu der Überzeugung gelangen können, dass der Bescheid sich an den Kläger als natürliche Person richte. Vielmehr sei dieser für die N. GmbH, die auch Adressatin der nunmehr zurückgenommenen Geeignetheitsbestätigung gewesen sei, gedacht gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass die N. GmbH an keiner Stelle des Rücknahmebescheides erwähnt worden sei. Die dagegen erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klagebefugnis des Klägers fehlt, weil er nicht Inhaltsadressat des angefochtenen Rücknahmebescheides war. Inhaltsadressat eines Verwaltungsaktes ist derjenige, dem gegenüber die Einzelfallregelung getroffen wird, der sie mit anderen Worten zu beachten hat und daran gebunden ist. Etwaige Unklarheiten sind unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebotes (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW) unschädlich, sofern sie sich im Wege der Auslegung des Verwaltungsaktes beseitigen lassen. Dabei kommt es auf den objektiven Empfängerhorizont und mithin darauf an, wie der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2012 ‒ 9 C 7.11 ‒, BVerwGE 143, 222 = juris, Rn. 11, sowie Beschlüsse vom 4.12.2008 ‒ 2 B 60.08 ‒, juris, Rn. 2, und vom 6.9.2008 ‒ 7 B 10.08 ‒, juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2016 ‒ 4 B 1001/16 ‒, ZD 2017, 196 = juris, Rn. 9 f., m. w. N. Der Kläger ist entgegen seiner Ansicht nicht schon nach dem Wortlaut des Bescheides eindeutig Adressat des belastenden Verwaltungsaktes. Er ist in dem Rücknahmebescheid nicht als Adressat bezeichnet. Vielmehr ist der Bescheid ausweislich des Adressfeldes und der Anrede an die Prozessbevollmächtigten des Klägers, die im Verwaltungsverfahren namens und in Vollmacht der N. GmbH aufgetreten waren, gerichtet und wendet sich inhaltlich an „Ihren Mandanten“. Ausschließlich in der Betreffzeile des Bescheides ist der Kläger, der Geschäftsführer der GmbH ist, namentlich als Inhaber des Bistros genannt. Da der Inhaltsadressat sich mithin nicht eindeutig aus dem Wortlaut des Bescheides entnehmen lässt, ist er nach dem objektiven Empfängerhorizont durch Auslegung zu bestimmen. Danach ist ‒ wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat ‒ ausschließlich die N. GmbH Adressatin des Rücknahmebescheides. Dies folgt bereits daraus, dass sich sowohl dem Kläger als auch der N. GmbH und ihren Bevollmächtigten nach dem Inhalt der mit dem angefochtenen Bescheid zurückgenommenen Geeignetheitsbescheinigungen vom 6.6.2013 aufdrängen musste, dass nur die N. GmbH Adressatin des Rücknahmebescheides sein kann. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Geeignetheitsbestätigungen ist Adressatin dieser Bestätigungen die N. GmbH. Ihr als Betreiberin der Bistros gegenüber ist bestätigt worden, dass diese den Vorschriften des § 1 Abs. 1 bzw. des § 2 Nrn. 1 bis 3 der Spielverordnung entsprechen. Dementsprechend kann offensichtlich auch nur ihr gegenüber eine Rücknahme der Bestätigungen nach § 48 VwVfG NRW in einem actus contrarius erfolgen. Dies drängt sich aus objektiver Empfängersicht auf. Wenn die Beklagte in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ausführt: „die Ihrem Mandanten am 6.6.2013 ausgestellte Geeignetheitsbestätigungen […] nehme ich hiermit mit Wirkung für die Vergangenheit zurück“, lässt sich dies vernünftiger Weise nur so verstehen, dass die Rücknahme gegenüber dem Adressaten der Geeignetheitsbestätigungen und mithin gegenüber der N. GmbH verfügt werden soll. Deutlich wird die alleinige Adressateneigenschaft der N. GmbH auch am dem Kläger, der N. GmbH und ihren Bevollmächtigten bekannten Verfahrensablauf, wie er sich aus den Verwaltungsvorgängen ergibt. Die Beklagte hatte sich mit ihrem Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Aufhebung der Geeignetheitsbestätigungen vom 30.4.2015 an die N. GmbH, zu Händen des Klägers, gewandt. Hierauf haben sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers als anwaltliche Vertreter der N. GmbH unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht bestellt und für diese Stellung genommen. Auch hieraus wird deutlich, dass sich die Bezeichnung „Ihr Mandant“ im Bescheid vom 11.11.2015 auf die N. GmbH bezieht, zumal die Beklagte in dem Bescheid als Aktenzeichen der Prozessbevollmächtigten dasjenige angeführt, dass diese in der Anhörung für die N. GmbH angegeben hatten. Dass die Prozessbevollmächtigten unter dem gleichen Aktenzeichen später auch das Mandat für den Kläger führen würden, ist als zeitlich nach der Bekanntgabe des Bescheides liegender Umstand für dessen Auslegung unerheblich. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass die Beklagte in dem Rücknahmebescheid das maskuline Genus verwandt und im Betreff den Kläger als Inhaber des Bistros bezeichnet hat. Beides ist ersichtlich der Geschäftsführereigenschaft des Klägers für die N. GmbH geschuldet und bedingt die Auslegungsbedürftigkeit des angefochtenen Bescheides, der indes in der beschriebenen Weise mit eindeutigem Ergebnis auslegungsfähig ist. Angesichts der eindeutigen Bestimmbarkeit des Adressaten des Rücknahmebescheides muss der Kläger auch nicht befürchten, dass er selbst den Vorgaben des Bescheides nachkommen bzw. wegen einer Zwangsgeldzahlung persönlich in Anspruch genommen werden könnte. Abgesehen davon, dass ihm persönlich die Ausführung der durch den Bescheid ausgesprochenen Verpflichtungen mangels Betreibereigenschaft unmöglich wäre, gibt es keinen objektiven Anhalt dafür, dass die Beklagte ihn selbst hätte in Anspruch nehmen wollen. Vielmehr hat sie in ihrer Klageerwiderung nochmals bekräftigt, dass sie den Bescheid ausschließlich an die N. GmbH gerichtet hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Das Interesse des Klägers an der Erteilung und am Fortbestand der Geeignetheitsbestätigungen nach § 33c Abs. 3 GewO beurteilt sich nach der Zahl der hier in Rede stehenden sechs Geldspielgeräte. Der Senat legt dabei für jedes Geldspielgerät einen Betrag von 2.000,00 € zugrunde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.1.2017 ‒ 4 A 1998/14 ‒, ZfWG 2017, 182 = juris, Rn. 21 f., m. w. N. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.