Urteil
7 D 66/17.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1011.7D66.17NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; hiervon ausgenommen sind die durch die Vertagung der Sitzung vom 6.9.2018 entstandenen Kosten, diese trägt die Antragsgegnerin; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; hiervon ausgenommen sind die durch die Vertagung der Sitzung vom 6.9.2018 entstandenen Kosten, diese trägt die Antragsgegnerin; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, mit dem im rückwärtigen Bereich eines Straßengevierts eine bislang unbebaute Fläche als reines Wohngebiet für drei Einfamilienwohnhäuser ausgewiesen wird. Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung Bad H., Flur …, Flurstücke … und … mit der postalischen Bezeichnung U.-Straße …in C.. Die Grundstücke sind mit einem zweigeschossigen Doppelhaus bebaut. Sie grenzen südöstlich an das Gebiet des angefochtenen Bebauungsplans an. Das Plangebiet ist umgeben von der Bebauung an der I.-Straße, und der G.-straße sowie der Bebauung an dem Wendekreis der von der L. Straße abzweigenden Z.-straße und der Bebauung an der U.-Straße. Es umfasst die Grundstücke Gemarkung Bad H., Flur …, Flurstücke … und … (teilweise) sowie das als Zufahrt vorgesehene Flurstück …. Es handelt es sich im Wesentlichen um die rückwärtige Grundstücksfläche des ehemaligen Botschaftsgebäudes des Sultanats Oman mit der Anschrift I.-Straße 7. Auf dem bislang unbebauten Plangebiet befindet sich eine Gartenanlage mit Ziergehölzen, einer Wiese sowie Obstbäumen. Der das Plangebiet ursprünglich erfassende Bebauungsplan Nr. 8216-22 vom Mai 2010 war durch Senatsurteil vom 20.12.2010 - 7 D 83/10.NE - für unwirksam erklärt worden. Der im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Bebauungsplan Nr. 6915-1 trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Es wird ein reines Wohngebiet mit drei Baufenstern ausgewiesen, in dem nur Einzelhäuser zulässig sind. Nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungen sind generell ausgeschlossen. Die Gebäudehöhe ist auf maximal 70 m über NN festgesetzt, es sind nur Einzelhäuser mit maximal einer Wohnung zulässig. Die Grundflächenzahl beträgt 0,3. Unter Nr. 2 der textlichen Festsetzungen ist bestimmt, dass die Baugrenzen durch ebenerdige Terrassen um bis zu 4 m überschritten werden dürfen. Unter Nr. 3 ist festgesetzt, dass Stellplätze, Carports und Garagen auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig sind. Entlang der Grundstücksgrenze ist eine nicht überbaubare Fläche von 4,5 m Breite festgesetzt. Zur Erschließung von der I.-Straße her ist auf dem Flurstück 911 und einer weiteren den Baufenstern zugeordneten Fläche inmitten des Plangebiets ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt. Der Plan trifft Festsetzungen zum passiven Lärmschutz der Wohnhäuser im Plangebiet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Planurkunde Bezug genommen. Anfang September 2016 beschloss die Antragsgegnerin die Planaufstellung in einem Verfahren nach § 13 a BauGB und die öffentliche Auslegung des Planentwurfs nebst Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Nach Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung, bei der der Antragsteller Einwendungen erhob, fasste der Rat am 6.7.2017 den Satzungsbeschluss. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 26.7.2017. Der Antragsteller hat am 24.8.2017 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Seine Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO ergebe sich daraus, dass in der planerischen Abwägung auch seine privaten Belange als Nachbar zu berücksichtigen seien. Er müsse mit planbedingten Beeinträchtigungen seiner rückwärtigen Grundstücksbereiche rechnen, die sich in ihrer Gesamtheit auf die dort vorhandene Wohnnutzung mehr als nur unerheblich auswirken könnten. Werde die im Bebauungsplan festgesetzte Bebauung im Anschluss an den Garten seiner Grundstücke realisiert, werde dadurch die Funktion des Gartens als Wohn- und Ruhebereich zunichte gemacht. Es werde insbesondere der rückwärtige Bereich seiner Grundstücke erstmals durch Lärm- und Geruchseinwirkungen infolge der planbedingten Nutzungen beeinträchtigt. Der Antrag sei auch begründet. Der Plan sei unwirksam, weil er an Bestimmtheitsmängeln leide. Die textlichen Festsetzungen Nr. 2 und Nr. 3 stünden im Widerspruch zu der Planzeichnung. Nach Nr. 2 dürften die Baugrenzen durch ebenerdige Terrassen um bis zu 4 m überschritten werden, nach Nr. 3 seien Stellplätze, Carports und Garagen auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Die Zeichnung sehe neben den Bauflächen, die durch Baugrenzen gekennzeichnet seien, Flächen vor, die von jeglicher Bebauung freizuhalten seien. Es sei unklar, ob diese Flächen entgegen den textlichen Festsetzungen zu 2. und 3. auch von Terrassen, Stellplätzen, Carports und Garagen freizuhalten seien. Entgegen den zeichnerischen Festsetzungen, wonach die Flächen von jeglicher Bebauung frei zu halten seien, gehe aus der Planbegründung hervor, dass der Plangeber selbst wohl nicht davon ausgegangen sei, dass jegliche Bebauung unzulässig sei. So seien Einfriedungen hiervon ausgenommen (Nr. 2.1.4), diese Einschränkung gehe jedoch nicht aus den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen hervor. Ferner scheine in der Planbegründung unter Nr. 2.1.4 zwischen verschiedenen Nebenanlagen unterschieden zu werden. So sollten in den Flächen, die von jeglicher Bebauung freizuhalten seien, keine Garagen, Carports oder sonstige Nebenanlagen errichtet werden, die den Wurzel- und Kronentraufbereich des dortigen teilweise der Baumschutzsatzung unterliegenden Baumbestands schädigten und vermeidbare Beeinträchtigungen der Nachbargrundstücke an deren rückwärtigen Gartengrenzen bewirkten. Darin könne eine Einschränkung dahingehend liegen, dass nur solche Nebenanlagen verboten seien, die den genannten Bereich des Baumbestands schädigten und Beeinträchtigungen der Nachbargrundstücke an der rückwärtigen Gartengrenze bewirkten. Diese Unterscheidung gehe aber ebenfalls nicht aus der zeichnerischen Festsetzung hervor. Zudem sei unklar, ob danach eine Terrasse in den Flächen, die von jeglicher Bebauung freizuhalten seien, zulässig wäre. Zudem sei die Festsetzung zu den Lärmpegelbereichen unbestimmt. Es werde auf die DIN 4109 ohne Nennung der Fassung Bezug genommen. Im Anschluss finde sich jedenfalls unter Nr. 5 vor der Überschrift „Hinweise“ der Zusatz, dass die genannte DIN 4109 vom November 1989 in der zurzeit geltenden Fassung eingesehen werden könne. Der Sache nach sei dies ein Hinweis, er finde sich aber bereits in den textlichen Festsetzungen, daher sei nicht klar, ob darin selbst eine textliche Festsetzung enthalten sein solle. Sofern es eine Festsetzung zur maßgeblichen Fassung der DIN sei, sei diese unbestimmt, denn daraus gehe nicht hervor, welche Fassung in Bezug genommen werde. Sofern die Verweisung als dynamisch zu verstehen sei, sei die Bezeichnung ungenau. Die nachfolgenden Änderungen von Juli 2016 und Januar 2018 stellten eigenständige Neufassungen dar, die nicht als DIN vom November 1989 in der Fassung vom… bezeichnet werden könnten. Es fehle auch an der städtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB. Ziel des Plans sei die Schaffung von drei frei stehenden Einfamilienwohnhäusern, wobei von einer Belegung mit jeweils 3 - 4 Personen ausgegangen werde. Ziel sei die Schaffung weiteren Wohnraums. Der von der Antragsgegnerin als Grund für die Planung angeführte Wohnbedarf in ihrem Stadtgebiet sei aber nicht gegeben. Die aktuelle Bevölkerungszahl sei in der Zeit von 2008 - 2015 lediglich um 1,8 % gestiegen. Demgegenüber sei der Wohnungsbestand um 6,2 % gestiegen. Jedenfalls sei der Bebauungsplan aus den dargelegten Gründen abwägungsfehlerhaft. Es hätte im Rahmen der Abwägung Beachtung finden müssen, dass es nicht um einen relevanten Beitrag zur Deckung des behaupteten Wohnraumbedarfs gehe, sondern vielmehr um die Schaffung von Einfamilienhäusern für jeweils 3 - 4 Personen und damit letztlich um die privaten Planungsabsichten des Grundstückseigentümers. Abwägungsfehler ergäben sich zudem mit Blick auf die planbedingten Lärmimmissionen. Nach der schalltechnischen Untersuchung sei mit Überschreitungen von Lärmrichtwerten nach der DIN 18005 zu rechnen. Gleichwohl habe sich die Antragsgegnerin nicht hinreichend mit der Möglichkeit aktiver Lärmschutzmaßnahmen auseinandergesetzt. Eine hinreichende Bewältigung des Lärmkonflikts sei auch nicht durch die Festsetzung der Lärmpegelbereiche erfolgt. Die entsprechende textliche Festsetzung stelle Anforderungen lediglich an die Außenbauteile. Nicht erfasst seien damit die Türen. Darüber hinaus erfasse die textliche Festsetzung nicht alle zu schützenden Räume. Es fehlten die schutzwürdigen Hausarbeitsräume und solche Küchen, die auch der Einnahme von Mahlzeiten dienten. Abwägungsfehlerhaft sei weiterhin, dass es keine Untersuchungen von Summenpegeln aller Schallquellen gebe. Dies sei aber erforderlich. Nach der Planbegründung erreichten die Immissionswerte in der Nachtzeit bis zu 60 dB (A). Bei der Ermittlung der möglichen Lärmimmissionen habe der Plangeber mögliche Veränderungen der Verkehrsgeräuschsituation auf bestehenden öffentlichen Straßen und auf der geplanten Straße im Plangebiet unvollständig ermittelt. Er sei diesbezüglich von einer fehlerhaften Tatsachengrundlage ausgegangen. Der Plangeber gehe davon aus, dass das Plangebiet mit Einfamilienhäusern bebaut und mit 3 bis 4-köpfigen Familien belegt werde. Nicht bedacht habe der Plangeber, dass angesichts der Größe der möglichen Bebauung eine Belegung mit größeren Familien naheliegend sei. Dies hätte auch Auswirkungen auf den zu erwartenden Fahrzeugverkehr, daneben seien aber auch andere Nutzungsformen möglich. Durch die Festsetzung eines reinen Wohngebiets sei die Nutzung der Gebäude zu Kinderbetreuungszwecken nicht ausgeschlossen. Die Betreuung durch Tagespflegepersonen unterfalle bereits dem Begriff des Wohnens. Daneben seien auch Anlagen zur Kinderbetreuung zulässig, die den Bedürfnissen der Gebietsbewohner dienten. Dadurch könne ein vermehrter Bring- und Abholverkehr erzeugt werden. Durch die Nutzung zu Kinderbetreuungszwecken würden die sonstigen Lärmimmissionen sowohl im Plangebiet als auch in Bezug auf die umliegende Bebauung deutlich erhöht. Dies sei in der Abwägung nicht berücksichtigt worden. Abwägungsfehlerhaft sei auch die Behandlung der planbedingten Verschattungsproblematik. Insbesondere in den Abendstunden werde es zu einer starken Verschattung kommen. Die zu erwartende Verschattung sei nicht hinreichend ermittelt worden. Um die Beeinträchtigungen der Bestandsbebauung durch Verschattung einschätzen zu können, hätte ein Verschattungsgutachten erstellt werden müssen. Die überbaubaren Grundstücksflächen lägen in westlicher und nordwestlicher Richtung zu seinen Grundstücken. Daher sei eine Verschattung in den Abendstunden, besonders auch in den Sommermonaten, in denen die Sonne in den Abendstunden nordwestlich stehe, sehr wahrscheinlich. Mangels Ermittlung dieser Beeinträchtigung habe im Rahmen der Planbegründung keine ausreichende Auseinandersetzung mit den Faktoren Belichtung und Belüftung der bestehenden Bebauung stattgefunden. Abwägungsfehlerhaft sei der Plan auch deswegen, weil die Planbegründung in unzutreffender Weise davon ausgehe, dass es sich bei dem Plangebiet um einen planungsrechtlichen Innenbereich handele. Tatsächlich müsse von einer Außenbereichslage ausgegangen werden. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 6915-1 für den Bereich im Stadtbezirk Bad H., Ortsteil Alt-Bad-H. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Es sei bereits fraglich, ob der Antrag zulässig sei. Der Antrag sei aber ohnehin unbegründet. Der Plan sei durch die Zielsetzung gerechtfertigt, einen Beitrag zur Deckung des bestehenden Wohnraumbedarfs in ihrem Stadtgebiet zu leisten. Weitergehender Auseinandersetzungen mit Möglichkeiten aktiver Lärmschutzmaßnahmen habe es nicht bedurft. Die Festsetzungen zum passiven Lärmschutz seien ausreichend. Soweit der Antragsteller eine fehlende Berücksichtigung von Summenpegeln rüge, sei nicht ersichtlich, welche weiteren relevanten Schallquellen neben dem Straßenlärm und dem Schienenverkehrslärm, die gutachtlich betrachtet worden seien, hier berücksichtigt werden müssten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass das etwa 3.500 m² große Baugebiet als Außenbereich im Innenbereich eingestuft werden müsse. Das Straßengeviert, in dessen Innerem das Plangebiet liege, sei geprägt von baulichen Nutzungen, die in einem allgemeinen Wohngebiet entweder allgemein (Wohngebäude, Anlagen für gesundheitliche Zwecke) oder ausnahmsweise zulässig seien (Anlagen für Verwaltung, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe). Der Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Er schließt sich im Rahmen seiner Begründung im Wesentlichen den Ausführungen der Antragsgegnerin an. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 17.5.2018 besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch zu dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 7 B 1051/17.NE -, sowie der beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig (dazu A.), er ist aber in der Sache nicht begründet (dazu B.). A. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es ist daher ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. In Betracht kommt auch eine Berufung auf eine Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB). Das Abwägungsgebot hat hinsichtlich solcher privaten Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Abwägungserheblich ist ein Belang, wenn der Bebauungsplan nicht nur geringfügige nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134. Der Antragsteller kann im Sinne der vorstehend dargestellten Grundsätze geltend machen, in seinem subjektiven Recht auf Abwägung seiner Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB verletzt zu sein. Der Antragsteller hat mit hinreichender Wahrscheinlichkeit planbedingte Beeinträchtigungen seiner rückwärtigen Grundstücksbereiche durch Kraftfahrzeuglärm zu erwarten, die sich auf die Wohnnutzung mehr als nur unerheblich nachteilig auswirken können. Denn mit dem Plan zugelassene Stellplätze, Carports oder Garagen der geplanten Wohnhäuser B und C können jedenfalls - außerhalb der nach der Planzeichnung als von jeglicher Überbauung freizuhaltend gekennzeichneten Flächen - in bis zu 4,50 m Entfernung von dem rückwärtigen Ruhebereich der Grundstücke des Antragstellers errichtet werden. B. Der Antrag ist aber in der Sache nicht begründet. Der Plan leidet nicht an den vom Antragsteller geltend gemachten oder sonstigen, ohne Rüge beachtlichen Mängeln. Der Plan leidet nicht an den geltend gemachten Bestimmtheitsmängeln (dazu I.); dem Bebauungsplan fehlt nicht unter dem Aspekt des Wohnraumbedarfs die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB (dazu II.); der Bebauungsplan leidet auch nicht unter diesem Aspekt an einem Mangel der Abwägung (dazu III.) oder an einem Abwägungsmangel in Bezug auf die Belange des Antragstellers als Grundeigentümer (dazu IV.) oder an einem Mangel der Abwägung der Fragen des Lärmschutzes der im Plangebiet zugelassenen Wohnhäuser (dazu V.); die Antragsgegnerin ist auch nicht im Rahmen der Abwägung von einer unzutreffenden planungsrechtlichen Einordnung des Plangebiets ausgegangen (dazu VI.). I. Der Plan leidet nicht an den geltend gemachten Bestimmtheitsmängeln. Der Senat vermag den vom Antragsteller behaupteten Bestimmtheitsmangel hinsichtlich der Flächen, die von jeglicher Bebauung frei zu halten sind, nicht zu erkennen. Der Senat versteht die Regelung der Antragsgegnerin aufgrund einer Zusammenschau der textlichen und der zeichnerischen Darstellungen vor dem Hintergrund der Planbegründung dahin, dass es sich bei der zeichnerischen Darstellung des 4,50 m breiten Streifens, der von jeglicher Bebauung frei zu halten ist, um eine gegenüber den Festsetzungen zu 2. und 3. speziellere Regelung handelt; soweit nach diesen Regelungen Terrassen bzw. Stellplätze und Carports oder Garagen an sich außerhalb der Baugrenzen bzw. der überbaubaren Flächen zulässig wären, wird dies durch die genannte zeichnerische Darstellung ausgeschlossen. Soweit in der Planbegründung unter 2.1.4 auf die Schädigung von Bäumen und die Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken Bezug genommen wird, stellt dies die planerische Begründung für die getroffene Festsetzung des 4,50 m breiten Streifens dar. Die Bestimmtheit der Festsetzung wird dadurch nicht fraglich. Soweit der Antragsteller die Frage der Zulässigkeit von Einfriedungen anspricht, ist die dem nachbarlichen Wohnfrieden dienende planerische Regelung nach ihrem Sinn und Zweck dahin zu verstehen, dass solche innerhalb der genannten Flächen auf dem 4,50 m breiten Streifen nicht als ausgeschlossene „Bebauung“ zu verstehen sind. Eine Unbestimmtheit vermag der Senat auch nicht hinsichtlich der in Rede stehenden DIN 4109 festzustellen. Durch die genannte Passage im Rahmen der Festsetzung zu 5. wird hinreichend klargestellt, dass auf die DIN-Vorschrift vom November 1989 in der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden novellierten Fassung abzustellen ist. Diese Fassung ist ausweislich des Hinweises in der Festsetzung im Übrigen auch ausgelegt worden. II. Dem Plan fehlt nicht etwa aus den geltend gemachten Gründen die städtebauliche Erforderlichkeit. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die nur grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Ausgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399. Gemessen daran ist der angegriffene Bebauungsplan auch im Hinblick auf die geltend gemachten Aspekte der Deckung des Wohnraumbedarfs städtebaulich gerechtfertigt. Hierzu wird in der Planbegründung näher ausgeführt, die Nachverdichtung innerhalb der geschlossenen Ortslage durch Bebauung bereits erschlossener Flächen zur Deckung des nach wie vor bestehenden Wohnraumbedarfs sei Ziel der Antragsgegnerin, es werde auch über das Jahr 2030 hinaus eine Bevölkerungszunahme erwartet, die Bevölkerungsentwicklung der letzten Jahre bestätige diesen Trend (Abschnitt 1.3 der Planbegründung). Diese Erwägungen werden durch das Antragsvorbringen nicht erschüttert. III. Aus den im Hinblick auf den Wohnraumbedarf in dem Gebiet der Antragsgegnerin vom Antragsteller geltend gemachten Gründen ergibt sich auch kein Abwägungsmangel. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB), inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. In die Abwägung ist all das an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss; unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.7.2018 - 7 D 11/16.NE -, juris, m. w. N. Gemessen daran ist ein Abwägungsmangel nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht aufgezeigt, dass die Prognose der Antragsgegnerin hinsichtlich eines fortdauernden Wohnraumbedarfs nicht hinreichend belastbar wäre. Ebenso wenig erscheint die Bewertung fehlerhaft, dass durch den Plan ein Beitrag zur Deckung des künftigen Wohnraumbedarfs geleistet werden kann. IV. Die vom Antragsteller als Grundstückseigentümer geltend gemachten Belange sind sachgerecht abgewogen. Die Lärmschutzbelange des Antragstellers sind hinreichend berücksichtigt worden. Die durch die Bebauung im Rahmen der Planfestsetzungen voraussichtlich zu erwartende zusätzliche Lärmbelastung ist im Rahmen von zwei Gutachten auch unter Berücksichtigung von Schallreflexionen ermittelt und hinreichend bewertet und abgewogen worden. Danach ist nur mit geringfügigen Zusatzbelastungen zu rechnen, die der Plangeber zu Recht als zumutbar angesehen hat. Anhaltspunkte dafür, dass hierbei in relevanter Weise von einer zu geringen Bewohneranzahl und deshalb von einer zu geringen Verkehrserzeugung ausgegangen worden sein könnte, wie der Antragsteller mit Schriftsatz vom 4.10.2018 sinngemäß vortragen lässt, vermag der Senat nicht zu erkennen. Soweit im Schriftsatz vom 4.10.2018 angesprochen wird, dass Lärmbeeinträchtigungen durch Nutzungen für Kindertagesstätten bzw. Kinder-Tagespflege nicht berücksichtigt worden seien, greift dies nicht durch. Abgesehen davon, dass es insoweit an einer rechtzeitigen Rüge eines entsprechenden Abwägungsmangels fehlen dürfte, ist jedenfalls davon auszugehen, dass es insoweit keiner gesonderten Ermittlung, Bewertung bzw. Abwägung bedurfte. Grundsätzlich sind mit einer solchen Nutzung verbundene Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm als Teil einer reinen Wohnnutzung hinzunehmen, im Übrigen wären gegebenenfalls unzumutbare Beeinträchtigungen nach § 15 BauNVO im Genehmigungsverfahren auszuschließen. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte für Abwägungsmängel zu Lasten des Antragstellers in Bezug auf anderweitige Belange gegeben. Die Antragsgegnerin hat insbesondere die Verschattungsproblematik erkannt und im Rahmen der Gesamtabwägung mit hinreichenden Erwägungen abgehandelt. Entgegen dem Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 4.10.2018 liegt in diesem Zusammenhang nicht ein Ermittlungsfehler vor, weil ein Verschattungsgutachten nicht erstellt worden ist. Ein solches Gutachten war nach Lage der Dinge angesichts der planerisch begrenzten Höhe der zugelassenen Bebauung und deren Abstand und Ausrichtung nicht erforderlich. V. Ein Abwägungsmangel liegt auch nicht hinsichtlich der Bewältigung des Lärmkonflikts vor, der sich für die Wohnhäuser im Plangebiet im Hinblick auf vorhandenen und planbedingten zusätzlichen Verkehrslärm ergibt. Gegenstand der Abwägung sind auch die Lärmimmissionsschutzbelange der potentiellen Bewohner des Plangebiets (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7 Buchst. c BauGB). Aufgrund der bereits bestehenden Belastungen des Plangebiets durch Verkehrslärm hatte der Rat der Antragsgegnerin hier zu erwägen, inwieweit im geplanten reinen Wohngebiet entsprechende Wohnverhältnisse gewährleistet werden können. Dies ist hinreichend geschehen. Ein Mangel der Abwägung ergibt sich ferner nicht daraus, dass eine Betrachtung der Summenpegel (Fluglärm neben Straßen- und Schienenlärm) unterblieben ist. Vgl. dazu allg. OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 - 7 B 1459/17.NE -, juris. Nach den gutachtlichen Feststellungen wird der kritische Wert von 60 dB (A) für die Nachtzeit zwar erreicht, aber nicht überschritten. Unter diesen Voraussetzungen ist nach der zitierten Rechtsprechung eine Summenpegelbildung noch nicht geboten. Die Antragsgegnerin hat des Weiteren nicht abwägungsfehlerhaft von der Festsetzung von Maßnahmen aktiven Schallschutzes abgesehen. Die Antragsgegnerin hat die genannte Problematik erkannt und im Rahmen der Abwägung darauf abgestellt, dass schon aus städtebaulichen Gründen Maßnahmen aktiven Lärmschutzes gegen den Schienenverkehrslärm bzw. den Straßenverkehrslärm (Lärmschutzwände oder Herstellung einer Riegelbebauung in der Umgebung des Plangebiets) nicht in Betracht kommen. Ein solches Abstellen auf städtebauliche Erwägungen ist auch nach der Rechtsprechung des Senats nicht zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1.2.2017 - 7 D 49/14.NE -, juris. Dies gilt auch für die getroffenen Festsetzungen zu Maßnahmen passiven Schallschutzes. Soweit gerügt wird, dass die Planfestsetzungen nicht in dem Umfang die Räume in den Bereich des passiven Lärmschutzes einbeziehen, wie dies geboten wäre, entsprechen die Festsetzungen den Vorgaben der zitierten DIN-Vorschrift in Nr. 5.2. Hinsichtlich der nicht ausdrücklich aufgeführten Türen kann dies im Wege der Auslegung überwunden werden, wie die Antragsgegnerin im Verfahren - 7 B 1051/17.NE - dargelegt hat. Durch die in Bezug genommene DIN 4109 ist gewährleistet, dass das Schalldämmmaß von Außentüren in die Beurteilung Eingang findet. Die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur TA-Lärm, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.8.2007 - 4 C 2.07 -, juris, auf die sich der Antragsteller wegen der Ausklammerung von Küchen aus dem passiven Lärmschutz beruft, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach der zitierten Entscheidung ist die DIN 4109 dahin zu verstehen, dass nur solche Küchen ausgeklammert sind, die nicht auch als Wohnküche genutzt werden; dem entspricht auch ein zutreffendes Verständnis der getroffenen Festsetzung. VI. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt schließlich nicht etwa mit Blick auf die planungsrechtliche Einordnung des Plangebiets als Innenbereich ein Abwägungsmangel vor. Die Antragsgegnerin ist insoweit nicht von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen. Es handelt sich bei dem Plangebiet nicht um einen, wie der Antragsteller meint, Außenbereich im Innenbereich. Mit dem Begriff des Außenbereichs im Innenbereich wird eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche beschrieben, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint. Sie liegt dann nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, sondern ist bebauungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.9.2005 - 4 BN 37.05 -, juris. Ab welcher Größe ein Außenbereich im Innenbereich anzunehmen ist, lässt sich abstrakt nicht festlegen. Als Faustformel bietet sich an: Ab einer Größe der Freifläche von mehreren Hektar spricht eine Vermutung eher für einen Außenbereich. Bei einer Größe der Freifläche von deutlich weniger als einem Hektar dürfte ein Außenbereich im Innenbereich zumeist ausscheiden. Vgl. Kuschnerus/ Bischopink/ Arnold, Das zulässige Bauvorhaben, 7. Aufl., Rn. 271. In Anwendung dieser Grundsätze erscheint hier die Annahme eines Außenbereichs im Innenbereich bei der gegebenen Plangebietsgröße von etwa einem Drittel Hektar als fernliegend. Hinzu tritt die deutliche Prägung des Plangebiets durch die umliegende Bebauung; dies entspricht dem Eindruck des Berichterstatters bei der Besichtigung der Örtlichkeit, der dem Senat in der Beratung vermittelt worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159, 162 Abs. 3 und 155 Abs. 4 VwGO. Die Kosten, die durch die Vertagung der Sitzung vom 6.9.2018 entstanden sind, muss danach die Antragsgegnerin tragen, weil sie deren Entstehung verschuldet hat. Sie hat die für die Entscheidung im Normenkontrollverfahren erforderliche Originalurkunde des streitgegenständlichen Plans entgegen der gerichtlichen Anforderung zum Termin nicht vorgelegt; die dafür mitgeteilten Gründe hat die Antragsgegnerin zu vertreten. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.