Urteil
7 D 38/16.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0906.7D38.16NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 82 N. in der Fassung der 1. Änderung ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 82 N. in der Fassung der 1. Änderung ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, mit dem Flächen eines ehemaligen städtischen Bauhofs unter Einbeziehung bereits bebauter Grundstücke zu einem allgemeinen Wohngebiet entwickelt und vorhandener Gebäudebestand planungsrechtlich abgesichert werden soll. Die Antragsteller zu 1. und 2. sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung C., Flur 4, Flurstück 105, mit der Bezeichnung N1. Straße 123 A. Sie sind ferner Eigentümer der Wegeparzelle Flurstück 104. Die Antragsteller zu 3. und 4. sind Eigentümer des ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung C., Flur 4, Flurstück 107 mit der Bezeichnung N1. Straße 123 B. Sie sind ferner Eigentümer der Wegeparzelle Flurstück 106, die an die Wegeparzelle Flurstück 104 anschließt. Über die Wegeparzellen führt ein Weg von der N1. Straße in Richtung Osten bis zum Böschungsbereich des in Nord-Süd-Richtung verlaufenden T. Bachs. Die Grundstücke der Antragsteller liegen im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 82 der Antragsgegnerin. Das etwa 6 ha große Plangebiet liegt im Norden von N. östlich der N1. Straße und südwestlich der Stadtbahntrasse E.-L.. Der Bebauungsplan Nr. 82 enthält im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Im Bereich der N1. Straße wird ein Mischgebiet festgesetzt, in den östlich davon gelegenen Bereichen ein allgemeines Wohngebiet. Entlang des T. Bachs wird eine öffentliche Grünfläche festgesetzt. Die N1. Straße und die bestehenden Straßen Am Q. und Am C1. werden als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Zur Erschließung des unbebauten Bereichs des ehemaligen Bauhofs wird eine von der N1. Straße abzweigende Planstraße mit der Bezeichnung „C2.“ als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Zum Maß der baulichen Nutzung wird unter anderem im Bereich der Grundstücke der Antragsteller eine eingeschossige Bebauung festgesetzt. In dem südöstlich angrenzenden Bereich werden mehrere Baufenster mit bis zu dreigeschossiger Bebauung und einer maximalen Gebäudehöhe von 13 m festgesetzt. Im Bereich der Grundstücke der Antragsteller beläuft sich die festgesetzte Gebäudehöhe auf 9 m. Die textliche Festsetzung Nr. 11 lautet: „Höhenlage Gebäude Die gemäß § 16 (3) Nr. 2 BauNVO als Höchstgrenze festgesetzten max. Trauf-, First- und Gebäudehöhen beziehen sich auf die Fahrbahnachse der zugeordneten Erschließungsstraße, bei Einzelhäusern gemessen in Höhe des Hauseinganges, bei Doppelhäusern bzw. Mehrfamilienhäusern gemessen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Gemäß § 9 (3) BauGB darf die Oberkante der fertigen Erdgeschossböden (OKE) max. 0,45 m über der Fahrbahnachse der zugeordneten Erschließungsstraße, gemessen in Höhe des Hauseingangs, liegen. Grundlage für die Höhen der Erschließungsstraße ist die Straßenausbauplanung des Fachbereiches 5, Straßen und Kanäle der Stadt N..“ Die textliche Festsetzung Nr. 12 lautet: „Höhenlage des Geländes Die natürliche Geländeoberfläche ist im Bereich zwischen Straßenbegrenzungslinie und Baugrenze auf das Niveau der Verkehrsfläche anzuheben bzw. abzutragen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten der Festsetzungen wird auf die Planurkunde des Bebauungsplans Nr. 82 Bezug genommen. Das Planaufstellungsverfahren des Plans Nr. 82 verlief folgendermaßen: Am 24.5.2007 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB. Vom 13.3.2014 bis 14.4.2014 lag der Planentwurf nach entsprechender Beschlussfassung und Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Im Rahmen der Öffentlichkeitbeteiligung erhoben auch die Antragsteller Einwendungen. Eine weitere Offenlage erfolgte gemäß § 4 a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB vom 20.1.2015 bis 4.2.2015. Der Rat fasste am 26.3.2015 den Satzungsbeschluss. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 8.5.2015 öffentlich bekannt gemacht. Nach der Bekanntmachung des Plans wurde die Planstraße „C2.“ zur Erschließung des Plangebiets in der Örtlichkeit hergestellt. Die Antragsteller haben am 6.5.2016 den Normenkontrollantrag gestellt. Während des gerichtlichen Verfahrens ist der Plan Nr. 82 geändert worden. Der Geltungsbereich der 1. Änderung umfasst einen Teilbereich des Geltungsbereichs des Ursprungsbebauungsplans innerhalb einer dreieckigen Fläche zwischen N1. Straße und dem T. Bach, die im Norden südlich der Grundstücke der Antragsteller endet. Die 1. Änderung des Bebauungsplans enthält im Wesentlichen folgende Regelungen: Der Zuschnitt der Baufenster im allgemeinen Wohngebiet wird geändert. Im Bereich der vorgesehenen Wohnbebauung südlich der Grundstücke der Antragsteller verbleibt es bei einer bis zu dreigeschossigen Bebaubarkeit. Die bislang als Mischgebiet ausgewiesenen bebauten Bereiche östlich der N1. Straße sind nun als allgemeines Wohngebiet mit zwingend dreigeschossiger, geschlossener Bebauung in zwei Baufenstern festgesetzt. Die Höhenfestsetzung für die baulichen Anlagen bezieht sich auf genau bezeichnete Höhen über NN. Eine Festsetzung zur Geländehöhe enthält der Änderungsplan nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Planurkunde verwiesen. Das Aufstellungsverfahren der 1. Änderung verlief wie folgt: Am 28.4.2016 wurde der Beschluss gefasst, nach § 13 a BauGB einen Plan zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 82 für das beschriebene Gebiet aufzustellen. Vom 28.6.2017 bis 28.7.2017 lag der Entwurf der 1. Änderung nach entsprechender Beschlussfassung und Bekanntmachung öffentlich aus. Nach weiterer - auf die aus Sicht der Antragsgegnerin betroffene Öffentlichkeit beschränkter - Öffentlichkeitsbeteiligung wegen weiterer Änderungen wurde der Satzungsbeschluss am 28.9.2017 gefasst. Am 5.10.2017 wurde der Satzungsbeschluss öffentlich bekannt gemacht. Zur Begründung des Normenkontrollantrags tragen die Antragsteller Folgendes vor: Der Antrag sei zulässig. Ihre Häuser seien innerhalb des Plangebiets des Plans Nr. 82 gelegen und unmittelbar durch die Planung betroffen. Zudem verletze die Planung zu ihren Lasten das Abwägungsgebot. Der Antrag sei auch begründet. Für den Privatweg setze der Plan ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht fest. Dieser Weg stehe in ihrem Eigentum. Sie hätten ein im Grundbuch eingetragenes Recht, dort sämtliche Versorgungsleitungen zu verlegen, zu erneuern bzw. Reparaturen vornehmen zu lassen sowie die Parzelle jederzeit als Fahrweg und Zugangsweg zu benutzen. Eine Belastung des Wegs mit einem darüber hinausgehenden Recht gemäß dem Bebauungsplan sei ein Eingriff in ihr Eigentum und nicht notwendig. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf berufe, dass die Zugänglichkeit des T. Bachs gewährleistet sein müsse, müsse dieser Bach, da es sich nicht um eine bauliche Anlage handele, nicht erschlossen sein. Zudem sei der Bach auch über Nachbargrundstücke hinreichend erreichbar. Damit fehle es an der Erforderlichkeit der entsprechenden Festsetzung. Der Bebauungsplan erlaube die Errichtung von so genannten Stadt-Villen mit einer Höhe von max. 13 m, was eine Bebauung mit drei Vollgeschossen bedeute. Ursprünglich habe in den genannten Bereichen nur ein Einfamilienhaus gestanden. Eine dreigeschossige Bebauung füge sich in die vorhandene Bebauung nicht ein. Die geplanten Gebäude würden etwa doppelt so hoch wie ihre Gebäude. Eine entsprechende bauliche Nutzung sei rücksichtslos. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Abstand an der westlichen Ecke des Baufensters zur Grundstücksgrenze lediglich 3,30 m betrage. Aufgrund der geplanten Bebauung könnten sie sich außerdem nicht mehr angemessen und in Ruhe in ihren Außenwohnbereichen aufhalten. Sie seien ständig den Beobachtungen der Bewohner der dreigeschossigen Gebäude ausgesetzt. Durch die geplante dreigeschossige Bebauung würden ihre Grundstücke auch verschattet. Abwägungsfehlerhaft sei zudem, dass gerade im Bereich zu ihren Grundstücken hin eine Bebauung mit 13 m Höhe und drei Vollgeschossen geplant sei, in dem dahinterliegenden Teil aber lediglich Gebäude mit 10 m Höhe und zwei Vollgeschossen. Es hätte sich angeboten, die Planung “umzudrehen“ und die niedrigeren Gebäude in Richtung zu ihrer Grenze zu legen. Durch die 1. Änderung des Bebauungsplans habe sich die Situation nicht in erheblicher Weise geändert. Die Grundzüge der Planung seien nicht geändert worden und insbesondere seien ihre Einwendungen in ihrer Antragsschrift nicht berücksichtigt worden. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 82 in der Fassung der 1. Änderung für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen Die Antragsgegnerin trägt zur Begründung vor: Der Normenkontrollantrag sei jedenfalls unbegründet. Insbesondere liege kein Abwägungsfehler vor. Auf dem Privatweg über die Flurstücke 105 und 107 sei zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Bebauungsplan ein Geh-, Fahr-, und Leitungsrecht zu Gunsten der unmittelbar betroffenen Anlieger festgesetzt worden. Eine Eintragung im Grundbuch sei im Hinblick auf die Erfordernisse einer gesicherten Erschließung nicht ausreichend. Weiterhin werde das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auch zu Gunsten der Versorgungsträger und Entsorgungsträger und Gewässerunterhaltungspflichtigen zur Sicherung der Unterhaltung des Bachlaufs festgesetzt. Eine alternative Andienung durch eine mögliche nördliche Verlängerung würde einen stärkeren Eingriff in bestehende Grünstrukturen auf dem betroffenen Grundstücksteil bedeuten, ebenso die Andienung von den östlich angrenzenden privaten Gartengrundstücken. Aufgrund des bereits vorhandenen und befestigten Wegs wären solche Eingriffe städtebaulich unverhältnismäßiger. Ein Abwägungsfehler sei nicht im Hinblick auf die zugelassene Bebauung in der Umgebung der Grundstücke der Antragsteller gegeben. Im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit sei vom Rat eine Wohnnutzung mit Geschosswohnungsbau als Ergänzung zu den geplanten Nutzungen an der N1. Straße gewünscht. Die Stadtvillen seien so festgesetzt, dass sie städtebaulich als Ensemble wirkten, aber dennoch trotz dichterer Bauweise eine ausreichende Besonnung der Frei- und Wohnbereiche gewährleistet sei. Angesichts der Entfernung der geplanten Stadtvillen von den Grundstücken der Antragsteller und der auf diesen Grundstücken möglichen baulichen Nutzungen sei eine Rücksichtslosigkeit der Festsetzungen zum Maß der Nutzung nicht gegeben. Ebenso werde ohne Erfolg ein Abwägungsausfall wegen einer erdrückenden Wirkung gerügt. Halte ein Bauvorhaben die erforderlichen Abstandflächen ein, so sei auch im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme im Hinblick auf eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung der Nachbargrundstücke kein Verstoß gegeben. Einen Schutz vor fremder Einsichtnahme vermittle das öffentliche Baunachbarrecht bzw. das Rücksichtnahmegebot in der Regel nicht. Die Außenbereiche bzw. Gärten könnten auch weiterhin angemessen genutzt werden. Die 1. Änderung des Plans habe die überbaubaren Flächen leicht modifiziert. Insgesamt werde ein höherer Anteil an Wohnnutzungen ermöglicht. Geplant seien ca. 100 Wohnungen, von denen etwa 66 öffentlich gefördert seien. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 17.5.2018 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Antrag hat insgesamt Erfolg. A. Der Antrag ist zulässig. Die Antragsteller sind insbesondere antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. Eine Verletzung eigener Rechte im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann sich des Weiteren auch aus einer Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots ergeben, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Belange eines Antragstellers hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.2.2014 - 7 D 102/12.NE -, juris, m. w. N. Die Antragsteller sind danach schon als Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet des Ursprungsplans, welche mit Festsetzungen überplant sind, die die bauliche Nutzung einschränken, antragsbefugt. Die Antragsbefugnis besteht auch in Bezug auf die 1. Änderung. Die Antragsteller können beanspruchen, dass ihre Belange im Rahmen der Abwägung beachtet werden, weil sie als unmittelbare Nachbarn des Änderungsgebiets in ihren Belangen etwa durch die südlich geplante mehrgeschossige Bebauung und eine damit einhergehende und von ihnen auch geltend gemachte planbedingte Beeinträchtigung etwa durch Verschattung ihres Grundeigentums betroffen wären. B. Der Antrag ist auch begründet. Der zu überprüfende Plan leidet an einem durchgreifenden Mangel der Festsetzung zur Höhe der baulichen Anlagen (dazu I.) und zu der Höhe des Geländes (dazu II.). I. Der Plan leidet an einem Mangel der Höhenfestsetzung gemäß Nr. 11 der textlichen Festsetzungen in dem Planteilgebiet des Ursprungsplans östlich des T. Bachs, das von der 1. Änderung des Plans nicht erfasst ist (dazu 1.); dies führt insgesamt zur Unwirksamkeit des Plans (dazu 2.). 1. Die Höhenfestsetzung für die First-, Trauf- und Gebäudehöhe gemäß Nr. 11 des Ursprungsplans ist für den Bereich östlich des T. Bachs, der nicht von der 1. Änderung erfasst wird, unwirksam; die Festsetzung leidet an einem Bestimmtheitsmangel. Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Es gilt auch für Bebauungspläne. Dies gilt für die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen. Um diesem Bestimmtheitsgebot zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung nach § 18 Abs. 1 BauNVO auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. So entspricht die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn eine erhebliche Veränderung dieses Punkts nicht zu erwarten ist. Um als ausreichende Berechnungsgrundlage dienen zu können, müssen textliche Festsetzungen zur Höhe so eindeutig sein, dass sie die in die Höhenberechnung einzustellenden Parameter klar und unmissverständlich benennen. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 13.2.2014 - 7 D 102/12.NE -, juris, m. w. N. sowie OVG NRW, Urteil vom 8.3.2017 - 10 D 6/16.NE -, juris. Diesen Anforderungen genügt die Festsetzung nicht. Die Festsetzung nimmt Bezug auf die Höhenlage der Fahrbahnachse der zugeordneten Erschließungsstraße. Dazu wird bestimmt, dass Grundlage für die Höhe der Erschließungsanlage die Straßenausbauplanung der Antragsgegnerin ist. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Ursprungsplan am 26.3.2015 war der Bereich östlich des T. Bachs aber nicht mit fertiggestellten Erschließungsanlagen ausgestattet. Es kann dahinstehen, ob nach den internen Planungen der Antragsgegnerin bereits eine Vorgabe für die Höhenlage dieses Bereichs im Rahmen der Ausbauplanung bestimmt war. Denn eine solche, möglicherweise vorhandene Ausbauplanung ist nicht zum Gegenstand des ausgefertigten und bekannt gemachten Bebauungsplans geworden. Unter diesen Voraussetzungen konnte nach der zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nicht auf die Höhe der Erschließungsstraße bzw. den Inhalt einer Ausbauplanung als Bezugspunkt für Höhenfestsetzungen abgestellt werden. 2. Dieser Mangel der Höhenfestsetzung im Bereich östlich des T. Bachs führt insgesamt zur Unwirksamkeit des angefochtenen Plans. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen führt nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. auch § 139 BGB) dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und außerdem hinzu kommt, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Die Teilunwirksamkeit stellt danach eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme zur Gesamtunwirksamkeit dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 -, BauR 2015, 1620. In Anwendung dieser Grundsätze führt der aufgezeigte Mangel zur Gesamtunwirksamkeit des angefochtenen Plans. Die Höhenfestsetzung in dem genannten Bereich ist ausweislich der Ausführungen der Antragsgegnerin in der Planbegründung zum Plan Nr. 82 (vgl. Seite 9 der Planbegründung) Teil ihrer planerischen Konzeption, die darauf zielt, eine angemessene Einfügung der Neubebauung in die vorhandene bauliche Struktur zu gewährleisten. Es kann danach nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass vom Rat der Antragsgegnerin auch ohne diese Festsetzung der Plan Nr. 82 mit den weiteren Festsetzungen beschlossen worden wäre. Der damit gegebene durchgreifende Mangel des Ursprungsplans erfasst auch den Plan Nr. 82 in der Fassung des 1. Änderungsplans. Vgl. zur Beurteilung von Planänderungen allg. etwa: BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7/98 -, BauR 2000, 684. Denn es kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der - mit dem Ursprungsplan Nr. 82 auch konzeptionell hinsichtlich der Fragen der Erschließung und der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung verknüpfte - Änderungsplan auch dann beschlossen worden wäre, wenn dem Rat die Unwirksamkeit des Ursprungsplans Nr. 82 bekannt gewesen wäre. Hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Annahme ergeben sich insbesondere nicht aus dem von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung angeführten Grund, dass dem Rat das laufende Normenkontrollverfahren gegen den Ursprungsplan bekannt gewesen sei. Entsprechende Verwaltungsmitteilungen, etwa im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Änderungsplans, sind zwar aktenkundig. Angesichts der Inhalte der Begründung des 1. Änderungsplans, insbesondere auch der dortigen Formulierung unter Abschnitt 3.4 „Der Änderungsbereich befindet sich im Geltungsbereich des seit 8. Mai 2015 rechtskräftigen (Hervorhebung im Fettdruck durch den Senat) Bebauungsplans Nr. 82, N., C2.“, lässt sich daraus aber nicht schlussfolgern, der Rat hätte den Beschluss über den Änderungsplan mit dem gegebenen Inhalt auch im Falle der Unwirksamkeit des Ursprungsplans gefasst. II. Der Plan leidet ferner an einem durchgreifenden Bestimmtheitsmangel der Höhenfestsetzung für die Geländehöhe gemäß Nr. 12 der textlichen Festsetzungen in dem nicht von der 1. Änderung erfassten Bereich des Ursprungsplans Es fehlt an einer hinreichend bestimmten Angabe für die Festsetzung der Geländehöhe (dazu 1.); dieser Bestimmtheitsmangel führt insgesamt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (dazu 2.). 1. Die Höhenfestsetzung im Bebauungsplan ist hinsichtlich der festgesetzten Geländehöhe für den Bereich zwischen Baugrenze und Straßenbegrenzungslinie unwirksam, weil es an einer hinreichend bestimmten Angabe der herzustellenden Höhe fehlt. Diese Regelung zu Nr.12 des Ursprungsplans ist durch die Regelungen der 1. Änderung nur in dem räumlichen Geltungsbereich dieser Änderung geändert worden. Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 13.2.2014 - 7 D 102/12. NE-, juris. ist die Regelung für den nicht von der Änderung erfassten Bereich nicht hinreichend bestimmt. Die Verkehrsfläche, die maßgebend für die Höhe der herzustellenden Geländeoberfläche sein soll, bestand, wie aufgezeigt, in wesentlichen Teilen des Plangebiets noch nicht. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 26.3.2015 fehlte mithin ein ausreichender Bezugspunkt auch für die Festsetzung der Geländehöhe. 2. Dieser Mangel führt ebenfalls insgesamt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Nach Maßgabe der aufgezeigten Grundsätze fehlt es an der zweiten Voraussetzung für die Annahme einer nur teilweisen Unwirksamkeit des Plans. In der vorliegenden Planbegründung wird die Geländehöhe zwar nicht explizit angesprochen. Die Festlegung der Höhenlage auch in Bezug auf die Geländehöhe zwischen Baugrenzen und Verkehrsflächen ist allerdings für die Ableitung von im Plangebiet anfallendem Niederschlagswasser relevant und deshalb auch für die planerische Konzeption von Bedeutung. Der Bauleitplanung muss eine Erschließungskonzeption zugrundeliegen, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass das Eigentum der Planbetroffenen keinen Schaden nehmen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.2.2015 - 7 D 29/13.NE -, juris, m. w. N. Vor diesem Hintergrund hat die Antragsgegnerin in ihrer Planung auch die genannten Geländebereiche in den Blick genommen und dafür eine Höhenfestsetzung getroffen. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Rat die übrigen Festsetzungen ohne die in Rede stehende Geländehöhenfestsetzung getroffen hätte. Dies führt ebenso wie der Mangel der Trauf-, First- und Gebäudehöhenfestsetzungen zur Unwirksamkeit des Ursprungsplans auch in der Fassung des 1. Änderungsplans. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.