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Beschluss

14 A 1864/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1009.14A1864.17.00
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Leitsätze

Die Vornahme der Abmarkung durch die Katasterbehörden dient sowohl dem öffentlichen Interesse an der klaren Erkennbarkeit von Grundstücksgrenzen wie auch mit Blick auf ihre nachbarschaftsbefriedende Wirkung dem Interesse der Grundstückseigentümer.

Dem Eigentümerinteresse, das auch an einer erneuten Abmarkung bestehen kann, wird dadurch Rechnung getragen, dass der Eigentümer eine Grenzuntersuchung in Auftrag geben (beantragen) kann, in deren Folge gegebenenfalls eine erneute Abmarkung erfolgt. Eines Anspruchs auf ein gleichgerichtetes Tätigwerden der Katasterbehörde von Amts wegen bedarf es daneben nicht.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vornahme der Abmarkung durch die Katasterbehörden dient sowohl dem öffentlichen Interesse an der klaren Erkennbarkeit von Grundstücksgrenzen wie auch mit Blick auf ihre nachbarschaftsbefriedende Wirkung dem Interesse der Grundstückseigentümer. Dem Eigentümerinteresse, das auch an einer erneuten Abmarkung bestehen kann, wird dadurch Rechnung getragen, dass der Eigentümer eine Grenzuntersuchung in Auftrag geben (beantragen) kann, in deren Folge gegebenenfalls eine erneute Abmarkung erfolgt. Eines Anspruchs auf ein gleichgerichtetes Tätigwerden der Katasterbehörde von Amts wegen bedarf es daneben nicht. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.