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Urteil

5 A 3000/15.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0911.5A3000.15A.00
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Leitsätze

Die (medikamentöse) Behandlung von Erkrankungen ist in Serbien bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich sichergestellt. Dies gilt auch in Bezug auf Angehörige der Roma-Minderheit.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 30. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die (medikamentöse) Behandlung von Erkrankungen ist in Serbien bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich sichergestellt. Dies gilt auch in Bezug auf Angehörige der Roma-Minderheit. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 30. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die 1960 geborene Klägerin ist serbische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Roma an. Nach Einreise in das Bundesgebiet stellte sie am 30. Oktober 2013 zusammen mit ihrem 1985 geborenen Sohn G. L. , dem vormaligen Kläger zu 2., einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Ihre wirtschaftliche Situation in Serbien sei sehr schlecht gewesen. Sie habe 22 Jahre unter widrigen Bedingungen in der Nähe eines Roma-Friedhofs in O. gewohnt. Aufgrund der unzureichenden Wohnsituation habe das Jugendamt zwei ihrer vier Kinder in staatliche Obhut übernommen. Später habe sie für die Dauer von zwei Jahren eine vom Staat finanzierte Wohnung erhalten. Nach Einstellung der staatlichen Mietzahlungen habe sie aber wieder ausziehen und anschließend in einer Barackensiedlung leben müssen. Als die Polizei unter Androhung von Gewalt wiederholt darauf gedrängt habe, dass sie auch diese verlasse, habe sie sich schließlich zur Ausreise nach Deutschland entschlossen. Mit Bescheid vom 8. Mai 2014 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt bzw. BAMF) die Anträge der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigte sowie auf Gewährung subsidiären Schutzes ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen, forderte die Klägerin zur Ausreise binnen 30 Tagen nach Bestandskraft des Bescheids auf und drohte ihr für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Serbien oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. Die Klägerin hat am 26. Mai 2014 Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht: Bei Rückkehr nach Serbien drohe ihr flüchtlingsrelevante Verfolgung. Angehörige der Roma würden durch den serbischen Staat in ihrem elementaren Recht auf Freizügigkeit beschnitten und kriminalisiert, wenn sie von dem Menschenrecht der freien Ausreise Gebrauch machten. Zudem hätten sie allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland mit strafrechtlicher Verfolgung zu rechnen. Darüber hinaus liege ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot vor. Sie leide an verschiedenen Erkrankungen und sei auf die lebenslange Einnahme einer Vielzahl von Medikamenten angewiesen, die sie in Serbien nicht finanzieren könne. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin mehrere ärztliche Bescheinigungen vorgelegt. Ausweislich des vorläufigen Entlassungsbriefs der Klinik für Allgemeine Innere Medizin der N. P. GmbH vom 28. Februar 2014 ist sie in der Zeit vom 21. bis 28. Februar 2014 zur Abklärung von bekannten Nieren- (beidseitig) und Leberzysten sowie hypertensiven Entgleisungen stationär behandelt worden. Nach einem Attest des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. T. vom 18. Mai 2015 leidet sie zudem unter einer Fraktur des Lendenwirbelkörpers, aufgrund derer prognostisch mit dauerhaften Beschwerden der unteren Lendenwirbelsäule zu rechnen sei. Es sei davon auszugehen, dass eine regelmäßige Versorgung mittels Einlagen sowie Orthesen und regelmäßige Verordnungen von Krankengymnastik notwendig sein würden. Mit nervenärztlichem Attest des Dr. (YU) N1. vom 14. Oktober 2015 wird ihr ferner eine posttraumatische Belastungsstörung mit Suizidgedanken bescheinigt, die sowohl psychotherapeutische als auch medikamentöse Behandlung erfordere. Die geäußerten Suizidgedanken seien ernst zu nehmen und nur dann zu vermeiden, wenn die Klägerin weiterhin im therapiebeschützten Raum bleibe. Schließlich werden in einem Attest des behandelnden Hausarztes X.----ring vom 22. Oktober 2015 folgende Diagnosen genannt, derentwegen sie ständiger Medikation nach Maßgabe eines beigefügten Medikamentenplans bedürfe: Zystenniere bds., KHK, Hypertonie, chron. rez. Lumbalgien, Postmenopausale Osteoporose, Osteoporose mit Wirbelfraktur, BWS-Syndrom, Posttraumatische Belastungsstörung, Angststörung n. n. bez. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheids des Bundesamtes vom 8. Mai 2014 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen oder das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG festzustellen. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 30. Oktober 2015 abgewiesen. Die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seien jedenfalls deshalb unbegründet, weil die Klägerin aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und sie die Vermutung, dass ein Asylsuchender aus einem sicheren Herkunftsstaat nicht politisch verfolgt werde, nicht widerlegt habe. Die Voraussetzungen subsidiären Schutzes lägen ebenfalls nicht vor, da keine stichhaltigen Gründe für die Annahme dargetan seien, dass ihr in Serbien ein ernsthafter Schaden drohe. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, dass ihr aufgrund einer Erkrankung eine Rückkehr nach Serbien unmöglich oder unzumutbar sei. Der vorgelegte ärztliche Bericht über ihre stationäre Behandlung in der Zeit vom 21. bis 28. Februar 2014 sei bereits aus Zeitgründen nicht mehr hinreichend aussagekräftig. Aus dem hausärztlichen Attest vom 22. Oktober 2015 und dem beigefügten Medikamentenplan ergebe sich zwar, dass die Klägerin wegen verschiedener Erkrankungen in ärztlicher Behandlung sei und medikamentöser Versorgung bedürfe. Es sei jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dieser Bedarf in Serbien nicht sichergestellt werden könne. Nach der Auskunftslage sei die Grundversorgung mit Medikamenten auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung gewährleistet. Mit Beschluss vom 20. November 2017 hat der Senat die Berufung der Klägerin wegen eines Verfahrensfehlers zugelassen, soweit die Klage auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG festzustellen. Im Übrigen hat er den Zulassungsantrag abgelehnt. Bereits im Zulassungsverfahren hat die Klägerin weitere ärztliche Bescheinigungen vorgelegt. Laut Bericht der Q. -Kliniken P1. vom 18. November 2015 ist sie dort vom 13. bis 19. November 2015 nach Selbsteinweisung notfallmäßig wegen einer hypertensiven Krise behandelt worden. Ferner befindet sie sich nach Angaben des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. vom 7. Dezember 2015 in regelmäßiger nervenärztlicher Behandlung. Zur Begründung der zugelassenen Berufung verweist die Klägerin zunächst auf die im Laufe des Verfahrens eingereichten ärztlichen Unterlagen. Ergänzend legt sie zwei Stellungnahmen des Dr. M. vom 9. Januar und 24. Juli 2018, einen Befundbericht des Facharztes für Innere Medizin / Nephrologie Dr. B. vom 11. Dezember 2017, einen Befundbericht des Facharztes für Innere Medizin und Gastroenterologie Dr. C. vom 28. Juni 2018 sowie einen Auszug aus den sie betreffenden medizinischen Daten der orthopädischen Praxis Dr. T. / Dr. N2. vom 20. Juli 2018 (Stand: 12. Dezember 2017 bis 20. Juli 2018) vor. Aus den eingereichten ärztlichen Unterlagen ergebe sich, dass ihre psychische Erkrankung allein medikamentös nicht behandelbar sei, sondern zusätzlich eine Gesprächstherapie durchgeführt werden müsse. Darüber hinaus bedürften auch die internistischen Erkrankungen der weiteren ununterbrochenen Behandlung sowie regelmäßiger Überprüfung. Was die Erreichbarkeit einer ärztlichen Behandlung in Serbien angehe, habe der serbische Staat zwar umfangreiche Bemühungen angestellt, um auch Angehörige der ethischen Minderheit der Roma in den Genuss von Gesundheitsleistungen kommen zu lassen. Gleichwohl müssten im staatlichen Bereich nach wie vor zahlreiche medizinische Dienstleistungen bezahlt werden. Das serbische Gesundheitssystem folge dem Grundsatz des "co-payment", nach dem die gesetzliche Krankenversicherung zwischen 65 % und 100 % der Behandlungskosten trage. Davon abgesehen sei Korruption ein ständiges Problem auch im Gesundheitswesen. Die notwendigen Zuzahlungen könnten von den meisten Roma nicht aufgebracht werden, da sie flächendeckender Diskriminierung in anderen Bereichen, insbesondere beim Zugang zum Arbeitsmarkt ausgesetzt seien. Dies gelte auch für sie, zumal ihr Alter und ihr Gesundheitszustand eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt ohnehin kaum noch zuließen. Angesichts ihres dauerhaften Behandlungsbedarfs sei es auch nicht ausreichend, dass Rückkehrer aus dem Ausland während einer Frist von 30 bis 60 Tagen für Notfallbehandlungen von einer Kostenbeteiligung befreit seien. Hinzu komme, dass die für den Empfang von Sozialleistungen oder Leistungen der Gesundheitsversorgung erforderliche Registrierung, sofern sie überhaupt gelinge, eine gewisse Zeit in Anspruch nehme, während der sie von der notwendigen ärztlichen Behandlung ausgeschlossen wäre. Nach dem Inhalt der nervenärztlichen Stellungnahme des Dr. M. vom 9. Januar 2018 ist eine Dauermedikation mit Antidepressiva (Imipramin 25, Mirtazapin 15, Quetiapin 2 x 50 mg) erforderlich. Der Gesundheitszustand der Klägerin habe sich bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht wirklich gebessert. Insbesondere aufgrund von sprachlichen Einschränkungen sei es sehr schwierig, zu eruieren, was genau sich in Serbien abgespielt habe. Klassische psychologische Testverfahren könnten nicht durchgeführt werden. Diagnostisch lägen eine mittelgradige depressive Störung, eine Angststörung, eine Schlafstörung und eine Hypertonie vor. Ausweislich der weiteren Stellungnahme vom 24. Juli 2018 zeigten sich zudem viele Aspekte einer posttraumatischen Belastung. Die Erhebung der Vorgeschichte lasse erkennen, dass es Ereignisse gegeben habe, die die Klägerin völlig aus dem Gleichgewicht gebracht hätten. Es habe offensichtlich vor allem in der Heimat eine Reihe von Angstereignissen gegeben. Darauf angesprochen sei es zu massiven Blutdruckanstiegen gekommen. Eine Stabilisierung sei bislang noch nicht zu erzielen gewesen. Die Behandlung müsse engmaschig fortgesetzt werden, eine Transport- oder Reisefähigkeit bestehe nicht. Gemäß dem nephrologischen Befundbericht vom 11. Dezember 2017 zeigt sich bei der Klägerin eine stabile Nierenfunktion ohne Zystenkomplikationen und mit unauffälligen Entzündungsparametern. Die Klägerin habe bereits deutlich Gewicht reduzieren können, ohne dass dieses Einfluss auf die Anzahl der antihypertensiven Medikamente gehabt habe. Aufgrund des schweren Hypertonus sei jetzt auch eine kardiologische Umfelddiagnostik zur Frage einer hypertensiven Herzerkrankung veranlasst. Eine nephrologische Verlaufskontrolle werde in sechs Monaten empfohlen. Als aktuelle Medikation sind über die vorbezeichneten Antidepressiva die Mittel Lercanidipin 20 mg, Candesartan 32/12,5 mg, Biso 5 mg, Bromazanil 3 mg, Torasemid 10 mg, Doxazosin 4 mg, Ass 100 mg, Spironolacton 50 mg, Nitrolingual Spray, Atorvastatin 40 mg und Eisensulfat 100 mg genannt. Der Befundbericht des Dr. C. vom 28. Juni 2018 diagnostiziert eine kleine axiale Hiatushernie sowie eine Refluxösophagitis Grad I und schlägt eine medikamentöse Therapie (Omeprazol 20 mg/d für vier Wochen) vor. Orthopädisch ist die Klägerin schließlich ausgehend von dem Datenauszug der Praxis Dr. T. / Dr. N2. vom 20. Juli 2018 nach wie vor wegen verschiedener Beschwerden insbesondere im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie im Hüft- und Kniebereich in Behandlung. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. Mai 2014 zu verpflichten, zu ihren Gunsten das Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG bezüglich Serbien festzustellen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der erstinstanzlich beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts betreffend die Klägerin und ihren Sohn G. L. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat kann trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die allein noch im Streit stehende Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG in der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Fassung vom 4. November 2016. Der Bescheid des Bundesamts vom 8. Mai 2014 ist (auch) insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor. Nach Satz 1 der Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei ist unerheblich, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Umständen sie beruht. Wie im Asylrecht gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit; d. h. die Umstände, die für die Annahme einer erheblichen Rechtsgutverletzung sprechen, müssen die dagegen sprechenden Gesichtspunkte überwiegen. Davon kann im Hinblick auf die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und den Rang des gefährdeten Rechtsguts gegebenenfalls auch bei einer geringeren als einer fünfzigprozentigen Eintrittswahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Allein, dass die befürchtete Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt, reicht jedoch für eine tatbestandsmäßige Gefahrensituation nicht aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005 ‑ 8 A 59/04.A ‑, juris, Rn. 31; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Januar 2018 ‑ A 11 S 241/17 ‑, juris, Rn. 515, jeweils m. w. N. Aus dem Element der Konkretheit der Gefahr für einen bestimmten ("diesen") Ausländer ergibt sich das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefährdungssituation. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995‑ 9 C 9.95 ‑, juris, Rn. 16, sowie Beschluss vom 18. Juli 2001 ‑ 1 B 71.01 ‑, juris, 2. Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppen allgemein ausgesetzt ist bzw. sind, werden hingegen bei Entscheidungen über eine vorübergehende Abschiebung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Allgemeine Gefahren in diesem Sinne unterfallen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar zu treffen drohen. Angesichts der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur dann beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der dortigen Existenzbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013‑ 10 C 15.12 ‑, juris, Rn. 38. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Nach Satz 3 der Vorschrift ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG liegt eine ausreichende medizinische Versorgung in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. In diesem Zusammenhang bedarf es der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall, ob die Gefahr einer wesentlichen Verschlimmerung der Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für dessen Leib oder Leben führt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2016‑ 1 B 84.16 ‑, juris, Rn. 4, m. w. N. Die Verhältnisse im Zielstaat müssen eine Gesundheitsbeeinträchtigung von wesentlicher Intensität erwarten lassen, etwa weil die dortigen Behandlungsmöglichkeiten generell unzureichend sind oder die zwar grundsätzlich verfügbare medizinische Versorgung dem Betroffenen aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002‑ 1 C 1.02 ‑, juris, Rn. 9. Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht nach der Überzeugung des Senats für die Klägerin keine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Sie hat in Serbien weder Obdachlosigkeit noch sonstige existentielle Not zu befürchten (1.). Ebenso wenig sind schwerwiegende gesundheitliche Nachteile im Falle einer Rückkehr feststellbar (2.). 1. Angehörige der Minderheit der Roma leben in Serbien ‑ trotz in den letzten Jahren insgesamt erfolgter Verbesserungen ‑ nach wie vor unter schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen. Sie sind noch immer von einem höheren Armuts- und Arbeitslosigkeitsrisiko betroffen als die übrige serbische Bevölkerung. Der Zugang zum regulären Arbeitsmarkt ist ihnen oftmals aufgrund der weit verbreiteten gesellschaftlichen Vorurteile und vor allem durch das überwiegend niedrige Bildungs- und Qualifikationsniveau versperrt. Auch der Zugang zu Wohnraum ist für Roma zumal in den Städten grundsätzlich schwierig. Sie leben daher häufig in illegal errichteten provisorischen Siedlungen am Stadtrand. Wie für alle Bürger Serbiens besteht allerdings auch für Roma bei entsprechender Bedürftigkeit und fehlender anderweitiger Hilfsmöglichkeit ein Anspruch auf Sozialhilfe sowie auf weitere staatliche Unterstützung, etwa bei der Wohnungssuche oder der Vermittlung von Notunterkünften durch die Zentren für Sozialarbeit. Voraussetzung für den Erhalt dieser Sozialleistungen ist eine Registrierung am Wohnort, wobei für Roma nach der "Richtlinie über das Verfahren der Verwirklichung der Rechte aus der Sozialversicherung" auch die Angabe eines vorläufigen Wohnorts genügt. Vgl. zuletzt Auswärtiges Amt: Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG, 9. November 2017, S. 9 f., 11 f., 16 f.; siehe ferner auch VGH Bad.-Württ., Urteile vom 24. Juni 2015 ‑ A 6 S 1259/14 ‑, juris, Rn. 40, und vom 15. März 2016 ‑ A 6 S 2482/15 ‑, juris, UA S. 23 f.; VG Münster, Urteil vom 11. Mai 2015‑ 4 K 3220/13.A ‑, juris, Rn. 187 ff. Dass es im Fall der Klägerin zu durchgreifenden Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung des für ihre Existenzsicherung voraussichtlich unabdingbaren Anspruchs auf Sozialleistungen kommen könnte, ist nicht anzunehmen. Zwar begegnet insbesondere die notwendige Registrierung in der Praxis nicht selten erheblichen praktischen Problemen. Vgl. dazu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Zugang zu Sozialleistungen für Roma und Ashkali, 15. März 2015, S. 1 ff.; VG Münster, Urteil vom 11. Mai 2015 ‑ 4 K 3220/13.A ‑, juris, Rn. 191. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Klägerin diese Probleme in zumutbarer Weise überwinden kann. Ausweislich der Bundesamtsakten besitzt sie eine Geburtsurkunde und einen Personalausweis. Ferner verfügte sie über einen ‑ nach ihrer Angabe vom Transporteur einbehaltenen ‑ Reisepass. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, warum die früher offenkundig bestehende Registrierung zukünftig nicht wieder möglich sein sollte. Entsprechende Dokumente wie serbische Pässe oder von den konsularischen Vertretungen Serbiens in Deutschland ausgestellte Reiseausweise werden zudem in der Regel im Rahmen des Rückführungsverfahrens beschafft, da eine Einreise ohne reguläre serbische Dokumente nicht möglich ist. Vgl. zu Letzterem Auswärtiges Amt: Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG, 9. November 2017, S. 21. Im Übrigen obläge es der Klägerin für den Fall, dass ihr trotz nachgewiesenen Bedarfs keine Leistungen gewährt werden sollten, die bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsschutz nicht gewährt werden würde, sind nicht erkennbar. So auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24. Juni 2015 ‑ A 6 S 1259/14 ‑, juris, Rn. 40, m. w. N. In diesem Zusammenhang stellt es auch kein beachtliches Hindernis dar, dass die Klägerin mit Blick namentlich auf ihre gesundheitliche Situation im Falle unberechtigter Leistungsverweigerung möglicherweise nicht aus eigener Kraft in der Lage sein wird, bestehende Ansprüche durchzusetzen. Nach ihren Angaben gegenüber dem Bundesamt leben zwei ihrer erwachsenen Kinder nach wie vor in Serbien, die sie gegebenenfalls bei der Durchsetzung ihrer Rechte unterstützen könnten. Gründe, warum dies nicht in Betracht kommen sollte, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Insoweit ist auch nicht festzustellen, dass die Klägerin nicht zumindest vorübergehend ‑ bis zum Abschluss ihrer Registrierung und dem damit einhergehenden Anlauf der staatlichen Sozialleistungen ‑ bei ihren Kindern unterkommen und dort die notwendige Hilfe zur Bestreitung ihres unabdingbaren Lebensunterhalts finden kann. Allein die pauschale Behauptung, ihre Kinder hätten kaum genug, um sich selbst zu versorgen, stellt diese Annahme nicht durchgreifend in Frage, zumal die Klägerin angegeben hat, beide verfügten jeweils über eine eigene Mietwohnung in O. . Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Klägerin nicht allein, sondern in Begleitung ihres Sohnes G. L. nach Serbien zurückkehren wird, nachdem dessen Asylverfahren bereits seit Längerem für ihn negativ abgeschlossen ist und er in der Folge lediglich über eine zeitlich befristete Duldung verfügt. 2. Der Klägerin droht auch aus gesundheitlichen Gründen keine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Stand der medizinischen Versorgung in Serbien (a) erlaubt jedenfalls eine angemessene Therapie der Erkrankungen der Klägerin (b). Die entsprechenden Leistungen sind für die Klägerin ferner auch verfügbar (c). a) Trotz durchgeführter Reformen leidet das öffentliche Gesundheitssystem in Serbien noch immer unter nicht unerheblichen Strukturproblemen, die sich insbesondere in einer durch die alternde Bevölkerung und einen niedrigen Beschäftigungsgrad bedingten wachsenden Finanzierungslücke des staatlichen Krankenversicherungssystems, einer Unterbesetzung und Unterbezahlung des medizinischen Personals sowie einem allgemeinen Mangel an Mitteln und Investitionen ausdrücken. Vgl. Dzajic-Weber: Serbien. LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH. Aktualisiert 06/2018. https://www. liportal.de/serbien/gesellschaft/#c19591 ; Vluchtelingenwerk Vlaanderen u. a.: Country of Return Information Project. Country Sheet Serbia, August 2007, S. 70; siehe auch The Economist: Modernising the Serbian health system. The need for a reliable decision-making compass. 1. Juli 2016, S. 3. https://de.slideshare.net/eco-nomistintelligenceunit/modernising-the-serbian-health-system-63638385 . Ungeachtet der daraus resultierenden Probleme ist eine medizinische Grundversorgung flächendeckend sichergestellt. Selbst in ländlichen Regionen bestehen medizinische Strukturen für eine staatliche Erstbetreuung und Versorgung, respektive für eine Überweisung von Patienten in die nächstgelegenen größeren staatlichen medizinischen Zentren. Das gesamte Gebiet Serbiens ist durch ein Netz an öffentlichen medizinischen Gesundheitseinrichtungen abgedeckt. Die staatliche medizinische Versorgung ist dreistufig aufgebaut: Neben 161 Gesundheitszentren auf lokaler Ebene (primärer Sektor) existieren 42 regionale Allgemeinkrankenhäuser (sekundärer Sektor) und vier über das Land verteilte Klinikzentren in Belgrad, Novi Sad, O. sowie Kragujevac (tertiärer Sektor). Darüber hinaus gibt es eine größere Zahl weiterer Gesundheitseinrichtungen, darunter Spezialkliniken und Fachinstitute, die jeweils dem sekundären (Krankenhäuser) oder tertiären (spezialmedizinische Einrichtungen) Sektor zugerechnet werden. Die verschiedenen Gesundheitseinrichtungen verfügen insgesamt gesehen über genügend Personal. Die Ärzte und die Krankenschwestern gelten als vergleichsweise gut ausgebildet. Vgl. dazu im Einzelnen: Staatssekretariat für Migration SEM, Schweizerische Eidgenossenschaft: Focus Serbien. Medizinische Grundversorgung, insbesondere in Südserbien, 17. Mai 2017, S. 12 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Republik Österreich: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Serbien, 29. Juni 2016, aktualisiert 4. April 2017, S. 30. Auf dieser Basis können in Serbien bis auf sehr wenige Ausnahmen grundsätzlich alle Erkrankungen behandelt werden. Für Operationen existieren oft Wartelisten, lebensbedrohliche Erkrankungen werden in der Regel aber sofort behandelt. Vgl. Auswärtiges Amt: Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG, 9. November 2017, S. 19; Staatssekretariat für Migration SEM, Schweizerische Eidgenossenschaft: Focus Serbien. Medizinische Grundversorgung, insbesondere in Südserbien, 17. Mai 2017, S. 17 und 25. Grundlage der medizinischen Versorgung ist eine gesetzliche Pflichtversicherung, die ebenfalls unter der Voraussetzung der Registrierung steht. Ärztliche Notfallversorgung ist grundsätzlich auch für (noch) nicht registrierte Personen gewährleistet. Vgl. Auswärtiges Amt: Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG, 9. November 2017, S. 17 f.; Staatssekretariat für Migration SEM, Schweizerische Eidgenossenschaft: Focus Serbien. Medizinische Grundversorgung, insbesondere in Südserbien, 17. Mai 2017, S. 27. Von Gesetzes wegen versichert sind insbesondere verschiedene "vulnerable" Personengruppen ("vulnerable groups"). Dazu zählen etwa Bezieher von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfeempfänger sowie Angehörige der Volksgruppe der Roma, sofern sie wegen ihrer traditionellen Lebensweise keinen festen Wohnsitz haben. Vgl. Vluchtelingenwerk Vlaanderen u. a.: Country of Return Information Project. Country Sheet Serbia, August 2007, S. 60 f.; ebenso die Übersichten bei: Auswärtiges Amt: Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG, 9. November 2017, S. 17 f.; Staatssekretariat für Migration SEM, Schweizerische Eidgenossenschaft: Focus Serbien. Medizinische Grundversorgung, insbesondere in Südserbien, 17. Mai 2017, S. 28. Das serbische Krankenversicherungssystem sieht grundsätzlich eine Kostenbeteiligung bzw. einen Selbstbehalt für Patienten beim Bezug von Gesundheitsdienstleistungen vor. Die Kostendeckung durch die gesetzliche Krankenversicherung beträgt je nach Art der medizinischen Behandlung zwischen 65 % und 100 %. Notfallpatienten sind von der Kostenbeteiligung entbunden. Vgl. Staatssekretariat für Migration SEM, Schweizerische Eidgenossenschaft: Focus Serbien. Medizinische Grundversorgung, insbesondere in Südserbien, 17. Mai 2017, S. 29; zu den verschiedenen Kategorien einer Kostenübernahme siehe die Darstellung bei Vluchtelingenwerk Vlaanderen u. a.: Country of Return Information Project. Country Sheet Serbia, August 2007, S. 72 f. Vollständig befreit von den gesetzlichen Zuzahlungen zu medizinischer Behandlung sind Personen, die nachweisen können, unter die Definition der "vulnerable groups" zu fallen. Vgl. Vluchtelingenwerk Vlaanderen u. a.: Country of Return Information Project. Country Sheet Serbia, August 2007, S. 73; Auswärtiges Amt: Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG, 9. November 2017, S. 17 f., wonach die betreffenden Personengruppen kostenfrei behandelt werden. Nach Serbien zurückkehrende Personen erhalten in akuten Fällen unmittelbar nach der Rückkehr für eine Dauer von 30 bis maximal 60 Tagen zuzahlungsfrei medizinische Versorgung in staatlichen Gesundheitseinrichtungen. Die Bereitstellung dringend notwendiger Gesundheitsdienstleistungen umfasst dabei alle Ebenen (von allgemeinärztlicher bis hin zu ambulanter oder stationärer spezialmedizinischer Versorgung) und beinhaltet auch die Versorgung mit notwendigen Medikamenten, Geräten und Hilfsmitteln. Siehe erneut Vluchtelingenwerk Vlaanderen u. a.: Country of Return Information Project. Country Sheet Serbia, August 2007, S. 62.; Staatssekretariat für Migration SEM, Schweizerische Eidgenossenschaft: Focus Serbien. Medizinische Grundversorgung, insbesondere in Südserbien, 17. Mai 2017, S. 27. Neben der Behandlung von Erkrankten und sonstiger medizinischer Hilfe umfasst die gesetzliche Pflichtversicherung nach entsprechender Verschreibung unter anderem auch die Versorgung mit Medikamenten. Häufig verwendete Medikamente sind regelmäßig erhältlich. Dies gilt zunehmend auch für seltenere Mittel. Spezielle Präparate, insbesondere ausländische, sind in den staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Vgl. Auswärtiges Amt: Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG, 9. November 2017, S. 19 f.; siehe zudem Staatssekretariat für Migration SEM, Schweizerische Eidgenossenschaft: Focus Serbien. Medizinische Grundversorgung, insbesondere in Südserbien, 17. Mai 2017, S. 27. Bei der staatlichen Krankenversicherung werden verschiedene Medikamentenlisten geführt. Die Angabe zur Höhe der von den Patienten zu leistenden Kostenbeteiligung variieren teilweise. Für Medikamente der Liste A (= verschreibungspflichtige Medikamente) fällt nach übereinstimmender Auskunftslage bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezepts lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50 RSD (= 0,43 Euro) an. Vgl. BAMF, Internationale Organisation für Migration und ZIRF: Länderinformationsblatt Serbien, August 2014, S. 8; Staatssekretariat für Migration SEM, Schweizerische Eidgenossenschaft: Focus Serbien. Medizinische Grundversorgung, insbesondere in Südserbien, 17. Mai 2017, S. 22, unter Bezugnahme auf eine gleichlautende Auskunft der Schweizer Botschaft in Belgrad vom 9. Februar 2015; siehe auch Auswärtiges Amt: Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG, 9. November 2017, S. 19 f., das insoweit allerdings nicht zwischen den einzelnen Listen differenziert. Dies entspricht der Angabe, die sich in der Liste A selbst unter dem Schlagwort "Participacija osiguranog lica" (d. h. Beteiligung der Versicherten) findet. Für Medikamente der Liste A1 (= verschreibungspflichtige Medikamente, die eine therapeutische Parallele zu Medikamenten in Liste A aufweisen) wird teils eine einheitliche Kostenbeteiligung von (lediglich) 25 % genannt, vgl. BAMF, Internationale Organisation für Migration und ZIRF: Länderinformationsblatt Serbien, August 2014, S. 8; unter Bezugnahme darauf auch Staatssekretariat für Migration SEM, Schweizerische Eidgenossenschaft: Focus Serbien. Medizinische Grundversorgung, insbesondere in Südserbien, 17. Mai 2017, S. 22 f., während der Nationale Krankenversicherungsfonds je nach Präparat unterschiedliche, überwiegend höhere Prozentsätze angibt. In Einzelauskünften, die von der Deutschen Botschaft in Belgrad erteilt wurden, sind z. T. wiederum andere Prozentsätze vermerkt. Medikamente der Listen B und C schließlich unterliegen gesonderten Regelungen. Vgl. BAMF, Internationale Organisation für Migration und ZIRF: Länderinformationsblatt Serbien, August 2014, S. 8; Staatssekretariat für Migration SEM, Schweizerische Eidgenossenschaft: Focus Serbien. Medizinische Grundversorgung, insbesondere in Südserbien, 17. Mai 2017, S. 22 f. b) Das zugrunde gelegt ist davon auszugehen, dass die Erkrankungen der Klägerin in Serbien adäquat behandelbar sind. Sowohl die chronische Nierenerkrankung als auch die verschiedenen Begleit-/ Folgeerkrankungen einschließlich der Hypertonie, wie sie sich insbesondere aus dem Befundbericht des Facharztes für Innere Medizin / Nephrologie Dr. B. vom 11. Dezember 2017 ergeben, können etwa in der nephrologischen Klinik O. ‑ dem Heimatort der Klägerin ‑ behandelt werden. Insoweit wäre auch im Falle einer erneuten hypertensiven Krise, die eine umgehende ärztliche Betreuung erfordern würde, die schnelle Erreichbarkeit geeigneter medizinischer Hilfe gewährleistet. Zudem könnte dort auch eine aufgrund der fortgeschrittenen Nierenerkrankung (Stadium III-IV) gegebenenfalls zukünftig notwendig werdende Dialysebehandlung erfolgen. Das klinische Zentrum in O. als zweitgrößtes Klinikzentrum Serbiens verfügt über eine nephrologische Abteilung. Behandelt werden unter anderem chronische Nierenerkrankungen und Niereninsuffizienz. Es gibt Abteilungen für intensivmedizinische Betreuung, Dialyse sowie Transplantationen, Ultraschall und Labor. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der Behandlung von Hypertonie. Vgl. dazu die Webseite der Nephrologischen Klinik in O. , http://www.kcnis.rs/en/index.php/ klinike-klinickog-centra-nis/internal-medicine/nephro-logy-clinic . Zur Behandlung des in dem vorstehend bezeichneten Befundbericht weiterhin genannten sekundären Hyperparathyreoidismus kann die Klägerin eine endokrinologische Klinik in einer der größeren Städte aufzusuchen. Diesbezügliche ambulante oder stationäre Behandlungen werden beispielsweise an den endokrinologischen Abteilungen der klinischen Zentren der medizinischen Fakultäten in Belgrad, Kragujevac, Novi Sad und O. durchgeführt. Vgl. Deutsche Botschaft Belgrad (Vertrauensarzt): Auskunft an das BAMF, 12. August 2009; siehe ferner z. B. die Webseite der Klinik für Endokrinologie, Diabetes und metabolische Erkrankungen in O. , http://www.kcnis.rs/en/index.php/ kli-nike-klinickog-centra-nis/internal-medicine/ endocrinology . Ebenfalls behandelbar sind Herzerkrankungen, die Gegenstand der Berichte der Q. -Kliniken P1. vom 18. November 2015 sowie des Dr. B. vom 11. Dezember 2017 sind. Die großen Klinikzentren, darunter das in O. , verfügen jeweils über kardiologische Abteilungen. Vgl. Deutsche Botschaft Belgrad (Vertrauensarzt): Auskunft an das VG Wiesbaden, 24. September 2015; siehe auch die Webseite der Kardiovaskulären Klinik in O. , http://www.kcnis.rs/en/ index.php/klinike-klinickog-centra-nis/internal-medicine/cardiovascular-diseas-clinic . Soweit die in den Befundberichten des Dr. B. vom 11. Dezember 2017 sowie des Dr. C. vom 28. Juni 2018 bezeichneten Erkrankungen aus dem Bereich der Gastroenterologie bzw. Hepatologie (HP-positive Gastritis, Leberzysten, axiale Hiatushernie, Refluxösophagitis) zukünftig weitere Kontrolluntersuchungenoder Behandlungen erforderlich machen, können auch diese etwa in den klinischen Zentren durchgeführt werden. Vgl. dazu unter anderem die Webseite der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie in O. , http://kcnis.rs/en/index.php/klinike-kli-nickog-centra-nis/internal-medicine/gastroenterology-and-hepatology-clinic . Im Übrigen verfügt jeder der 24 serbischen Verwaltungsbezirke über (mindestens) ein Allgemeinkrankenhaus. Neben den Klinikzentren besitzen diese regional verteilten Krankenhäuser in der Regel eine Abteilung für Innere Medizin, in der auch ambulante Behandlungen ebenso wie kleinere operative Eingriffe vorgenommen werden. Vgl. Staatssekretariat für Migration SEM, Schweizerische Eidgenossenschaft: Focus Serbien. Medizinische Grundversorgung, insbesondere in Südserbien, 17. Mai 2017, S. 17. Regelmäßig haben die Regionalkrankenhäuser ferner Abteilungen für Orthopädie, sodass auch die sich aus dem Attest des Dr. T. vom 18. Mai 2015 sowie dem ergänzend vorgelegten Datenauszug vom 20. Juli 2018 ergebenden orthopädischen Erkrankungen der Klägerin ‑ die allerdings ohnehin nicht den für § 60 Abs. 7 AufenthG erforderlichen Schweregrad erreichen ‑ therapiert werden können. Vgl. erneut Staatssekretariat für Migration SEM, Schweizerische Eidgenossenschaft: Focus Serbien. Medizinische Grundversorgung, insbesondere in Südserbien, 17. Mai 2017, S. 17; zur Behandelbarkeit orthopädischer Erkrankungen siehe zudem: Auswärtiges Amt: Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG, 9. November 2017, S. 19; Deutsche Botschaft Belgrad (Vertrauensarzt): Auskunft an das BAMF, 17. März 2015. Schließlich sind auch psychische Erkrankungen wie unter anderem Depressionen und posttraumatische Belastungsstörungen nebst den sie begleitenden Symptomen in Serbien behandelbar. Die Behandlung erfolgt überwiegend medikamentös. Daneben besteht aber auch die Möglichkeit anderer Therapieformen. Im Bedarfsfall können die Patienten an spezialisierte Anstalten überwiesen werden. Ebenfalls gibt es die Möglichkeit der Unterbringung eines suizidalen Patienten in einer psychiatrischen Anstalt. Vgl. Auswärtiges Amt: Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG, 9. November 2017, S. 19; Deutsche Botschaft Belgrad: Auskunft an das BAMF, 20. April 2010; Auskunft des Vertrauensarztes der Deutschen Botschaft Belgrad, 30. Juli 2017. Insoweit liegen auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die danach grundsätzlich bestehenden Behandlungsmöglichkeiten vorliegend ausnahmsweise wegen einer in Serbien drohenden Retraumatisierung oder aus sonstigen in der Erkrankung selbst liegenden Gründen nicht erfolgversprechend wären. Soweit der Klägerin in dem Attest des Dr. (YU) N1. vom 14. Oktober 2015 eine posttraumatische Belastungsstörung mit ernstzunehmenden Suizidgedanken bescheinigt wird, kommt dem keine maßgebliche Bedeutung zu. Das Attest genügt nicht den Mindestanforderungen, die nach der Rechtsprechung an die Substantiierung des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt werden. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 ‑ 10 C 8.07 ‑, juris, Rn. 15. Es wird bereits nicht ansatzweise nachvollziehbar erläutert, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt wurde. Augenscheinlich hatte die Klägerin den Facharzt am Tag der Ausstellung der Bescheinigung erstmalig (und offenbar auch zugleich letztmalig) aufgesucht. Auch die konkrete Benennung eines vermeintlich traumatisierenden Ereignisses fehlt und wird durch pauschale Angaben zu in Serbien erlittenen Bedrohungen und Schikanen ersetzt. Ebenso sind die Feststellungen zu der zukünftigen Behandlungsbedürftigkeit allgemein gehalten und ohne nachvollziehbare Begründung. Entsprechendes gilt im Ergebnis auch für die aktuelle Stellungnahme des die Klägerin seit mehreren Jahren behandelnden Nervenarztes Dr. M. vom 24. Juli 2018, soweit darin neben den bereits bekannten Befunden (mittelgradige depressive Störung, Angststörung, Schlafstörung) nunmehr auch viele Aspekte einer posttraumatischen Belastung diagnostiziert werden. Es mangelt insbesondere an einer schlüssigen Erklärung dafür, warum der Verdacht auf eine posttraumatische Belastung (allerdings ohne Suizidgedanken) trotz seit 2014 bestehender regelmäßiger Behandlung erst jetzt geäußert wird. So lässt sich etwa noch dem Attest vom 9. Januar 2018 für das mögliche Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nichts entnehmen. Davon abgesehen ist auch hier nicht hinreichend erkennbar, wodurch genau ein etwaiges Trauma ausgelöst worden sein könnte. Die fragliche Stellungnahme verweist insofern nur pauschal darauf, dass es offensichtlich vor allem in der Heimat eine Reihe von Angsterlebnissen gegeben habe. Darüber hinaus ergibt sich aus den genannten Attesten aber auch nicht, warum eine ‑ grundsätzlich gewährleistete ‑ Behandlung der Klägerin in Serbien unmöglich oder jedenfalls wesentlich erschwert wäre. Eine "vorfluchtbedingte" posttraumatische Belastungsstörung schließt eine Behandlung im Herkunftsland nicht gleichsam automatisch aus. Vielmehr ist es eine Frage der Umstände des Einzelfalls, ob eine (zwangsweise) Rückführung ausnahmsweise Konsequenzen hätte, die zu einem Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen (können), weil etwa ein psychischer Zusammenbruch mit dauerhaften Folgen droht, der eine erfolgversprechende Behandlung dort prognostisch unmöglich machen würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2017 ‑ 5 A 458/16.A ‑ m. w. N. Zu der Annahme solcher Auswirkungen verhalten sich die in Rede stehenden ärztlichen Bescheinigungen nicht. Allein dass in dem Attest des Dr. (YU) N1. vom 14. Oktober 2015 ein "therapiebeschützter Raum" für erforderlich gehalten wird, bedeutet nicht, dass die damit angesprochenen Bedingungen für eine erfolgreiche Behandlung in Serbien aufgrund besonderer Gegebenheiten nicht realisierbar wären. Solches folgt auch nicht aus den Angaben des Dr. M. . Letzterer hält eine ‑ allgemein auch in Serbien mögliche ‑ engmaschige Fortsetzung der Behandlung für erforderlich und verneint ansonsten lediglich die (für das Bestehen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots unerhebliche) Transport- und Reisefähigkeit der Klägerin. Die der Klägerin verschriebenen Medikamente sind ebenfalls in Serbien überwiegend erhältlich. Von den ausweislich des Befundberichts des Dr. B. vom 11. Dezember 2017 zuletzt regelmäßig verordneten Medikamenten (vgl. insoweit auch die Angaben in dem Attest des Dr. M. vom 9. Januar 2018) stehen Biso (Bisoprolol) 5 mg, Spironolacton 50 mg und Atorvastatin 40 mg auf der Liste A des Nationalen Krankenversicherungsfonds. Bromazanil (Bromazepam) 3 mg, Doxazosin 4 mg, Mirtagamma (Mirtazapin) 15 mg und Quetiapin 50 mg befinden sich auf der Liste A1. Gleiches gilt für Nitrolingual Spray, dessen Wirkstoff zudem in Tablettenform auch auf der Liste A aufgeführt ist. Ebenfalls erhältlich ist laut verschiedener Einzelauskünfte das Medikament Ass (Acetylsalicylsäure) 100 mg. Vgl. zu Letzterem: Deutsche Botschaft Belgrad (Vertrauensarzt): Auskünfte an das VG Hannover, 17. Januar 2006, das VG Berlin, 5. November 2007, und das VG Düsseldorf, 24. Februar 2010. Anstelle des der Klägerin verordneten Eisensulfats sind auf den beiden vorgenannten Listen verschiedene Eisen(III)-Präparate gelistet. In Serbien nicht verwendet wird das Diuretikum Torasemid. Allerdings wird dort nach Auskunft des Vertrauensarztes der Deutschen Botschaft anstelle von Torasemid ein sehr ähnliches Diuretikum mit dem Wirkstoff Furosemid ("Lasix") eingesetzt. Vgl. Deutsche Botschaft BRD Belgrad (Vertrauensarzt): Auskünfte an das VG Hannover, 17. Januar 2006, das VG Berlin, 5. November 2007, und das VG Düsseldorf, 24. Februar 2010. Nicht regulär verfügbar sein dürfte auch das trizyklische Antidepressivum Imipramin. Nach der Auskunftslage ist aber "ein solides Assortiment" verschiedener anderer Antidepressiva erhältlich, darunter z. B. das trizyklische Antidepressivum Clomipramin ("Anafranil"). Vgl. Deutsche Botschaft Belgrad (Vertrauensarzt): Auskünfte an das BAMF, 30. Mai 2008, und an das VG Karlsruhe, 20. Januar 2015. Lercanidipin ist laut ihrer Webseite bei der Medicines and Medical Devices Agency of Serbia seit dem 20. Januar 2016 registriert (Search for human medicines: Lercanidipin. https://www.alims.gov.rs/eng/medicinal-products/search-for-human-medicines/ ). Das Mittel ist allerdings weder in den Listen des Nationalen Krankenversicherungsfonds aufgeführt, noch liegen dem Senat sonstige Erkenntnisse zur tatsächlichen Verfügbarkeit in Serbien vor. An seiner Stelle verfügbar sind nach der Liste A aber etwa Präparate mit dem Wirkstoff Amlodipin, bei dem es sich ebenfalls um einen Calziumantagonisten der sog. dritten Generation handelt. Siehe zu Letzterem https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/daz-az/2000/daz-39-2000/uid-7292 . Nicht zugelassen und somit nicht verfügbar ist nach den vorliegenden Erkenntnissen das Medikament Candesartan. Vgl. dazu Deutsche Botschaft Belgrad (Vertrauensarzt): Auskunft an das VG Sigmaringen, 12. Januar 2005. Auf der Liste A1 des Nationalen Krankenversicherungsfonds gibt es indes zahlreiche andere Angiotensin-II-Rezeptor-Antagonisten (Sartane). Darunter befinden sich ‑ in zur Verordnung der Klägerin äquivalenter Dosierung und Kombination mit dem weiteren Wirkstoff Hydrochlorothiazid ‑ mit z. B. Losartan, Valsartan und Irbesartan auch in Deutschland neben Candesartan häufig verschriebene Ersatzpräparate. Siehe zu den zulässigen Äquivalenzdosen der Sartane https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2018/07/11/wenn-valsartan-patienten-auf-ein-anderes-sartan-umgestellt-werden-sollen/chapter:4 . Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nicht ohne im Rahmen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erhebliche gesundheitliche Folgen auf die vorgenannten Alternativen ausweichen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht dazu dient, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln. Insbesondere gewährt die Vorschrift keinen allgemeinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard der gesundheitlichen Versorgung in Deutschland. Grundsätzlich muss sich der Ausländer vielmehr auf den Behandlungsstandard im Herkunftsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem Niveau in Deutschland nicht entspricht. Das vorausgeschickt ist nicht festzustellen, dass eine Substitution einzelner in Serbien nicht erhältlicher Medikamente nur unter Inkaufnahme einer wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Verschlimmerung des Gesundheitszustands der Klägerin möglich wäre. Hierzu lässt sich den vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen und Berichten nichts entnehmen. Auch sonst spricht dafür nichts Greifbares, zumal einige der in Betracht kommenden Alternativmittel der Klägerin jedenfalls zeitweilig auch bereits in Deutschland verordnet worden sind (vgl. vorläufigen Entlassungsbrief der Klinik für Allgemeine Innere Medizin der N. P. GmbH vom 28. Februar 2014 sowie Medikamentenplan des Facharztes für Allgemeinmedizin X.----ring vom 22. Oktober 2015: Amlodipin 10 bzw. 5 mg und Furosemid 40 mg). Dass die Klägerin zur Vermeidung schwerwiegender Gesundheitsbeeinträchtigungen nach Rückkehr nach Serbien über die in dem Bericht des Dr. B. vom 11. Dezember 2017 beschriebene Dauermedikation hinaus absehbar weitere Medikamente benötigen wird, ist derzeit nicht konkret feststellbar. Soweit in dem Befundbericht des Gastroenterologen Dr. C. vom 28. Juni 2018 eine Therapie mit Omeprazol 20 mg vorgeschlagen wird, beschränkt sich dieser Vorschlag auf eine Dauer von vier Wochen, die inzwischen abgelaufen sind. Für eine fortbestehende medikamentöse Therapie ist insoweit nichts dargetan. Entsprechendes gilt für den Datenauszug der Praxis Dr. T. / Dr. N2. vom 20. Juli 2018. Diesem lässt sich Konkretes für die Notwendigkeit einer längerfristigen medikamentösen Behandlung nicht entnehmen. Davon abgesehen stehen auch in Serbien schmerz- und entzündungshemmende Mittel zur Verfügung, darunter solche mit dem der Klägerin wiederholt verschriebenen Arzneistoff Diclofenac. Vgl. Deutsche Botschaft Belgrad (Vertrauensarzt): Auskunft an das VG Stuttgart, 27. Mai 2004. Was im Übrigen eine Versorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln angeht, ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihre etwaig in Deutschland verordneten Hilfsmittel mitnehmen kann, sodass jedenfalls alsbald nach Rückkehr in dieser Hinsicht kein Bedarf entstehen wird. Losgelöst davon lässt sich den vorgelegten Bescheinigungen nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass eine durchgehende Hilfsmittelversorgung überhaupt notwendig wäre, um eine alsbaldige wesentliche Gesundheitsbeeinträchtigung insoweit zu vermeiden. c) Die nach alledem in Serbien an sich verfügbare notwendige medizinische Versorgung ist für die Klägerin darüber hinaus auch zugänglich. Es besteht zunächst kein hinreichender Grund zu der Annahme, dass der Klägerin die notwendige Behandlung aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit verwehrt sein könnte. Roma genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle von Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind nach den Angaben des Auswärtigen Amts nicht bekannt. Vgl. dazu im Einzelnen Auswärtiges Amt: Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG, 9. November 2017, S. 17; Auskunft des Vertrauensarztes der Deutschen Botschaft Belgrad, 8. März 2016. Auch dem schweizerischen Staatssekretariat für Migration liegen keine generellen Hinweise darauf vor, dass der Zugang zur medizinischen Versorgung für Angehörige der Roma nicht gewährleistet ist, auch wenn im Einzelfall Diskriminierungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Vgl. Staatssekretariat für Migration SEM, Schweizerische Eidgenossenschaft: Focus Serbien. Medizinische Grundversorgung, insbesondere in Südserbien, 17. Mai 2017, S. 26 f. Soweit die Klägerin tatsächlich von einer unberechtigten Leistungsverweigerung betroffen sein sollte, ist es ihr jedenfalls zuzumuten, ihren gesetzlichen Anspruch auf Behandlung gegenüber einem diese rechtswidrig verweigernden Arzt mithilfe der dafür zuständigen Stellen oder erforderlichenfalls durch Inanspruchnahme gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes durchzusetzen. Insoweit gilt hier nichts anderes als bei der bereits behandelten Frage des Zugangs zu den übrigen Sozialleistungen des serbischen Staats. Im Anschluss an die dortigen Erwägungen stellt weiterhin auch die für eine Inanspruchnahme der gesetzlichen Krankenversicherung notwendige zeitnahe Registrierung kein beachtliches Hindernis dar. Hinzu kommt, dass das serbische Gesundheitsministerium zwischenzeitlich ‑ wenn auch nicht systematisch und überall ‑ sogenannte "Health mediators" eingestellt hat, deren Aufgabe unter anderem darin besteht, administrative Hürden, denen Angehörige der Roma-Minderheit im Gesundheitssystem begegnen können, überwinden zu helfen. Siehe dazu Staatssekretariat für Migration SEM, Schweizerische Eidgenossenschaft: Focus Serbien. Medizinische Grundversorgung, insbesondere in Südserbien, 17. Mai 2017, S. 27. Bis zum Abschluss der Registrierung ist ‑ wie oben dargelegt ‑ für die Dauer von 30 (bis maximal 60) Tagen nach Wiedereinreise eine kostenlose ärztliche Notfallversorgung gewährleistet. Gründe, warum dieser Zeitraum nicht ausreichend sein könnte, die für die Registrierung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan und sind auch sonst nicht erkennbar. Für einen darüber hinausgehenden unabdingbaren Behandlungsbedarf auch schon während des laufenden Registrierungsverfahrens ist Konkretes nicht ersichtlich. Die Klägerin ist im Hinblick auf die psychischen wie die internistischen Erkrankungen medikamentös eingestellt. Etwaige absehbar anstehende Kontrolluntersuchungen können vor einer Ausreise in Deutschland durchgeführt werden. Die lückenlose Versorgung mit Medikamenten kann die Klägerin durch noch in Deutschland erfolgte Verschreibungen sicherstellen. Medikamentenverordnungen im Rahmen einer Dauertherapie sind üblicherweise für eine Behandlungsdauer von mehreren Monaten bemessen, sodass die Klägerin aller Voraussicht nach in der Lage sein wird, einen entsprechenden Vorrat nach Serbien mitzunehmen, der es ihr erlaubt, die Zeit bis zu einer erfolgreichen Registrierung zu überbrücken. Abgesehen davon sind regelmäßig erforderlichenfalls auch die Ausländerbehörden bereit, zur Vermeidung von abschiebungsschutzrelevanten Gesundheitsverschlechterungen unabdingbare Medikamente zumindest für eine Übergangszeit bereitzustellen finanzieren. Dafür, dass dies hier anders sein sollte, spricht nichts. Nach Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung hat die Klägerin einen Anspruch auf kostenfreie medizinische Behandlung. Da sie nach Angaben ihres Sohnes G. L. gegenüber dem Bundesamt bereits in der Vergangenheit Sozialhilfe bezogen hat, ist davon auszugehen, dass sie auch zukünftig wieder einen Anspruch auf staatliche Unterstützung haben wird. Als Bezieherin von Sozialhilfe fällt sie unter die Definition der "vulnerable groups" und ist unabhängig von ihrer Roma-Volkszugehörigkeit auch von den gesetzlichen Zuzahlungen zu den Behandlungskosten befreit. Dem gegenüber kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, die entsprechende Versorgung nur bei Zahlung von Bestechungsgeldern erhalten zu können. Zwar spricht nach der Auskunftslage einiges dafür, dass in Serbien neben den gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungen von Seiten der Patienten nicht selten weitere Geldleistungen erbracht werden, um Wartezeiten zu verkürzen und/oder eine qualitativ hochwertigere medizinische Versorgung zu erhalten. Vgl. zu Frage der Korruption im serbischen Gesundheitswesen: Vluchtelingenwerk Vlaanderen u.a.: Country of Return Information Project. Country Sheet Serbia, August 2007, S. 75 f.; Staatssekretariat für Migration SEM, Schweizerische Eidgenossenschaft: Focus Serbien. Medizinische Grundversorgung, insbesondere in Südserbien, 17. Mai 2017, S. 30 f. Daraus folgt indes nicht, dass notwendige medizinische Maßnahmen ohne solche Zahlungen ganz unterbleiben. Sollte es gleichwohl in Einzelfällen zur Forderung gesetzlich nicht vorgesehener informeller Zahlungen kommen, wäre die Klägerin im Übrigen auch insoweit darauf zu verweisen, nötigenfalls mit Unterstützung ihrer Familienangehörigen die Hilfe Dritter wie etwa der Roma-Gesundheitsmediatoren oder bestehende Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen, um ihr Recht auf kostenfreie Behandlung durchzusetzen. Schließlich kann die Klägerin aller Voraussicht nach auch ihren Bedarf an Medikamenten finanzieren. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten infolge vorgeschriebener Zuzahlungen stellen sich nach der aktuellen Auskunftslage wie folgt dar, wobei der Senat die Angabe im Länderinformationsblatt Serbien, dass Patienten sich an den Kosten für Medikamente der Liste A1 stets mit (lediglich) 25 % zu beteiligen haben, zu Gunsten der Klägerin außer Betracht lässt: verordnetes Medikament oder Alternativpräparat Wirkstoff (in Landessprache) erhältliches Medikament Kosten (1 RSD = 0,0085 Euro) [1] Zuzahlung durch den Patienten zu finden in Liste lt. Liste [2] lt. Einzelauskunft lt. Liste lt. Einzelauskunft Amlodipin (statt Lercanidipin 20 mg) Amlodipin 30 Tbl. 5 o. 10 mg, versch. Handelsnamen 76,50 / 92,60 RSD = 0,65 / 0,79 € 50 RSD = 0,43 € A (2017), S. 11 f. versch. Sartane, Hydrochlorothiazid (anstatt Candesartan 32 mg, Hydrochlorothiazid 12,5 mg; ½ Tabl. tägl.) z. B. Valsartan,Hydrochlorothiazid (hidrohlortiazid) 28 Tbl. "Myoval Plus" 160/12,5 mg 342,80 RSD = 2,91 € 50 % = 171,40 RSD = 1,46 € A1 (2017), S. 15 Losartan, Hydrochlorothiazid 28 Tbl. "Lorista H 100" 100/12,5 mg 561,70 RSD = 4,77 € 35 % =196,60 RSD =1,67 € A1 (2017), S. 14 Irbesartan, Hydrochlorothiazid 30 Tbl. "Irbenida Plus" 300/12,5 mg 661,70 RSD = 5,62 € 80% = 529,36 RSD = 4,50 € A1 (2017), S. 15 Biso 5 mg Bisoprolol 5 mg 30 Tbl. 5 mg, versch. Handelsnamen 145 RSD = 1,23 € 50 RSD = 0,43 € A (2017), S. 10 f. 20 Tbl. "Concor" 5 mg ca. 5 € [3] Bromazanil 3 mg Bromazepam 3 mg 30 Tbl. 3 mg, versch. Handelsnamen 96 RSD = 0,82 € ca. 2 € [4] ca. 1 € [5] 90 % = 86,40 RSD = 0,73 € 25 % [6] A1 (2017), S. 42 Furosemid (statt Torasemid 10 mg) Furosemid 50 Tbl. "Lasix" 40 mg ca. 2 € [7] max. 50 % [8] = 1 € Doxazosin 4 mg ret.(2x täglich) Doxazosin (doksazosin) 4 mg 30 Tbl. "Doxazin" 4 mg 501,90 RSD = 4,27 € 60 % = 301,14 RSD = 2,56 € A1 (2017), S. 7 ASS 100 mg Acetylsalicylsäure 100 mg 30 Tbl., z. B. "Aspirin 100 protect" / "Cardiopirin Tab." [9] ca. 1,50 € [10] max. 50 % [11] = 0,75 € Clomipramin (statt Imipramin 25 mg) Clomipramin (klomopramin) 30 Tabl. "Anafranil" 25 mg 279,10 RSD = 2,37 € ca. 3 € [12] 75 % = 209,33 RSD = 1,78 € 75 % = 2,25 € [13] A1 (2017), S. 43 Mirtagamma 15 mg Mirtazapin 30 Tbl. 30 mg, versch. Handelsnamen 291,90 RSD = 2,48 € 50 % = 145,95 RSD = 1,24 € A1 (2017), S. 44 30 Tbl. "Mirzaten Q-Tab" 15 mg 280,20 RSD = 2,38 € 50 % = 140,10 RSD = 1,19 € 30 Tbl. "Remirta" 15 mg ca. 4 € [14] 65 % = 2,60 € [15] Quetiapin 50 mg(2x tägl.) Quetiapin (kvetiapin) 50 mg 60 Tbl. "Actawell SR" 50 mg 1.229,80 RSD = 10,45 € 70 % = 860,86 RSD = 7,32 € A1 (2017), S. 41 f. 60 Tbl. 100 mg,versch. Handelsnamen 1.621,70 RSD = 13,78 € 55% = 891,94 RSD = 7,58 € Spironolacton 50 mg (1/2 Tabl. tägl.) Spironolakton 25 mg 40 Tabl. "Spironolakton" 25 mg 297,20 RSD = 2,53 € 50 RSD = 0,43 € A (2017), S. 10 Nitrolingual Spray Glyceroltrinitrat (gliceriltrinitrat/nitroglicirin) Nitrolingual Spray 0,4 mg/Dosis 573 RSD = 4,87 € 75 % = 429,75 RSD = 3,66 € A1 (2017), S. 6 Atorvastatin 40 mg(1/2 Tabl. tägl.) atorvastatin 30 Tbl. 40 mg, versch. Handelsnamen 486 RSD =4,13 € 50 RSD = 0,43 € A (2017), S. 16 f. Eisen-III (statt Eisensulfat) Eisen-III-hydroxid-Polymaltose-Komplex (gvožđe III hidroksid polimaltozni kompleks) 100 ml Sirup "Ferrum Sandoz" 50 mg/5 ml 238,90 RSD = 2,03 € 50 RSD = 0,43 € A (2017), S. 8 30 Kautbl. 100 mg "Referum" 372,40 RSD = 3,17 € 15 % = 55,86 RSD = 0,47 € A1 (2017), S. 6 Bei Addition der Zuzahlungen ergibt sich für die in dem Befundbericht vom 11. Dezember 2017 vorgesehene Medikation (bzw. entsprechende Alternativpräparate) unter Zugrundelegung der Listenpreise ein monatlicher Kostenaufwand von etwa 22 bis 25 Euro. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Klägerin aus Kostengründen gegebenenfalls auch höher dosierte Tabletten beziehen und diese entsprechend teilen kann. Berücksichtigt man die teils höheren Preisangaben vorliegender Einzelauskünfte liegt der Zuzahlungsbetrag bei gut 30 Euro im Monat. Dass die Klägerin voraussichtlich in der Lage sein wird, die letztgenannte Summe aufzubringen, ist nicht durchgreifend zweifelhaft. Nach Angaben des schweizerischen Staatssekretariats für Migration lag die Sozialhilfe für eine Einzelperson im Jahr 2016 bei umgerechnet ca. 64 Euro. Vgl. Staatssekretariat für Migration SEM, Schweizerische Eidgenossenschaft: Focus Serbien. Medizinische Grundversorgung, insbesondere in Südserbien, 17. Mai 2017, S. 30; ebenso Deutsche Botschaft Belgrad (Vertrauensarzt): Auskunft an den VGH Baden-Württemberg unter Bestätigung der in der Anfrage genannten Daten, 30. März 2016. Dieser Betrag reicht zwar nicht aus, um neben der Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs auch noch die Medikamentenkosten finanzieren zu können. Jedoch ist anzunehmen, dass die Klägerin in dem erforderlichen Umfang auf ergänzende Unterstützung durch Familienangehörige wird zurückgreifen können. Die mögliche Unterstützung durch Angehörige ist in die gerichtliche Prognose, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands droht, einzubeziehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 ‑ 13 A 1201/12.A -, juris, Rn. 34; siehe auch BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 ‑ 1 C 1.02 ‑, juris, Rn. 10, zur Frage der Betreuung durch Familienangehörige bei der Überwachung einer medikamentösen und ärztlichen Behandlung. Vorliegend kann unterstellt werden, dass die Klägerin jedenfalls durch den Sohn G. L. ‑ zureichende ‑ Unterstützung erfahren wird. Wie bereits ausgeführt, spricht alles dafür, dass dieser zusammen mit der Klägerin nach Serbien zurückkehren wird. Da beide schon vor der Ausreise in familiärer Gemeinschaft gelebt haben, ist davon auszugehen, dass Gleiches auch nach ihrer Rückkehr der Fall sein wird. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt hat der Sohn angegeben, durch Gelegenheitsarbeiten im Monat durchschnittlich zwischen 100 und 150 Euro verdient zu haben. Es besteht kein beachtlicher Grund anzunehmen, dass es ihm nicht möglich sein sollte, in Serbien erneut vergleichbare Einkünfte zu erzielen. Soweit er im Laufe seines Asylverfahrens eigene gesundheitliche Einschränkungen geltend gemacht hat, stellen diese seine Arbeitsfähigkeit angesichts dessen, dass er derzeit einer Beschäftigung bei der Firma D. & X1. im Umfang von 30 Wochenstunden nachgeht (vgl. dazu die Angaben in der zuletzt vorgelegten Bescheinigung des Dr. M. vom 24. Juli 2018 sowie die des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat), nicht durchgreifend in Frage. Das zugrunde gelegt wird die Klägerin prognostisch über finanzielle Mittel verfügen können, die ihr über die Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts hinaus zugleich Ausgaben für Medikamente in dem hier relevanten Umfang oder sogar höher ermöglichen werden. Nach Darstellung ihres Sohnes gegenüber dem Bundesamt hat die Klägerin ihre Sozialhilfe von 40 bis 50 Euro vor ihrer Ausreise monatlich komplett für Medikamente ausgegeben. Das danach verbleibende Arbeitseinkommen war augenscheinlich gleichwohl ausreichend, um ‑ wenn auch auf sehr niedrigem Niveau ‑ die sonstigen Lebensbedürfnisse der Klägerin und ihres Sohnes sicherzustellen. Im Ergebnis nichts anderes würde gelten, sollte der Sohn G. L. wider Erwarten in Deutschland bleiben können. In diesem Fall stünden ihm aufgrund der hier ausgeübten Arbeitstätigkeit aller Voraussicht nach ausreichende Einkünfte zur Verfügung, um seiner Mutter in dem notwendigen Ausmaß finanzielle Hilfe zukommen zu lassen. Ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aus finanziellen Gründen drohenden wesentlichen Gesundheitsverschlechterung bereits mit den vorstehenden Erwägungen zu verneinen, kann unbeschadet dessen weitere Unterstützung für die Klägerin in Rechnung gestellt werden. Zwei ihrer vier erwachsenen Kinder leben derzeit noch in oder jedenfalls der Umgebung von O. . Zwar hat die Klägerin keinen näheren Angaben zu deren wirtschaftlicher Situation gemacht. Allerdings weist der Umstand, dass beide im Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin zumindest über eigenen Mietwohnungen verfügten, darauf hin, dass insoweit Einnahmen vorhanden sind, die ihnen einen gewissen Beistand auch finanzieller Art erlauben würden. Die Klägerin ist dieser nahe liegenden Annahme zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten. Ebenso wenig hat sie behauptet, dass die genannten Kinder etwa nicht willens wären, ihr zu helfen. Entsprechendes gilt schließlich in Bezug auf die nach den Angaben des G. L. in O1. lebende und dort mit einem Italiener verheiratete Schwester der Klägerin. Auch wenn deren Einkommensverhältnisse nicht bekannt sind, drängt es sich auf, dass sie die für die Beschaffung der Medikamente der Klägerin erforderlichen ‑ nach hiesigen Maßstäben geringen ‑ Mittel nötigenfalls aufbringen könnte. Eine mangelnde Hilfsbereitschaft hat die Klägerin wiederum nicht dargetan. Dafür spricht auch nichts Greifbares angesichts der Tatsache, dass sie ihre Schwester vor ihrer Ausreise aus Serbien für die Dauer von drei Monate besucht hat und damit offenbar Kontakt besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.