Urteil
10 D 56/18.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1008.10D56.18NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. – X.-straße/F. Straße – der Stadt F1. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. – X.-straße/F. Straße – der Stadt F1. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. – X.‑straße/ F. Straße – der Stadt F1. (im Folgenden: Bebauungsplan). Sie betreibt auf dem einzigen Grundstück im Plangebiet einen großflächigen Lebensmittel-Discountmarkt mit einer Verkaufsfläche von 856 qm. Ihre Klage auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für den Neubau eines Lebensmittel-Discountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1.334,55 qm am selben Standort unter Einbeziehung des Nachbargrundstücks blieb nach dem Urteil des Senats vom heutigen Tag im Berufungsverfahren 10 A 1803/16 auch in der zweiten Instanz erfolglos. Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschloss am 7. August 2014 die Aufstellung des Bebauungsplans. Planungsanlass war die oben angesprochene Bauvoranfrage der Antragstellerin. In der Beschlussvorlage hieß es, es solle ein Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel“ mit einer auf den Bestand festgeschriebenen Verkaufsflächenobergrenze für das Vorhabengrundstück festgesetzt werden. Am 23. Juni 2015 beschloss der Rat eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs und die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgten im Zeitraum vom 29. März 2017 bis einschließlich 2. Mai 2017. In seiner Sitzung am 23. Mai 2017 beschloss der Rat den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt vom 16. August 2017 bekannt gemacht. Zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens fand in der Zeit vom 29. März 2018 bis zum 4. Mai 2018 die öffentliche Auslegung eines geänderten Planentwurfs statt. Am 10. Juli 2018 beschloss der Rat den geänderten Bebauungsplan erneut als Satzung. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 3. August 2018. Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet ein Sondergebiet „Lebensmitteldiscounter“ fest. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1 dient das Sondergebiet der Unterbringung eines Lebensmitteldiscounters mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment. Gemäß Nr. 2.1 ist ein Lebensmitteldiscounter mit einer Bäckerei mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment entsprechend der F2. Sor- timentsliste mit einer Verkaufsfläche von bis zu 860 qm zulässig. Zentrenrelevante Randsortimente einschließlich zentrenrelevanter Aktionswaren sind nach Nr. 2.2. auf maximal 10 % der Verkaufsfläche begrenzt. In der Planbegründung heißt es unter Bezugnahme auf das städtische Einzelhandelskonzept, dass durch den Bebauungsplan ein Ausgleich zwischen den Interessen des Grundstückseigentümers und den öffentlichen Interessen geschaffen werden solle. Der vorhandene Markt werde auf den Bestand festgeschrieben, ohne ihn auf den passiven Bestandsschutz zu reduzieren. Die Antragstellerin hat am 15. August 2018 den Normenkontrollantrag gestellt und macht unter Bezugnahme auf den Vortrag im Klage- beziehungsweise Berufungsverfahren geltend, der Bebauungsplan sei in formeller und materieller Hinsicht fehlerhaft. Die Festsetzung des Sondergebiets sei städtebaulich nicht erforderlich. Es handele sich um eine unzulässige Verhinderungsplanung. Zudem sei sie unzulässig und stelle einen Etikettenschwindel dar. Die ernsthafte Bemühung, den gegenwärtigen Lebensmittel-Discountmarkt zu erhalten, hätte zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Frage erfordert, wie seine Zukunftsfähigkeit gesichert werden könne. Das habe der Rat unterlassen. Ohne die Möglichkeit, sich den Anforderungen des Marktes anzupassen, sei der Lebensmittel-Discountmarkt nicht zukunftsfähig. § 11 Abs. 1 BauNVO komme als Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Sondergebiets nicht in Betracht. Sie lasse sich auch nicht auf die Ziele des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) stützen. Das Vorhaben gehöre nicht zu den Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, da es der Nahversorgung diene und von ihm keine negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche ausgingen. Ferner sei das Abwägungsgebot verletzt. Der Bebauungsplan sei jedenfalls insoweit nicht mit den übergeordneten städtebaulichen Interessen vereinbar, als die Planung dem Einzelhandelskonzept widerspreche, was der Rat verkannt habe. Die Festschreibung der Nutzung des Sondergebiets auf den aktuellen Bestand könne insbesondere nicht auf den Grundsatz 1a des Einzelhandelskonzepts gestützt werden, weil das Plangebiet mit dem vorhandenen Lebensmittel-Discountmarkt einen solitären Nahversorgungsstandort darstelle und somit unter die Ausnahme 1 zum Grundsatz 1 des Einzelhandelskonzepts falle. Außerdem habe der Rat außer Betracht gelassen, dass die Planung die Versorgung der umliegenden Wohnbevölkerung gefährde. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplans Nr. – X.-straße/F. Straße – der Stadt F1. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, die Festsetzung des Sondergebiets sei nicht zu beanstanden. Bei dem vorhandenen Lebensmittel-Discountmarkt handele es sich nach der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO um einen Betrieb im Sinne des § 11 BauNVO. Dem Urteil des Senats im Verfahren 10 D 84/15.NE, auf das sich die Antragstellerin berufe, habe eine andere Fallgestaltung zugrunde gelegen. Der Bebauungsplan leide auch nicht unter Abwägungsmängeln. Der Rat habe die Verkaufsflächen entsprechend den Zielen des LEP NRW auf den baurechtlichen Bestandsschutz begrenzt. Die Beschränkung entspreche den Vorgaben der Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts. Nicht zu beanstanden sei die Entscheidung, in der konkreten Planungssituation in dem Sondergebiet keine andere Nutzung als die eines Lebensmittel-Discountmarktes zuzulassen. Es sei das konkrete Planungsziel, den vorhandenen Lebensmittel-Discountmarkt seinem Bestand entsprechend als Nahversorgungsstandort zu sichern. Eine andere Planungsvariante habe nicht zur Verfügung gestanden. In Gemeinden mit einer Größe wie die Stadt F1. seien Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels mit einer Verkaufsfläche zwischen 800 qm bis 900 qm marktgängig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 10 D 56/18.NE und 10 A 1803/16 und der beigezogenen Aufstellungs- und Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet. Die Festsetzung des Sondergebiets ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Auch wenn das Merkmal der Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen eine wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit darstellt, muss jede Bauleitplanung auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung ausgerichtet sein und diese gewährleisten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 – 8 C 46.91 –, juris, Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 10 D 84/15.NE –, juris, Rn. 20; Bay VGH, Urteil vom 26. April 2017 – 1 N 14.2107 –, juris, Rn. 23; zum Erfordernis der städtebaulichen Erforderlichkeit einer Sondergebietsfestsetzung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1986 – 4 B 144/86 –, juris, Rn. 4. Das ist hier nicht der Fall. Der Rat hat zwar verlautbart, mit dem Bebauungsplan zur Steuerung des Einzelhandels im Stadtgebiet beizutragen und sich dabei insbesondere auf das Einzelhandelskonzept der Stadt F1. und die insoweit einschlägigen Ziele des LEP NRW berufen, doch fehlt es für das Plangebiet selbst, das lediglich aus dem Grundstück besteht, auf dem der Lebensmittel-Discountmarkt der Klägerin betrieben wird, an einer positiven Plankonzeption. Das in der Planbegründung formulierte Ziel, den vorhandenen Lebensmittelmarkt mit seiner derzeitigen Verkaufsfläche von circa 860 qm einerseits auf den Bestand festzuschreiben, andererseits „im Bestand zu sichern“ beziehungsweise „bei Wegfall des Bestandes … die Unterbringung eines Lebensmitteldiscounters mit einer Bäckerei im Sinne eines aktiven Bestandsschutzes“ zu ermöglichen, läuft nämlich im Ergebnis auf eine unzulässige Verhinderungsplanung hinaus. Der Rat wollte nach seiner in der Planbegründung zum Ausdruck kommenden Zielsetzung in Wahrheit weder aus städtebaulichen Gründen ein Baugebiet für einen Lebensmittel-Discountmarkt mit einer Verkaufsfläche von bis zu 860 qm festsetzen noch den vorhandenen Markt – was angesichts der bisherigen bauplanungsrechtlichen Situation auch gar nicht erforderlich war – im Interesse des Grundstückseigentümers planerisch absichern. Die Festsetzung des Sondergebiets und damit die gesamte Planung dienten allein dazu, die von der Antragstellerin beabsichtigte Erweiterung des vorhandenen Lebensmittel-Discountmarktes beziehungsweise einen entsprechenden Neubau mit mehr Verkaufsfläche zu verhindern. Es ging dem Rat folglich nur darum, die vorhandene Verkaufsfläche festzuschreiben und ihre Erweiterung auszuschließen. Die den Gemeinden mit § 11 BauNVO eingeräumte Möglichkeit, ein sich von den übrigen Baugebieten der Baunutzungsverordnung gänzlich unterscheidendes Baugebiet zum Zwecke der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne einer Angebotsplanung festzusetzen, hat er als bloßes Instrument für die Einschränkung gegebener Nutzungsmöglichkeiten eingesetzt und so in ihr Gegenteil verkehrt. An der vorstehenden Bewertung ändert sich nichts dadurch, dass der Rat mit der Planung die Vorgaben des LEP NRW umsetzen wollte. Denn nicht diese Vorgaben, sondern die Regelungen in § 1 Abs. 3 BauGB stellen die Leitlinie für die Bauleitplanung dar. Erst wenn die Aufstellung eines Bebauungsplans zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung erforderlich ist, stellt sich die Frage der Anpassung an die Ziele der Raumordnung. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat den in der mündlichen Verhandlung von der Antragsgegnerin vorgetragenen vermeintlichen Handlungsbedarf im Hinblick auf die Ziele 6.5-1 bis 6.5-7 des LEP NRW nicht nachzuvollziehen. Im Übrigen ist die Berufung auf diese im Zusammenhang mit dem großflächigen Einzelhandel formulierten Ziele des LEP NRW nicht bedenkenfrei, zeugt doch deren enorme Regelungsdichte von einem fragwürdigen Verständnis der Aufgaben der Raumordnung. Sie engen den Planungsspielraum der Gemeinden, denen aus guten Gründen die Planungshoheit zugewiesen ist, übermäßig ein, und stürzen den jeweiligen Plangeber nicht selten in ein zuweilen nur schwer aufzulösendes Dilemma zwischen Anpassungspflicht und gerechter Abwägung mit der Folge, dass Raum für eine ergebnisoffene Bewertung der Interessen des Grundstückseigentümers unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse oft kaum mehr verbleibt. Dies gilt gerade für das Ziel 6.5-7, das für den Fall der ausnahmsweise abweichend von den Zielen 6.5-1 und 6.5-2 außerhalb des allgemeinen Siedlungsbereichs und außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche erlaubten Überplanung eines vorhandenen Standortes als Sondergebiet für den großflächigen Einzelhandel die regelmäßige Begrenzung der Verkaufsflächen und zentrenrelevanten Sortimente auf den geschützten Bestand und die Zulassung nur geringfügiger Erweiterungen vorgibt. Nicht zuletzt wegen der in dieser Regelung verborgenen Instrumentalisierung von Sondergebietsfestsetzungen als taugliches Mittel der Verhinderungsplanung erweist sich die bei der Aufstellung von Bebauungsplänen mit Einzelhandelsausschlüssen vom jeweiligen Plangeber oftmals behauptete Berücksichtigung des Eigentums bei der Abwägung als ein Belang von erheblichem Gewicht vielfach als bloßes Lippenbekenntnis. Die in der Literatur vertretene Auffassung, dass im Hinblick auf die Belange der Grundstückseigentümer und der Inhaber bestehender Betriebe eine abschließende Abwägung auf der landesplanerischen Ebene durchaus möglich sei und durch die Unterbindung von Erweiterungen an Altstandorten im Wege der Sondergebietsfestsetzung nicht in deren geschützte Rechtspositionen eingegriffen werde, vgl. Janning, Neue Ziele und Grundsätze für die landesplanerische Steuerung von Einzelhandelsgroßprojekten in NRW, BauR 2013, 1788 (1800), ist unzutreffend. Bauleitplanung setzt, erst recht, wenn sie im Bestand erfolgt, die Berücksichtigung der konkreten planungsrechtlichen Situation und aller sich daraus ergebenden Belange zwingend voraus. Eine generelle Interessenbewertung auf einer übergeordneten Planungsebene vermag die notwendige Ermittlung, Beurteilung und Gewichtung der örtlichen Umstände und konkret berührten Belange bei der Aufstellung eines Bebauungsplans nicht zu ersetzen. Die Argumentation, die Baufreiheit bestehe nur im Rahmen der Gesetze und § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB schließe einen Anspruch auf Kerngebiets- oder Sondergebietsfestsetzungen aus, ist jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang verfehlt und verschleiert, worum es bei dem Ziel 6.5-7 des LEP NRW im Kern geht, nämlich um die planerische Begrenzung der zentrenrelevanten Sortimente und der dafür genutzten Verkaufsfläche auf das Vorhandene. Dem Eigentümer eines bisher unbeplanten Grundstücks, auf dem sich bereits ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb befindet, soll mit der Festsetzung eines Sondergebiets nach Maßgabe des Zieles 6.5-7 ein (möglicherweise gegebener) Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung nach § 34 Abs. 1 BauGB für ein Erweiterungsvorhaben genommen werden. Um einen Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplans mit einer Kerngebiets- oder Sondergebietsfestsetzung nach seinen Wünschen geht es einem Grundstückseigentümer in einer Situation, für die das Ziel 6.5-7 Geltung beansprucht, regelmäßig nicht. Eine Verpflichtung, das fragliche Grundstück zu überplanen und – in Ermangelung einer Alternative und zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung – strikt orientiert an den Regelvorgaben des Ziels 6.5-7 ein Sondergebiet der hier gewählten Art festzusetzen, bestand für den Rat nach alledem nicht. Auch mit dem Ziel, den Standort für die Nahversorgung zu sichern, lässt sich die Festsetzung des Sondergebiets städtebaulich nicht rechtfertigen, denn eine Aufgabe des vorhandenen Lebensmittelmarktes und eine Umnutzung des Grundstücks stand nicht zu erwarten. Die Antragstellerin hat im Gegenteil vielmehr durch ihre Bauvoranfrage deutlich gemacht, dass sie am Standort investieren und dort einen Lebensmittelmarkt auf längere Sicht erhalten will. Zudem ist die einen einzelnen Grundstückseigentümer gegen seinen Willen treffende Festsetzung einer einzigen möglichen gewerblichen Nutzung, die ihn vor die Wahl stellt, sein Grundstück im fremden Interesse – hier: zur Erhaltung der Nahversorgung – auf diese Weise oder gar nicht zu nutzen, keine anzuerkennende Form städtebaulicher Ordnung oder Entwicklung. Dass hier das Grundstück bisher der Festsetzung entsprechend im eigenen Interesse der Antragstellerin genutzt worden ist, ändert daran nichts, denn die Festsetzung soll nach dem Willen des Rates diese Nutzung zur Sicherung des Nahversorgungsstandortes auf unabsehbare Zeit auch für den Fall festschreiben, dass das private Interesse an der Fortführung eines solchen Einzelhandelsbetriebs wegfällt. Zur Gewährleistung der städtebaulichen Ordnung hat der Gesetzgeber den Gemeinden einen Katalog von Baugebietstypen und zur weiteren notwendigen Differenzierung das Instrumentarium des § 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO zur Verfügung gestellt. In diesem Kontext stellt das Baugebiet nach § 11 BauNVO zwar ein Regelungsinstrument für einen Ausnahmefall dar, der mehr planerischen Spielraum erfordert, doch bedeutet dies keine generelle Abkopplung vom System der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung durch die Festsetzung von Baugebieten. Wollte man die auf einzelne Grundstücke bezogene Behauptung des Plangebers, Standortsicherung für einzelne Nutzungsarten auch gegen den Willen des Grundstückseigentümers oder sonstigen Berechtigten betreiben zu wollen, für die Begründung eines solchen Ausnahmefalls ausreichen lassen, würde das städtebauliche System der Bauleitplanung, das wesentlich auf den allgemeinen Zweckbestimmungen der Baugebietstypen beruht, in Frage gestellt. Die Gemeinden könnten dann, etwa veranlasst durch beabsichtigte Nutzungsänderungen auf einzelnen Grundstücken, durch das beliebige Herauslösen dieser Grundstücke aus dem bisherigen Planungsverbund und die Festsetzung kleiner und kleinster Sondergebiete mit unterschiedlichsten Nutzungseinschränkungen, die den Grundstückseigentümer im Extremfall – wie hier – auf eine ganz konkrete bauliche Nutzung festlegen, ihre punktuellen Planungsvorstellungen nahezu willkürlich und losgelöst von den ausgewogenen und aufeinander abgestimmten Baugebietstypen mit ihren unterschiedlichen Schutz- und Nutzungsansprüchen durchsetzen. Dafür bieten die §§ 1 Abs. 3 und 11 Abs. 1 BauNVO keine Handhabe. Durch die Reduzierung auf nur eine Nutzungsart könnte der Plangeber, worauf die Bauleitplanung grundsätzlich nicht angelegt ist, im Wege der Angebotsplanung eine bestimmte Nutzung von Grundstücken quasi erzwingen. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung stellt sich dies gerade bei Überplanungen des Bestandes wegen einer vom Grundstückseigentümer beabsichtigten Nutzungsänderung im Ergebnis als eine unzulässige Negativplanung im Gewand einer positiven Festsetzung dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 10 D 84/15.NE –, juris, Rn. 30. Der Hinweis der Antragsgegnerin, dass dem Rat ein anderes planungsrechtliches Instrumentarium nicht zur Verfügung gestanden habe, insbesondere die gewollte Steuerung der baulichen Nutzung auf dem überplanten Grundstück durch einen Bebauungsplan auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB möglicherweise nicht abwägungsgerecht hätte bewerkstelligt werden können, führt zu keiner anderen Bewertung, sondern belegt vielmehr, dass die gewählte Form der Planung insoweit ein Missgriff in dem oben beschriebenen Sinne darstellt. Die Ausführungen in der Antragserwiderung zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO führen vor diesem Hintergrund nicht weiter, weil es dem Rat, wie ausgeführt, in Wahrheit gerade nicht darum ging, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für großflächigen Einzelhandel zu schaffen. Der Bebauungsplan ist darüber hinaus auch wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 7 BauGB unwirksam. Der Rat hat die durch Art. 14 GG geschützten Interessen der Antragstellerin nicht fehlerfrei abgewogen. Er hat die Auswirkungen des Bebauungsplans für das einzige Grundstück im Plangebiet verkannt. Die Antragstellerin hat unter anderem gerügt, dass die Festsetzung des Sondergebiets das Nutzungsspektrum für das Grundstück fehlerhaft ausschließlich auf einen Lebensmittel-Discountmarkt mit einer Verkaufsfläche von 860 qm beschränke. Der vorhandene Einzelhandelsbetrieb sei auf seinen jetzigen Bestand und mit der jetzigen Nutzungsstruktur festgeschrieben. Damit verenge der Bebauungsplan die für das Grundstück gegebenen Nutzungsmöglichkeiten auf einen nicht zukunftsfähigen Nahversorgungsmarkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats darf eine Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die bisherigen privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie sprechen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen, denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher vom Plangeber als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB hat dieser folglich die Nachteile einer Planung für die Planunterworfenen zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1.13 –, juris, Rn. 17. Daraus hat der Senat beispielsweise für einen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten abgeleitet, dass die Interessen der betroffenen Grundeigentümer an einer möglichst wirtschaftlichen Nutzung ihrer im Plangebiet gelegenen Grundstücke nicht unangemessen beeinträchtigt werden, wenn ihnen trotz dieses Ausschlusses eine hinreichende Bandbreite möglicher Nutzungen verbleibt. Auch wenn die Vermarktung der Grundstücke im Plangebiet für die verbleibenden zulässigen Nutzungen im Einzelfall Schwierigkeiten verursachen könnte, ergäbe sich daraus allein grundsätzlich kein Abwägungsfehler. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. April 2017 – 10 D 70/15.NE –, juris, Rn. 65; Beschluss vom 3. August 2015 – 10 A 567/14 –, juris, Rn. 23. Nach diesen Grundsätzen ist die Abwägung des Rates fehlerhaft. Sie beschäftigt sich im Wesentlichen mit den Erweiterungsabsichten der Antragstellerin und deren Verhinderung, dem Zentrengefüge in der Stadt F1., einem Konformitätscheck des Erweiterungsvorhabens mit dem Einzelhandelskonzept sowie der Bedeutung des vorhandenen Lebensmittel-Discountmarktes als Standort für die Nahversorgung. Soweit es in der Abwägungsentscheidung heißt, dass private Belange hinter dem öffentlichen Belang der verbrauchernahen Versorgung zurückstehen müssten, berücksichtigt der Rat nicht hinreichend die Auswirkungen der Planung auf die Nutzungsinteressen der Antragstellerin. Der Bebauungsplan bewirkt eine ganz erhebliche Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des überplanten Grundstücks, da er nur eine einzige Nutzungsmöglichkeit zulässt und nicht einmal die Nutzung des Grundstücks für einen Lebensmittelmarkt mit Vollsortiment anstelle eines Discountmarktes in Erwägung zieht. Die nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderliche Bandbreite möglicher Nutzungen, die dem Eigentümer eines zur baulichen Nutzung in einem festgesetzten Baugebiet vorgesehenen Grundstücks grundsätzlich verbleiben müssen, stehen der Antragstellerin nicht mehr zur Verfügung. Während bei dem in der Praxis üblichen vollständigen oder teilweisen Ausschluss von verschiedenen Formen des Einzelhandels in Misch- oder Gewerbegebieten dem Eigentümer regelmäßig eine Bandbreite möglicher Einzelhandelsnutzungen und/oder anderer Nutzungsarten verbleibt, legt der Bebauungsplan mit der Sondergebietsfestsetzung die Nutzung des Grundstücks auf Dauer auf eine einzige Nutzungsart fest. Die Annahme des Rates, eine derartige Eingrenzung der Eigentümerbefugnisse sei entschädigungslos zulässig, weil in keine ausgeübten Nutzungen eingegriffen werde, verkennt diesen besonderen Aspekt der Planung und damit zugleich die Anforderungen, die an die Abwägung zu stellen sind. Vgl. Bischopink, in Bönker/Bischopink: BauNVO, § 11 Rn. 20. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin geschildert hat, dass der vorhandene Lebensmittel-Discountmarkt mit der genehmigten Verkaufsfläche mit ihrem modernen Marktkonzept nicht mehr übereinstimme und auf Dauer nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden könne, zumal sich – wovon auszugehen ist – der Trend zu größeren Verkaufsflächen im Lebensmittel-Einzelhandel fortsetze. Der Abwägungsmangel ist für die Wirksamkeit des Bebauungsplans beachtlich, denn er ist offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Ein Mangel ist offensichtlich, wenn er – wie hier – auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rates über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 – 4 C 57.80 –, juris, Rn. 26. Er ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 4 BN 47.03 –, juris, Rn. 4. So ist es hier. Hätte der Rat die Auswirkungen der Planung auf dem Grundstück der Antragstellerin vollständig erkannt, hätte er den Bebauungsplan so nicht beschlossen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.