Beschluss
4 A 3531/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0920.4A3531.18.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 23.8.2018 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 23.8.2018 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Die Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist. Der Kläger ist entgegen § 152a Abs. 2 Satz 5 i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen dafür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Er hat auch entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt, dass der Senat in dem Beschluss vom 23.8.2018 – 4 A 1554/15 – seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Kläger zeigt nicht auf, dass der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen in dem Verfahren auf Zulassung der Berufung nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Soweit sich aus der Anhörungsrüge ergibt, dass der Kläger die angegriffene Entscheidung in der Sache für unrichtig hält, führt dies nicht auf eine Gehörsverletzung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.2006 – 2 B 74.06 –, juris, Rn. 2, und vom 28.11.2008 – 7 BN 5.08 –, NJW 2009, 457 = juris, Rn. 2. Auf seine entscheidungstragende Einschätzung, dass das angefochtene Urteil offensichtlich aus anderen als den von dem Verwaltungsgericht angegebenen Gründen im Ergebnis richtig ist, hat der Senat die Beteiligten vorab als Möglichkeit hingewiesen. Hierdurch eröffnete sich dem Kläger im Übrigen auch die Gelegenheit, durch Abgabe einer Erledigungserklärung die Ablehnung seines Zulassungsantrags und die damit gemäß § 154 Abs. 2 VwGO verbundene (volle) Kostentragungspflicht abzuwenden. Sein auf das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bezogenes Vorbringen ist ebenfalls nicht geeignet, der Anhörungsrüge zum Erfolg zu verhelfen. Rügefähig nach § 152a VwGO ist nur eine Verletzung rechtlichen Gehörs, die in dem Verfahren eingetreten ist, das durch eine nicht rechtsbehelfsfähige Entscheidung im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO abgeschlossen worden ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.2006 – 2 B 74.06 –, und vom 28.11.2008 – 7 BN 5.08 –, jeweils a. a. O. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).