Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Im Verfahren der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.525,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. aus E. zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob hinsichtlich der begehrten Herausgabe des bei der Antragstellerin am 19. April 2017 sichergestellten Bargeldbetrags in Höhe von 10.100,00 EUR das Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO oder nach § 123 Abs. 1 VwGO die statthafte Antragsart im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist. Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht für beide Antragsarten angenommen, dass der Antragsgegner zu Recht den genannten Bargeldbetrag sichergestellt und einen Herausgabeanspruch der Antragstellerin abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, die Antragstellerin könne sich nicht auf die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB berufen. Es lägen gewichtige Beweisanzeichen vor, die das von der Antragstellerin behauptete Eigentum an dem fraglichen Geldbetrag widerlegten. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, der Antragsgegner habe die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB nicht durch den Beweis des Gegenteils gemäß § 292 ZPO widerlegt. Er habe bislang keine Tatsachen vorgebracht, dass sie nicht Eigentümerin des Geldes sei; insofern gingen der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht von einer „falschen“ Beweislastumkehr aus. Nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB wird zugunsten des (Eigen-)Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er beim Besitzerwerb auch Eigentümer der Sache geworden ist. Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m § 292 ZPO) widerlegt werden. Wegen der Unzuverlässigkeit des Schlusses vom Besitz auf das Eigentum dürfen an die Widerlegung der Vermutung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der maßgeblichen Rechtsprechung des beschließenden Senats rechtsfehlerfrei angenommen, die Eigentumsvermutung zugunsten der Antragstellerin sei voraussichtlich durch entgegenstehende Beweisanzeichen widerlegt. Gegen ihr Eigentum an dem Bargeldbetrag spreche vor allem, dass sie unterschiedliche Angaben zur Herkunft des Geldes gemacht habe. So habe sie am 19. April 2017 auf Nachfrage angegeben, das Geld gehöre einer Freundin aus Hamburg. Ihr nachträgliches Vorbringen, einen Betrag in Höhe von 5.100,00 EUR von ihrer Hilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gespart zu haben, sei in gleicher Weise ungereimt wie ihre weitere Angabe, ihr Bruder habe ihr bereits im Jahr 2016 5.000,00 EUR zur Verfügung gestellt, um ein „passendes Auto“ für ihn zu erwerben. Angesicht der im angefochtenen Beschluss näher ausgewerteten Umstände, deren Indizwirkung die Antragstellerin durch ihre Erklärungen nicht hinreichend plausibel ausräumen konnte, hätten ihr sowohl substantiierte Angaben zum Erwerb des Bargelds als auch eine Erläuterung dazu oblegen, warum sie nicht mehr an ihrer ursprünglichen Aussage festhält. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang in ihrem Beschwerdevorbringen erneut auf Sprachprobleme bei ihrer Aussage am 19. April 2017 verweist - sie sei in der russischen Sprache angehört worden, während ihre Muttersprache armenisch sei - ist dies entkräftet durch die Angaben des PHK O. , eine Verständigung mit der Antragstellerin sei auf russisch unproblematisch möglich gewesen. Danach habe die Antragstellerin seinerzeit auf russisch antworten können, das Geld gehöre einer Freundin namens Maria aus Hamburg. Wenn dies aufgrund eines Verständigungsproblems so nicht gemeint gewesen wäre, hätte es nahegelegen, dass die Antragstellerin zur Substantiierung dieses Vortrags zumindest angegeben hätte, auf welche - falsch verstandene - Frage sie die auf russisch zu Protokoll genommene Antwort gegeben haben will. Dass es keine Verständigungsprobleme bei ihrer Anhörung auf russisch gegeben hat, ergibt sich letztlich auch aus den Angaben der Antragstellerin in ihrem Asylverfahren, in dem sie auch auf russisch angehört worden ist und auf keine Verständigungsprobleme hingewiesen hat. Soweit die Antragstellerin weiter rügt, ihre Aussage vom 19. April 2017, wonach das Geld einer Freundin gehöre, sei auch deshalb nichts wert, weil sie diese in einer Ausnahmesituation unter Schock nach einem gewaltsamen Öffnen der Haustür, mit angelegten Handschellen und umringt von Einsatzkräften getätigt habe, führt dies nicht auf ein Verwertungsverbot etwa nach § 136a StPO. Ein Verwertungsverbot für ein Strafverfahren ist von Verfassungs wegen bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, und in Fällen geboten, in denen der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2011 - 2 BvR 2072/10 -, NJW 2011, 2783 = juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2017- 20 B 124/17 -. Bei der im Rahmen dieser Maßnahme erfolgten Befragung der Antragstellerin dürfte es sich schon nicht um eine in diesem Sinne förmliche Vernehmung mit den sich daraus ergebenden Belehrungspflichten, sondern lediglich um eine informatorische Anhörung gehandelt haben. Daneben ist es fernliegend, dass eine nach obigen Maßstäben unzulässige Maßnahme im Fall der Antragstellerin zur Anwendung gekommen ist. Am 17. April 2017 sollten die Antragstellerin und ihre Familie mit Hilfe des Antragsgegners auf Anordnung der zuständigen Ausländerbehörde abgeschoben werden. Da der Ehemann bei einem früheren Abschiebeversuch versucht hatte, sich erheblich zu verletzen, erfolgte der Zugriff ohne weitere Ankündigung und mittels Fixierung der Eheleute in der Wohnung. Trotz einer hierdurch womöglich bei der Antragstellerin eingetretenen psychischen Ausnahmesituation ist schon nicht erkennbar, dass die zum Schutz der Antragstellerin in rechtmäßiger Weise getroffenen Maßnahmen zur Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht einen die Freiheit der Willensentschließung beeinträchtigenden Zwang bei ihrer Befragung dargestellt haben. Auch die Antragstellerin hat nichts dafür dargetan, dass die Maßnahmen in schwerwiegender Art und Weise rechtsfehlerhaft oder gar willkürlich erfolgt sind. Eine daraus für die Antragstellerin resultierende Ausnahmesituation erklärt zudem nicht, warum sie zur Herkunft des Geldes zunächst gänzlich andere und nach ihrem eigenen Vortrag falsche Angaben gemacht haben will. Es hätte insoweit näher gelegen, dass sie entweder gar keine Erläuterung hierzu abgibt oder aber die von ihr nachträglich gegebene Begründung, dass Geld stamme aus eigenen Ersparnissen und von ihrem Bruder, zumindest im Ansatz schildert. Aber auch unabhängig von dem Vorstehenden folgt aus einer unterstellten Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit der Erkenntnisgewinnung regelmäßig - und so auch hier - kein Beweisverwertungsverbot für das vorliegende Verfahren. Während es im Strafverfahren im Rahmen der nachträglichen Sanktionierung von Straftaten um die Feststellung persönlicher Schuld unter Beachtung der insoweit geltenden Unschuldsvermutung geht, zielt das polizeiliche Verfahren auf die Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit ab, nämlich hier zum Schutz des Eigentümers oder des rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache. Vgl. zum Verhältnis zu strafprozessualen Beweisverwertungsverboten: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. September 2017 - 3 M 171/17 -, juris, Rn. 16 f.; Hessischer VGH, Beschluss vom 17. August 2017 - 2 B 1213/17 -, juris, Rn. 5 f.;OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Februar 2017- 20 B 127/17 -, und vom 26. September 2016- 16 B 685/16 -, juris, Rn. 13 ff., sowie OVG Saarland, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 2 A 85/16 ‑, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 -, juris, Rn. 7 (jeweils zum Waffenrecht); zum Abwägungserfordernis im Einzelfall BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2014 - 1 BvR 1837/12 -, NJW 2015, 1005 = juris, Rn. 13. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe die Herkunft des Geldes nicht plausibel und widerspruchsfrei geschildert, wird auch nicht durch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Antragstellerin und ihres Bruders durchgreifend in Frage gestellt. Zwar ist es der Antragstellerin unbenommen, früheres Vorbringen zu ändern, zu ergänzen und zu berichtigen. In diesem Fall trifft sie jedoch eine erhöhte Substantiierungslast, zu begründen, warum sie nicht an dem früheren Vortrag festhält. Dem ist die Antragstellerin mit ihrem bisherigen Vorbringen, dass ihre frühere Erklärung nichts wert sei bzw. einem Verwertungsverbot unterliege, nicht nachgekommen. Hinzu kommt, dass ihre jetzige Ausführung, sie habe 5.100,00 EUR von ihrer Hilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angespart, angesichts der erheblichen Höhe dieses Betrages und seiner Stückelung (19 x 500,00 EUR, 2 x 100,00 EUR und 8 x 50,00 EUR) auch unter Beachtung der Länge ihres Leistungsbezugs nicht ansatzweise nachvollziehbar ist. Dies gilt ebenso für ihr Vorbringen, ihr Bruder habe es bisher nicht geschafft, den für einen Autokauf zur Verfügung gestellten Bargeldbetrag in Höhe von 5.000,00 EUR bei ihr abzuholen. Warum dies innerhalb von zwei Jahren nicht möglich gewesen sein soll, hat sie nicht ansatzweise dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.