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Beschluss

6 B 1272/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1012.6B1272.18.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Antragstellers, der im Wege der einstweiligen Anordnung die Berücksichtigung seiner Bewerbung für den gehobenen Polizeivollzugs-dienst zum Einstellungstermin September 2018 begehrt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Antragstellers, der im Wege der einstweiligen Anordnung die Berücksichtigung seiner Bewerbung für den gehobenen Polizeivollzugs-dienst zum Einstellungstermin September 2018 begehrt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Bewerbung des Antragstellers vom 5. Oktober 2017 für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen zum Einstellungstermin 2. September 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu berücksichtigen. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Zur Begründung werde Bezug genommen auf die Entscheidungen betreffend die vorausgegangene Bewerbung des Antragstellers zum Einstellungstermin 1. September 2017 (OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2017 - 6 B 1072/17 -, VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. August 2017 - 1 L 2519/17 ‑ und Urteil vom 18. April 2018 - 1 K 9275/17 -). Es habe sich in Bezug auf die charakterliche Eignung und die Verwertbarkeit seines strafrechtlich relevanten Verhaltens gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG keine wesentliche Änderung zu seinen Gunsten ergeben. Bedenken gegen die Verwertung der im vorausgegangenen Bewerbungsverfahren erlangten Erkenntnisse bestünden nicht. § 29 Abs. 4 Satz 1 DSG NRW a.F. stehe dem nicht entgegen. Eine Verpflichtung zur Löschung der aus dem Bewerbungsverfahren 2017 erlangten personenbezogenen Daten nach dessen negativem Abschluss habe nicht bestanden, da die zugehörige Klage - als Fortsetzungsfeststellungsklage - noch anhängig und die erneute Bewerbung des Antragstellers - angesichts der geltend gemachten Wiederholungsgefahr - absehbar gewesen sei. Im Übrigen sei die erneute Bewerbung letztlich noch lange vor Abschluss des Klageverfahrens erfolgt. Diese weiter begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Soweit sich die Beschwerde gegen die Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Verwertbarkeit des strafrechtlich relevanten Verhaltens gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG wendet, erschöpft sich die Begründung (Seite 1 bis 4 der Beschwerdebegründung vom 29. August 2018, Blatt 88 bis 91 der Gerichtsakte) im Wesentlichen in der nahezu wortgleichen Wiederholung des Beschwerdevorbringens im Verfahren 6 B 1072/17 (dort Seite 3 bis 6 des Schriftsatzes vom 28. August 2017, Blatt 104 bis 107 der Gerichtsakte). Dieses hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 7. September 2017 erschöpfend aufgegriffen und dargestellt, weshalb die Beschwerde gleichwohl nicht zu Erfolg führt (Seite 3 bis 7 der Beschlussabschrift, Blatt 139 bis 141 der Gerichtsakte). Auf die entsprechenden Ausführungen wird daher - es haben sich keine wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen ergeben - Bezug genommen. Etwas Abweichendes folgt auch nicht daraus, dass die Beschwerde im vorliegenden Verfahren betont, für eine Ausnahme vom Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 Nr. 4 BZRG müsse eine erhebliche Gefahr bestehen. Nichts anderes hat der Senat seinem Beschluss vom 7. September 2017 zugrunde gelegt (vgl. Seite 5 der Beschlussabschrift). Die Beschwerde irrt, wenn sie meint, eine nur einmalige Verurteilung reiche im Bereich des Jugendstrafrechts für die Annahme einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit nie aus. Dies hängt vielmehr - wie ebenfalls im Beschluss vom 7. September 2017 dargestellt (vgl. Seite 5 der Beschlussabschrift) - von Art und Schwere der Tat ab, ggf. auch von der Verhaltensweise des Bewerbers nach der Tat und seiner gesamten Persönlichkeitsentwicklung. Dass danach trotz der „nur“ einmaligen Verurteilung des Antragstellers eine erhebliche Gefahr im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 4 BZRG - u.a. wegen der Art und Schwere der insgesamt elf schweren Diebstähle und des Fehlens jugendtypischer Motive - angenommen werden konnte, hat der Senat ebenfalls ausführlich begründet (vgl. Seite 6 f. der Beschlussabschrift). Ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde führt der Einwand, der Antragsgegner habe die Daten aus den vorausgegangenen Verfahren bzw. gerichtlichen Entscheidungen nicht verwerten dürfen, weil nach § 29 Abs. 1 Satz 1 DSG NRW a.F. personenbezogene Daten, die vor der Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erhoben worden sind, unverzüglich zu löschen sind, sobald feststeht, dass ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass im September 2017 die am 9. August 2017 erhobene Klage (Neubescheidung des Einstellungsbegehrens) noch anhängig gewesen und eine Einstellung noch möglich gewesen sei. Nach der Umstellung des Klagebegehrens auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag sei auch die erneute Bewerbung des Antragstellers absehbar gewesen und diese sei unter dem 5. Oktober 2017 - lange vor Abschluss des Klageverfahrens - auch erfolgt. Damit stand bei Abschluss des Auswahlverfahrens 2017 gerade noch nicht fest, dass ein Dienstverhältnis nicht zustande kommen wird, so dass eine Löschungsverpflichtung nicht vorlag. Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Beschwerde, der Arbeitgeber dürfe dabei nicht den Wunsch des Bewerbers unterstellen, sich auch auf künftig freiwerdende vergleichbare Stellen wieder zu bewerben. Das folgt schon daraus, dass eine solche Sachlage hier angesichts der geltend gemachten Wiederholungsgefahr sowie der umgehenden Neubewerbung nicht gegeben ist. Nicht durchgreifend sind schließlich die Ausführungen der Beschwerde zur Berücksichtigung des Beschlusses des Senats vom 7. September 2017 zum letztjährigen Einstellungsbegehren sowie des vorausgegangenen Beschlusses des VG Gelsenkirchen vom 25. August 2017. Es ist nicht verständlich, unter welchem Gesichtspunkt die Ausführungen zur anonymisierten Veröffentlichung relevant sein sollen. Nicht einleuchtend ist schließlich, weshalb die im Klageverfahren bezüglich des Einstellungsverfahrens 2017 gewonnenen Daten keine Berücksichtigung mehr finden dürfen. Unabhängig davon sind die Erkenntnisse über die Straftaten des Antragstellers bereits im Bewerbungsverfahren und nicht erst im Klageverfahren gewonnen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).