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Urteil

7 D 10/16.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0906.7D10.16NE.00
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Tenor

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 12 „O.-straße “ der Stadt T. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 12 „O.-straße “ der Stadt T. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 12 „O.-straße “, mit dem die Antragsgegnerin die Flächen eines ehemaligen Garten- und Landschaftsbaubetriebes in T. als Wohngebiet entwickelt. Das Plangebiet liegt innerhalb des Ortskernes von C. zwischen der O.--straße im Nordosten, der Straße Alt-C. im Südosten, dem F.-weg im Südwesten und dem X.-weg im Nordwesten. Die Anbindung an das Straßennetz erfolgt über eine Zufahrt zur O.-straße zwischen den Häusern O.-straße 25 und O.-straße 27. Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von ca. 2919 m². Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt ein allgemeines Wohngebiet fest, wobei die ausnahmsweise im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen werden. Nicht störende Gewerbebetriebe werden zugelassen. Der Bebauungsplan trifft weiterhin Festsetzungen zur Höhenlage der baulichen Anlagen durch die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhen über Normalhöhennull (NHN). Es werden Flächen für den ruhenden Verkehr festgesetzt und Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ausgewiesen. Nach der Planbegründung und dem Vorhaben- und Erschließungsplan soll innerhalb des Plangebiets eine dreigeschossige Wohnanlage mit Tiefgarage und Stellplätzen zuzüglich eines optisch abgesetzten Staffelgeschosses für „Jung und Alt“ mit 23 Wohneinheiten entstehen. Das Vorhaben ist zwischenzeitlich verwirklicht. Das Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 9.12.2014 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 12 „O.-straße “ im Wege des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung, jedoch mit einer frühzeitigen Beteiligung. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses, der Auslegungstermine zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und des Termins einer Bürgerinformationsveranstaltung am 29.1.2015 erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 23.12.2014. Mit Schreiben vom 29.1.2015 und 30.1.2015 machte der Antragsteller umfangreiche Einwendungen geltend. Das Amt 30.2 (Ordnungsamt) der Antragsgegnerin äußerte mit Schreiben vom 2.2.2015 u. a. Bedenken hinsichtlich der schmalen Zuwegung von teilweise unter 3 m. Anlässlich zweier Besprechungen unter Teilnahme eines Vertreters der Feuerwehr forderte diese für die Erschließung des Vorhabens eine Mindestbreite der Zuwegung von 3 m. Am 23.6.2015 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Verwaltung mit der Durchführung der öffentlichen Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 12 „O.-straße “ gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beauftragen. Der Beschluss und der Offenlagezeitraum wurden im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 21.7.2015 bekannt gemacht. Die Offenlage erfolgte in der Zeit vom 29.7.2015 bis einschließlich 11.9.2015 im Rathaus der Antragsgegnerin. Mit Schreiben vom 9.9.2015 und 11.9.2015 machte der Antragsteller zahlreiche Einwendungen geltend. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 8.12.2015 den streitgegenständlichen Bebauungsplan mit Begründung als Satzung, die Anpassung des Flächennutzungsplanes an diesen Bebauungsplan und den Abschluss des Durchführungsvertrages. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 22.12.2015. Die Unterzeichnung der Bekanntmachung durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin datiert vom 16.12.2015. Auf der Planurkunde des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bestätigte der Bürgermeister der Antragsgegnerin mit seiner Unterschrift am 22.12.2015, dass der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung den Bebauungsplan am 8.12.2015 gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen hat. Am 28.1.2016 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt. Er trägt im Wesentlichen vor: Er sei als Eigentümer des Grundstücks O.-straße 25 und damit unmittelbarer Nachbar des Bebauungsplangebietes antragsbefugt. Der von dem Bauvorhaben ausgelöste Verkehr führe an zwei Seiten seines Grundstücks vorbei. Die festgesetzte Erschließung sei mit Blick auf die Breite der Zuwegung und im Hinblick auf die Belastung seines Grundstücks abwägungsfehlerhaft. Die Verpflichtung des Eigentümers des Grundstücks O.-straße 27, seinen Hauseingang an eine andere Seite des Gebäudes zu verlegen, sei öffentlich-rechtlich nicht abgesichert. Somit gehe der Rat hinsichtlich der Ausgestaltung der Zufahrt von einer unzutreffenden Annahme aus. Es fehle dem Bebauungsplan an der städtebaulichen Erforderlichkeit. Die tragende Erwägung der Planung, barrierefreien Wohnraum zu schaffen, sei weder mit entsprechenden Festsetzungen noch durch eine Vereinbarung mit dem Vorhabenträger gesichert. Die Planung sei insoweit abwägungsfehlerhaft, als dass das Schallschutzgutachten unzulänglich sei. Im Gutachten werde ausschließlich der PKW Verkehr zum Anfahren und Verlassen der Stellplätze bewertet. Der Antragsteller beantragt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 12 (T.), beschlossen am 8.12.2015 und veröffentlicht am 22.12.2015, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin verweist zur Begründung ihres Antrages auf ihr Vorbringen im Eilverfahren 7 B 349/16.NE, in dem der Senat den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO mit Beschluss vom 13.7.2016 abgelehnt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die mögliche Verletzung eines subjektiven Rechts auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Antragsbefugt kann in einem solchen Fall derjenige sein, der sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann. Es muss also bei der Abwägung zumindest auch ein Gesichtspunkt zu berücksichtigen gewesen sein, der zugleich ein privates Interesse dieses Antragstellers darstellt, welches vom Städtebaurecht geschützt ist. Bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben können hingegen solche Interessen, die städtebaulich objektiv geringwertig oder nicht schutzwürdig sind. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48 = BauR 1999, 1128, und vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134; OVG NRW, Urteil vom 3.5.2017 - 7 D 92/15.NE -, juris. Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor. Der Antragsteller macht mit seiner Antragsbegründung als unmittelbarer Plannachbar u. a. einen Abwägungsmangel wegen nicht hinreichend berücksichtigter Auswirkungen des planbedingten Verkehrs auf sein Grundstück und die Fehlerhaftigkeit des Schallschutzgutachtens geltend. Die Beantwortung der Frage, ob sein Interesse tatsächlich in abwägungsrelevanter Weise betroffen ist, muss der Begründetheitsprüfung vorbehalten bleiben. Der Normenkontrollantrag ist rechtzeitig, nämlich innerhalb der Jahresfrist gestellt worden. Die Bekanntmachung des Bebauungsplanes erfolgte am 22.12.2015. Am 28.1.2016 hat der Antragsteller seinen Antrag eingereicht. Für den Antrag besteht auch trotz Verwirklichung des Vorhabens das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Gegen die dem Vorhaben zugrundeliegende Baugenehmigung ist ausweislich des Vorbringens der Antragsgegnerin beim Verwaltungsgericht eine Klage anhängig. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der Plan leidet an einem beachtlichen formellen Mangel, weil er nicht rechtzeitig ausgefertigt worden ist. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Normen verkündet werden. Voraussetzung für die Bekanntmachung einer Rechtsnorm ist, dass der Inhalt der bekanntzumachenden Norm feststeht. Ein Bebauungsplan muss deshalb vor seiner Bekanntmachung ausgefertigt werden, damit die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen feststeht. Der Bekanntmachungsakt beginnt mit der Unterzeichnung der Bekanntmachung durch das zuständige Gemeindeorgan (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 BekanntmVO NRW). Infolgedessen ist es notwendig, dass der Ausfertigungsvermerk vor der Bekanntmachung unterzeichnet wird. Nur diese Reihenfolge genügt dem genannten Zweck der Ausfertigung, die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen sicherzustellen. Das zuständige Gemeindeorgan muss sich vor der Unterzeichnung der Bekanntmachung vergewissern, dass die Planurkunde den richtigen Inhalt hat. Auf den (späteren) Zeitpunkt, zu dem das Amtsblatt erscheint, oder in dem die öffentliche Bekanntmachung auf andere Weise vollzogen wird (vgl. § 4 Abs. 1 BekanntmVO NRW), kommt es hingegen nicht an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.2.2018 - 7 D 26/15.NE -, BauR 2018, 775, m. w. N. Den oben dargestellten maßgeblichen Anforderungen ist vorliegend nicht genügt worden. Das Bekanntmachungsverfahren begann hier bereits mit der Unterzeichnung der Bekanntmachung durch den Bürgermeister am 16.12.2015. Zu diesem Zeitpunkt stand die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen nicht fest, weil es an einer Ausfertigung des Plans fehlte. Für das nordrhein-westfälische Landesrecht ist geklärt, dass es für die Ausfertigung von Bebauungsplänen erforderlich ist, dass eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der (Ober-)Bürgermeister als Vorsitzender des Rates, des zuständigen Beschlussorgans der Gemeinde, zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen habe. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.2.2018 - 7 D 26/15.NE -, BauR 2018, 775, m. w. N. Eine solche Ausfertigung erfolgte erst am 22.12.2015, was sich aus dem auf diesen Tag datierten Vermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin auf der Plan-urkunde ergibt. Darauf, dass die Veröffentlichung im Amtsblatt vom selben Tage erfolgte, kommt es nach den dargelegten Grundsätzen nicht an. Außerdem liegt ein zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führender Abwägungsmangel vor, weil die in dem Bebauungsplan festgesetzte Zufahrt zu dem Vorhaben nicht dem vom Rat der Antragsgegnerin Gewollten entspricht. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB), inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. In die Abwägung ist all das an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9.4.2008 - 4 CN 1.07 -, BRS 73 Nr. 31; OVG NRW, Urteil 5.7.2018 - 7 D 13/16.NE -, juris, m. w. N. Es führt zu einem Abwägungsmangel, wenn die tatsächliche Festsetzung in relevanter Weise von dem planerisch Gewollten abweicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.10.2017 - 2 D 98/15.NE -, juris, m. w. N. So liegt der Fall hier. Ausweislich der zum Gegenstand des Satzungsbeschlusses gemachten Stellungnahme der Verwaltung zu den Einwendungen A.5 von 9 Anwohnern mit anwaltlichem Schreiben vom 11.9.2015 (Blatt 1212 ff. der Aufstellungsvorgänge) ging der Rat der Antragsgegnerin davon aus, dass die Erschließung über eine mind. 3 m breite Zufahrt gesichert ist. Dort heißt es u. a., aufgrund der Zusage und der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Hausbesitzers des Hauses O.-straße 27 könne der seitliche Hauszugang verlegt und die Zufahrt geringfügig verbreitert werden. Weiter heißt es: „Damit ist eine ausreichende Zufahrtsbreite für die Feuerwehr gewährleistet. Die Feuerwehr hat in Abstimmung infolgedessen dieser Erschließung des Grundstücks zugestimmt“ (Blatt 1216 der Aufstellungsvorgänge). Dem zugrunde lagen die Besprechungen zum Thema „Erschließung und Brandschutz“ u. a. mit Vertretern der Feuerwehr vom 3.3.2015 und 16.3.2015 (Blätter 513 ff. und 517 ff. der Aufstellungsvorgänge). Es bestand Einigkeit, dass eine ordnungsgemäße Erschließungssituation eine Mindestbreite der Zuwegung von 3 m erfordere. Als Lösung wurde die Verlagerung des Hauseingangs von Haus Nr. 27 und die Änderung der Fassade favorisiert. Unter der Voraussetzung der Verbreiterung der Zufahrt auf mind. 3 m stimmten die Vertreter der Feuerwehr der Erschließung zu. Tatsächlich sieht der Plangeber in dem Vorhaben- und Erschließungsplan „Lageplan“ an der schmalsten Stelle der Zufahrt nur eine Breite von 2,97 m vor. Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist kein abweichendes Maß zu entnehmen, so dass von der Festsetzung einer Zufahrtsbreite im Bereich des Giebels des Hauses O.-straße 27 von 2,97 m bis 3,03 m auszugehen ist. Damit weicht die tatsächlich getroffene Festsetzung in relevanter Weise von dem planerisch Gewollten ab. Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht aus einer Mittelung der Durchfahrtsbreite von 2,97 m bis 3,03 m. Entscheidend ist, dass die Breite der Zufahrt an der schmalsten Stelle 3 m unterschreitet. Der mithin gegebene Abwägungsmangel ist auch gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB erheblich, weil er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Die Offensichtlichkeit des Mangels folgt daraus, dass er sich aus den Planungsunterlagen ergibt. Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil die konkrete Möglichkeit in Rechnung zu stellen ist, dass die Planung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre. Der Mangel ist gemessen an § 215 BauGB auch nicht wegen Fristablaufs unbeachtlich geworden. Er ist im Schriftsatz des Antragstellers vom 24.3.2016 auf Seite 5 (Blatt 30 der Gerichtsakte) innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB (noch) hinreichend gerügt worden und führt ersichtlich zur Gesamtunwirksamkeit des Plans. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.