OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 A 3232/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0921.4A3232.18A.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 17.7.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 17.7.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Der Kläger formuliert schon keine fallübergreifende Frage. Er wirft auch nicht sinngemäß eine solche Frage auf, die sich in einem Berufungsverfahren stellen würde. Er wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stehe eine interne Schutzmöglichkeit im Sinne von § 3e AsylG entgegen. Der Kläger legt schon die Entscheidungserheblichkeit einer hierauf bezogenen Frage nicht schlüssig dar. Das Verwaltungsgericht hat die Klage bezogen auf die geltend gemachte Verfolgungsgefahr eigenständig tragend schon deshalb abgewiesen, weil der Kläger nicht habe glaubhaft machen können, aus begründeter Furcht vor Verfolgungshandlungen aus Pakistan ausgereist oder im Fall der Rückkehr derartigen Gefahren ausgesetzt zu sein; sein Vorbringen zu Bedrohungen durch Taliban sei nicht glaubhaft. Zudem hat sich das Verwaltungsgericht weder davon überzeugt gesehen, dass angebliche Verfolgungsaktionen tatsächlich von Taliban verübt worden seien, noch davon, dass dem Kläger bei einer Rückkehr eine (etwaige) weitere Verfolgung durch Taliban drohe (vgl. Urteilsabdruck, Seite 5, dritter Absatz, bis Seite 6, zweiter Absatz). Ist eine Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.5.2018 – 4 A 1367/18.A –, juris, Rn. 5 f., m. w. N. Daran fehlt es hier. Von dem Kläger geltend gemachte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind kein Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.