Beschluss
6 B 1239/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1001.6B1239.18.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde eines Lehrers für Sonderpädagogik, der im Wege der einstweiligen Anordnung die Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens für eine Konrektorenstelle begehrt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Lehrers für Sonderpädagogik, der im Wege der einstweiligen Anordnung die Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens für eine Konrektorenstelle begehrt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgegeben müssen. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, das abgebrochene Auswahlverfahren für die Besetzung der Konrektorenstelle an der LVR-X. -L. -Schule fortzusetzen, abgelehnt. Jedenfalls sei der erforderliche Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 ZPO). Entschließe sich der Dienstherr - wie hier - das einen Beförderungsdienstposten betreffende Auswahlverfahren abzubrechen und den in Rede stehenden Dienstposten im Wege der Versetzung oder Umsetzung ämtergleich zu besetzen, erledige sich das Auswahlverfahren; der Bewerbungsverfahrensanspruch eines (Mit-)Bewerbers gehe unter. Eine solche Entscheidung unterfalle allein dem weiten, dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsermessen des Dienstherrn. Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei weder willkürlich noch rechtsmissbräuchlich. Die durch die mangelnde Bewährung im Rektorenamt erforderlich gewordene amtsangemessene Beschäftigung der Beigeladenen in ihrem ursprünglichen Amt einer Konrektorin stelle einen sachlichen Grund für den Abbruch dar. Mit der Beschwerde werden keine durchgreifenden Einwendungen gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhoben. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Entscheidung über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens allein dem weiten, dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten, Organisationsermessen des Dienstherrn unterliegt. Denn der Antragsgegner hat sich entschlossen, den Dienstposten nicht aufgrund eines den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG unterliegenden Auswahlverfahrens zu vergeben, sondern diesen statusgleich mit der Beigeladenen zu besetzen. Eine Bindung an Art. 33 Abs. 2 GG besteht in einem solchen Fall nicht. Insbesondere vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG keine Ansprüche auf Schaffung oder Aufrechterhaltung von Beförderungsdienstposten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, BVerwGE 151, 14 = juris Rn. 40, und OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2018 - 6 B 355/18 -, IÖD 2018, 136 = juris Rn. 11 ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Daher führt auch der Hinweis der Beschwerde auf eine (weder durch Entscheidungsdatum noch durch Aktenzeichen näher belegte) Entscheidung des OVG Hamburg nicht weiter. Denn die von der Beschwerde wiedergegebenen Ausführungen beziehen sich auf die Anforderungen an eine Abbruchentscheidung, wenn der Dienstherr die Stelle weiterhin vergeben, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren durchführen will. Letzteres ist hier angesichts der beabsichtigten statusgleichen Versetzung der Beigeladenen gerade nicht der Fall, wäre aber Voraussetzung dafür, dass bereits die Abbruchentscheidung selbst - als wesentliche Weichenstellung für die nachfolgende Auswahlentscheidung - den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen muss. Vgl. ausführlich zu dieser Differenzierung OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2018 - 6 B 355/18 -, a. a. O., Rn. 11 ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerwG. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die gerichtliche Kontrolle einer - wie hier - im Organisationsermessen des Dienstherrn stehenden Abbruchentscheidung regelmäßig darauf beschränkt ist zu prüfen, ob diese sich als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich darstellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2018 - 6 B 355/18 -, a. a. O., Rn. 11 f., mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, die Abbruchentscheidung sei ermessensfehlerhaft, weil die Beigeladene selbst die Verwendung außerhalb des Schulamtsbereichs F. , bevorzugt an der Gemeinschaftsgrundschule N. E. , oder die didaktische Leitung einer Gesamtschule gewünscht habe und angesichts der „gesamten Vorgeschichte“ mit massiven Beschwerden der gesamten Schulgemeinde zu rechnen gewesen sei. Die Bezirksregierung Düsseldorf habe zwei für die Beigeladene passende Stellen ausgeschrieben, insbesondere sei eine Besetzung der mit A 14 besoldeten Stelle „Koordinatorin an der Gesamtschule H. am E1.---platz“ in E. für Bewerber mit dem Lehramt Sonderpädagogik sofort möglich. Diese Umstände führen nicht dazu, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens zur Besetzung der Konrektorenstelle an der LVR-X. -L. -Schule willkürlich oder sonst rechtsmissbräuchlich gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Dienstherr aufgrund seines weiten Gestaltungsspielraums gerade nicht darauf beschränkt ist, den Abbruch nur vorzunehmen, wenn dies die einzig in Betracht kommende, zwingende Handlungsmöglichkeit in einem Stellenbesetzungsverfahren darstellt. Es liegt vielmehr im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, an welche Schulen er die Versetzung von „Unterbringungsfällen“ vornimmt und an welchen er (weiterhin) nach einem Bestenausleseverfahren Beförderungsbewerber ernennt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2017 - 6 A 1973/15 -, juris Rn. 11. Dass andere, von den Beteiligten bevorzugte Unterbringungsmöglichkeiten bestanden, reicht angesichts dessen nicht aus. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die beabsichtigte Versetzung der Beigeladenen gerade an die LVR-X. - L.-Schule zwingend war, weil andere Unterbringungsmöglichkeiten ausschieden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerde angeführten „massiven Widerstände der gesamten Schulgemeinde“, seitens des Lehrerrats, des Kollegiums und (Teilen) der Elternschaft. Es mag zwar vorstellbar sein, dass eine Abbruchentscheidung zum Zweck einer Unterbringung in besonders gelagerten Ausnahmefällen sachwidrig ist, insbesondere wenn das Verhältnis zwischen konkreten, dann erneut aufeinander treffenden Beteiligten aufgrund von Konflikten in der Vergangenheit irreparabel zerrüttet ist und ein künftiges Wiederaufleben von Konflikten allein durch eine (unmittelbare) Weiterversetzung des unterzubringenden Beamten vermeidbar erscheint. Anhaltspunkte für eine solche Ausnahmekonstellation werden hier aber von der Beschwerde nicht vorgetragen. Die Beigeladene ist - auch nach der Aufstellung des Antragstellers - in den letzten zehn Jahren gar nicht an der LVR-X.-L. -Schule eingesetzt worden. Dass die Beigeladene in der Vergangenheit bereits mit den dortigen Kollegen oder der Schulleitung zusammengearbeitet hätte, wird ebenfalls nicht vorgetragen. Die Beschwerde verweist in diesem Zusammenhang lediglich auf zwei Schriftstücke (Schreiben des Lehrerrats der LVR-X. -L. -Schule vom 7. September 2018 und des Landtagsabgeordneten Frank N1. vom 12. September 2018), in denen allenfalls ansatzweise konkretisierte Vorkommnisse an anderen Schulen (Nichterscheinen zum Unterricht, Diffamierungen einzelner Lehrer, Elternbeschwerden) geschildert werden, die den Verfassern anscheinend von Lehrern zugetragen worden sind, die in der Vergangenheit mit der Beigeladenen an einer Schule tätig waren. Soweit die Beschwerde mit Blick auf Vorkommnisse an anderen Schulen in der Vergangenheit und der „Widerstände der gesamten Schulgemeinde“ auf künftige Konfliktlagen auch an der LVR-X. -L. -Schule schließt, rechtfertigt auch dies die Annahme einer willkürlichen oder rechtsmissbräuchlichen Vorgehensweise des Antragsgegners nicht. Er überschreitet vielmehr sein Organisationsermessen nicht, wenn er - möglicherweise erwartbare - Probleme nicht dadurch löst, dass er die Beigeladene deswegen von vornherein, wie vom Antragsteller befürwortet, an einer anderen Schule unterbringt, sondern für den Fall des Auftretens erneuter Probleme (zunächst) auf eine Bewältigung mittels anderer dienstrechtlicher Maßnahmen baut. Soweit die Beschwerde mit der Vorlage der oben genannten Schreiben des Lehrerrats und des Landtagsabgeordneten grundsätzliche Defizite im Führungsverhalten der Beigeladenen und in ihrer Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit Kollegen, Schülern und Eltern nahelegt, ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb dies gerade einem Einsatz an der LVR-X. -L. -Schule, nicht aber an den genannten Schulen in E. (Gemeinschaftsgrundschule N. und Gesamtschule H. am E1.---platz ) entgegenstehen sollte. Nichts Abweichendes folgt daraus, dass die Beigeladene selbst einen Einsatz an den genannten Schulen in E. bzw. außerhalb des Schulamtsbezirks F. bevorzugt. Das dazu nicht näher substantiierte Beschwerdevorbringen macht nichts erkennbar, was auf eine Überschreitung des Organisationsermessens hindeuten könnte. Soweit sich den vom Bevollmächtigten des Antragstellers im erstinstanzlichen Verfahren unter dem 16. Juli 2018 überreichten Schriftstücken (Gesprächsvermerk vom 16. April 2018, Schreiben des Vertreters der Beigeladenen vom 15. Mai 2018) entnehmen lässt, dass es in der Vergangenheit mit der Schulrätin bzw. jetzigen Schulamtsdirektorin zu Konflikten gekommen ist, lässt allein dieser Umstand einen (weiteren) Einsatz im Schulamtsbezirk F. und die Versetzung an die LVR-X. -L. -Schule nicht als derart unvertretbar erscheinen, dass die darauf gerichtete Abbruchentscheidung sachwidrig oder willkürlich wäre. Der Einwand der Beschwerde, die Beigeladene weise entgegen den Annahmen des Verwaltungsgerichts keine Unterrichtserfahrung im Bereich „Förderschule Sprache Sek I“ auf, obgleich die LVR-X. -L. -Schule den Förderschwerpunkt Sprache habe, verfängt nicht. Gleiches gilt für den geltend gemachten Umstand, dass die Nichteignung der Beigeladenen für die I. -L1. -Schule (Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperlich-motorische Entwicklung) fraglich sei, weil die Beigeladene für den „Fachbereich KM“ ein abgeschlossenes Studium vorzuweisen habe und sechs Monate an einer „KM-Schule“ tätig gewesen sei. Auf derartige eignungsbezogene Erwägungen kommt es - wie oben dargestellt - im Rahmen der Ausübung des Organisationsermessens nicht an; danach bedarf es gerade keiner Überprüfung, ob die fragliche Stelle die für den statusgleich zu versetzenden Beamten die nach seiner Eignung am besten „passende“ ist oder er für eine andere Stelle möglicherweise besser geeignet wäre. Dass die Beigeladene als Sonderschulkonrektorin für den Einsatz auf der streitgegenständlichen Konrektorenstelle zwingend erforderliche laufbahnrechtliche Voraussetzungen - in einem solchen Fall dürfte ein Abbruch rechtsmissbräuchlich sein - nicht erfüllt, macht auch der Antragsteller nicht geltend. Schließlich überschreitet der Antragsgegner mit dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sein Organisationsermessen nicht deswegen, weil ihm bereits seit August 2017 bekannt war, dass eine Unterbringung der Beigeladenen „mit großer Wahrscheinlichkeit“ erforderlich werden würde, er gleichwohl aber die Konrektorenstelle an der LVR-X. -L. -Schule am 21. Februar 2018 ausgeschrieben hat. Auch wenn es möglicherweise sachgerecht gewesen wäre, die streitgegenständliche Stelle angesichts eines sich abzeichnenden Versetzungsbedarfs der Beigeladenen gar nicht erst auszuschreiben, macht dies die Abbruchentscheidung noch nicht willkürlich. Dass die Nichtbewährung der Beigeladenen bzw. die Inanspruchnahme der Konrektorenstelle an der LVR-X. -L. -Schule für diese im Ausschreibungszeitpunkt bereits festgestanden hätte, macht auch die Beschwerde nicht geltend. Hält der Dienstherr bei dieser Sachlage eine freie Stelle nicht vorsorglich zurück und sieht angesichts einer möglichen Inanspruchnahme für einen unterzubringenden Beamten nicht von vornherein von einer Ausschreibung ab, bewegt er sich innerhalb seines organisatorischen Ermessens. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).