Beschluss
4 A 2150/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0919.4A2150.16.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 9.9.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 9.9.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 ‒ 1 BvR 830/00 ‒, NVwZ 2000, 1163 ff. = juris, Rn. 15. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Feststellung der Gleichwertigkeit der in Norwegen erworbenen Berufsqualifikation der Klägerin mit dem in Nordrhein-Westfalen geregelten Beruf „Staatlich anerkannte Erzieherin/Staatlich anerkannter Erzieher“ mit der Begründung abgewiesen, es fehle bereits an der nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BQFG NRW vorauszusetzenden Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten. Die Ausbildung zum Beruf „Staatlich anerkannte Erzieherin/Staatlich anerkannter Erzieher“ befähige im Rahmen des generalistischen Ansatzes die Absolventen auch zur Tätigkeit als Fachkraft der Kinder- und Jugendhilfe. Die von der Klägerin absolvierten Ausbildungsgänge zur „Vorschulpädagogin“ und zur „Studienassessorin“ vermittelten diese Befähigung jedoch nicht. Sie seien auf eine Tätigkeit als Lehrerin ausgerichtet, auch wenn die Arbeit an den norwegischen Volkshochschulen sozialpädagogische Tätigkeiten beinhalte. Dieses Ausbildungsdefizit werde auch nicht durch sonstige nachgewiesene Berufsqualifikationen nach § 3 Abs. 1 BQFG NRW ausgeglichen. Dies gelte nicht nur für die langjährige Beschäftigung der Klägerin in Kindergärten und Grundschulen, sondern auch für ihre Tätigkeit für den Verein „ e.V.“. Die gegen diese Annahmen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Insbesondere führt der Einwand, die Arbeit in norwegischen Volkshochschulen stelle kein ausschließlich schulisches, sondern ein sozialpädagogisches Arbeitsfeld dar, zu keiner anderweitigen Einschätzung. Es entkräftet schon nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Ausbildung der Klägerin vornehmlich auf eine Tätigkeit als Lehrerin und nicht als sozialpädagogische Fachkraft gerichtet ist. Darüber hinaus vermag die Einschätzung der Klägerin, die norwegische Volkshochschule lasse sich als sozialpädagogische Institution mit familienergänzender, -unterstützender oder -ersetzender Tätigkeit einordnen, ihre Ausbildung nicht als Befähigung zu einer vergleichbaren beruflichen Tätigkeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BQFG) wie diejenige des/der staatlich anerkannten Erziehers/in erscheinen zu lassen. Letztere Ausbildung beinhaltet, worauf das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, das Erlangen der Befähigung zum Ausgleich von Defiziten der Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Sinne der §§ 27 ‒ 35 SGB VIII. Als eine derartige Hilfeeinrichtung stellt sich die norwegische Volkshochschule aber auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht dar. Weder, dass Schülerinnen und Schüler unabhängig von Alter, Bildungsstand und Nationalität Zugang zu dieser Bildungseinrichtung haben, noch, dass ein Teil der Schülerinnen und Schüler zusammen im Internat lebt, qualifiziert diese zu einer solchen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch nicht davon auszugehen, dass sie den Unterschied in den Fähigkeiten und Kenntnissen durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat. Die Tätigkeit für den Verein „O. C. “ stellt sich nicht nur nach dem vom Verwaltungsgericht zitierten Vereinszweck, sondern auch nach dem Zulassungsvorbringen als ein außerschulisches Unterrichtsangebot zur Förderung der norwegischen Muttersprache und Kultur dar. Auf die Frage, ob es sich bei diesem Verein um einen Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. SGB VIII handelt, dessen Aufgaben dem Bereich der Jugendarbeit gemäß § 11 SGB VIII zuzuordnen sind, kommt es insoweit nicht an. Denn dieser übernimmt jedenfalls keine Aufgaben im Sinne von §§ 27 ff. SGB VIII. Auch handelt es sich bei den von der Klägerin dort ausgeübten Tätigkeiten ‒ dem Erstellen eines pädagogischen und inhaltlichen Konzeptes, dem Erstellen von Zeit- und Arbeitsplänen, dem Aufbau des Netzwerks zwischen Eltern, Elterngesprächen, Lehrergesprächen, der Beschaffung und Erstellung von Medien sowie der Planung und Durchführung der Unterrichtsprojekte ‒ um typische schulische Aufgaben einer Lehrerin, nicht dagegen um solche sozialpädagogischer Art im Sinne von §§ 27 ff. SGB VIII. Die Berufung ist nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15.11.2011 – 8 A 2066/11 –, juris, Rn. 4 f., m. w. N., und vom 2.3.2017 ‒ 4 A 1808/16 –, juris, Rn. 15 f. Das ist hier nicht der Fall. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich die Frage der Gleichwertigkeit der norwegischen Ausbildung der Klägerin mit derjenigen eines/einer staatlich anerkannten Erziehers/in bereits im Zulassungsverfahren eindeutig beantworten lässt. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt, führt nicht zu einem Verfahrensfehler. Das Verwaltungsgericht hat keinen Beweisantrag abgelehnt; die Klägerin hat ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 9.9.2016 keinen Beweisantrag gestellt. Dessen ungeachtet musste sich dem Verwaltungsgericht angesichts des Vorbringens der Klägerin zu ihrer norwegischen Ausbildung sowie der von ihr gemäß § 5 Abs. 1 BQFG NRW vorzulegenden Zeugnisse und Bescheinigungen eine weitere Ermittlung der Ausbildungsinhalte der norwegischen Bildungsqualifikation nicht aufdrängen. Hierzu lagen bereits sachverständige Stellungnahmen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 21.3.2014 und vom 26.1.2015 vor, denen die Klägerin nicht entgegen getreten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.