Beschluss
15 A 2282/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1002.15A2282.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 128.610,56 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 128.610,56 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 ‑ 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 9. Juni 2016 ‑ 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, jeweils mit weiteren Nachweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 25. August 2015 aufzuheben, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einem Kanalanschlussbeitrag für den Anschluss an die Mischwasserkanalisation sei § 8 KAG NRW in Verbindung mit § 1, § 11 bis § 17 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Beklagten vom 15. Juni 2012 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2012 (im Folgenden: BGS 2012). Die Beitragspflicht sei nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3a) BGS 2012 frühestens mit dem Inkrafttreten des Vorhaben‑ und Erschließungsplans Nr. 39 am 27. Februar 2013 und dem im zeitlichen Zusammenhang damit vollendeten Vorhaben auf den Grundstücken Gemarkung T. , Flur 7, Flurstücke 1492 und 2195, spätestens aber nach § 12 Abs. 2 BGS 2012 mit dem tatsächlichen Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Abwasseranlage im selben Jahr entstanden. Gehe man davon aus, die streitgegenständlichen Flächen seien - zu welchem Zeitpunkt auch immer - mit der zunehmenden, gleichsam maßstabbildenden Verwirklichung anderweitiger Hinterlandbebauung in die Bebaubarkeit „hineingewachsen“, seien zwar die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 b) BGS 1997 sowie älterer entsprechender Satzungsregelungen seit langem erfüllt gewesen. Gleichwohl habe der Entstehung der Beitragspflicht dann zumindest bis Mitte des Jahres 2012 immer noch die fehlende rechtliche Sicherung der Anschlussmöglichkeit entgegengestanden. Der Einwand der Festsetzungsverjährung greife deshalb nicht durch. Dagegen wendet sich die Klägerin ohne Erfolg. Für das Flurstück 1492 ist die Beitragspflicht nicht bereits im Jahr 2008 aufgrund einer Eigentümeridentität mit dem Flurstück 2197 (M.-----straße 88a/88b; früher: Flurstück 2191) entstanden, das - wenn man das schmale Flurstück 2196 außer Betracht lässt - an die M.-----straße grenzt. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW in Verbindung mit § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist die Beitragsfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt einheitlich vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Beitrag entstanden ist (vgl. § 170 Abs. 1 AO). Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW entsteht die Anschlussbeitragspflicht, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen. In Übereinstimmung damit regelt § 12 Abs. 1 BGS - in der auch schon im Jahr 2008 gültigen Fassung -, dass ein Grundstück der Beitragspflicht unterliegt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Das Grundstück muss an die Abwasseranlage tatsächlich und rechtlich angeschlossen werden können (Nr. 1), für das Grundstück muss nach der Entwässerungssatzung ein Anschlussrecht bestehen (Nr. 2) und das Grundstück muss nach Maßgabe von Nr. 3 der Norm bebaubar sein. Ein bloß bedingtes, in das Ermessen der Gemeinde gestelltes Anschlussrecht - etwa für Hinterliegergrundstücke - genügt im Hinblick auf § 12 Abs. 1 Nr. 2 BGS allerdings nicht. Hinterliegergrundstücke zeichnen sich begrifflich dadurch aus, das sie nur mittelbar über ein anderes Grundstück als dasjenige, in dem die Abwasserleitung verlegt ist, angeschlossen werden können. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Mai 2005 - 15 A 1690/03 -, juris Rn. 16, vom 24. Mai 2005 - 15 A 949/05 -, juris Rn. 2, vom 26. August 2004 - 15 A 3372/04 -, juris Rn. 4, Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, juris Rn. 22, Beschluss vom 21. Dezember 1998 - 15 A 2828/96 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks. Ausgehend davon ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass jedenfalls die Voraussetzung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BGS erst ab dem Inkrafttreten der Entwässerungssatzung (im Folgenden: EWS) vom 15. Juni 2012 erfüllt sein konnte. Denn erst die Entwässerungssatzung 2012 fügte einen neuen § 4 Abs. 1 Satz 3 ein, demzufolge eine öffentliche Abwasserleitung auch dann in unmittelbarer Nähe des Grundstücks verläuft, wenn über einen öffentlichen oder privaten Weg ein unmittelbarer Zugang zu einer Straße besteht, in welcher ein öffentlicher Kanal verlegt ist. Demgegenüber bestand nach der zuvor geltenden Fassung des § 4 Abs. 1 EWS, die das Verwaltungsgericht referiert hat, ein Anschlussrecht nur in dem Fall, dass die öffentliche Abwasseranlage in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verläuft. In anderen Fällen bestand lediglich die Möglichkeit, den Anschluss im Ermessensweg zuzulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wurde. Da das Anschlussrecht für Hinterliegergrundstücke somit bis zum Inkrafttreten der Entwässerungssatzung 2012 bedingt war, konnte die Beitragspflicht hinsichtlich des Flurstücks 1492 erst ab diesem Zeitpunkt entstehen, so dass die streitgegenständliche Beitragserhebung vom 25. August 2015 diesbezüglich nicht der Festsetzungsverjährung unterliegt. Da die Entwässerungssatzung der Beklagten Hinterliegergrundstücke bis zum Juni 2012 einem bedingten Anschlussrecht unterwarf und Ausnahmen zugunsten eines Anschlusses allenfalls im Ermessensweg zuließ, wenn das öffentliche Wohl dadurch nicht beeinträchtigt war, kam es insoweit auf die Eigentumsverhältnisse oder auch auf das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit nicht an. Vgl. zu einer entsprechenden Satzungsregelung OVG NRW, Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, juris Rn. 22; siehe darüber hinaus Grünewald, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 2. Ordner, Loseblatt, Stand März 2011, § 8 KAG NRW Rn. 544. Die mit Blick auf den Anschluss eines Hinterliegergrundstücks zu treffende Ermessensentscheidung hatte sich an öffentlichen Interessen zu orientieren, nicht aber an der Frage, ob der Verlegung des Anschlusses über das Vorderliegergrundstück womöglich privatrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Vgl. insofern weiterhin OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Mai 2005 - 15 A 949/05 -, juris Rn. 4, und vom 26. August 2004 - 15 A 3372/04 -, juris Rn. 6. Entsprechendes gilt für das Flurstück 2195, das im Hinterland der B.----straße liegt. Die außerdem aufgeworfenen Fragen einer hinreichenden Erschließung bzw. Baulandqualität im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3b) BGS 2012 können somit dahinstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).