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Beschluss

13 B 380/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0829.13B380.18.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. Februar 2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die durch die Antragstellerin mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragstellerin ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im zweiten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018 bei der Antragsgegnerin erstrebt, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 1. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung zum Studium innerhalb der durch Anlage 5 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2017/2018 vom 6. September 2017 (GV NRW, S. 716) in der maßgeblichen Fassung von Art. 1 der Änderungsverordnung vom 9. März 2018 (GV NRW, S. 189) auf 189 Studienplätze festgesetzten Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). a) Der Senat lässt offen, ob der geltend gemachte Anordnungsanspruch für eine Zulassung zum Studium im zweiten Fachsemester bereits deshalb nicht besteht, weil sich die Antragstellerin innerhalb der maßgeblichen Ausschlussfrist des § 26 Abs. 3 VergabeVO NRW nur für einen Studienplatz im dritten Fachsemester beworben hat. Die Antragstellerin macht insoweit geltend, durch das Studierendensekretariat der Antragsgegnerin falsch beraten worden zu sein und allein deshalb von einer an sich gebotenen Bewerbung um einen Studienplatz im zweiten Fachsemester abgesehen zu haben. Eine Bewerbung für einen Studienplatz im zweiten Fachsemester sei geboten gewesen, weil ihr zweisemestriges Medizinstudium an der Universität Mures (Rumänien) durch das Landesprüfungsamt bei der Bezirksregierung Düsseldorf mit Bescheid vom 25. Juli 2017 gemäß § 12 ÄAppO mit nur einem vorklinischen Semester auf das Medizinstudium in Deutschland angerechnet worden war. Allerdings bestimmt die in diesem Zusammenhang zu beachtende Vorschrift des § 5 Abs. 1 HZG NRW im Ausgangspunkt, dass die in einem Studiengang mit festgesetzten Zulassungszahlen für höhere Fachsemester verfügbaren Studienplätze von der Hochschule nur an Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden, die auch die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen. Diese Regelung hat – ohne dass dies vorliegend einer weiteren Vertiefung bedarf – zum Inhalt, dass nur solche Studierende zu einem höheren Fachsemester zugelassen werden können, deren bisheriger Studienverlauf eine Fortsetzung des Studiums im nächst höheren Semester erlaubt. Die Regelung bezweckt in Anbetracht der aus der Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung in § 8 HZG NRW 1993 ableitbaren Absicht des Gesetzgebers, eine erschöpfende Nutzung vorhandener Ausbildungskapazität auch für höhere Fachsemester sicherzustellen, vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 21. Januar 1993, in: LT-Drs. 11/4919, S. 53, das Zulassungsverfahren von vornherein auf diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zu beschränken, die im Hinblick auf ihren bisherigen Studienverlauf auch die Einschreibungsvoraussetzungen für das betreffende höhere Fachsemester erfüllen, um ihnen für den Fall einer erforderlich werdenden Auswahlentscheidung nach § 5 Abs. 2 HZG NRW i.V.m. §§ 25, 26 VergabeVO NRW die größtmöglichen Chancen auf die Zuweisung eines Studienplatzes zu erhalten. Vgl. sinngemäß zu ähnlichen Bestimmungen auch Nds. OVG, Beschluss vom 11. Juli 2013 – 2 NB 224/13 –, juris, Rn. 12, VG Göttingen, Beschluss vom 11. Dezember 2017 – 8 B 393/17 –, juris, Rn. 8, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2009 – OVG 5 NC 74.09 –, juris, Rn. 2. Die durch die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang angeführten unionsrechtlich Bedenken gegen die frühere Regelung des § 26 Abs. 1 Nr. 3 VergabeVO NRW a.F., die für die Zwecke des Auswahlverfahrens als Ortswechsler nur Bewerberinnen und Bewerber mit einem Studium „im Geltungsbereich des Grundgesetzes“ anerkannte, so dass Bewerberinnen und Bewerber mit einem Studium im EU-Ausland lediglich nachrangig als Quereinsteiger nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 VergabeVO NRW berücksichtigt wurden, bezogen sich allein auf eine nicht hinreichend gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung beider Bewerbergruppen innerhalb eines Auswahlverfahrens für dasselbe höhere Fachsemester. Vgl. zu dieser nicht unumstrittenen Problematik etwa einerseits VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. November 2015 – 4 L 943/15 – sowie anderer-seits VG Leipzig, Beschluss vom 17. Dezember 2014 – NC 2 L 1129/14 u.a. – zu § 7 SächsHZG, jeweils zitiert nach juris. Der Verordnungsgeber hat auf diese Einwände dadurch reagiert, dass er die umstrittene Beschränkung durch Art. 1 Nr. 3 der Änderungsverordnung vom 28. März 2017 (GV NRW, S. 389) aufgehoben hat und daher auch die Antragstellerin nunmehr als Ortswechslerin im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 3 VergabeVO NRW zu behandeln ist. Für die nach § 5 Abs. 1 HZG NRW vorzunehmende Einstufungsentscheidung sind sie ohne Bedeutung, wenn und weil diese Entscheidung anhand der Inhalte des bisher absolvierten Studiums erfolgt. b) Der Senat muss den in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen allerdings nicht weiter nachgehen, weil die Antragstellerin auch bei einer Teilnahme am Auswahlverfahren für das zweite Fachsemester keine für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung hinreichend wahrscheinliche Aussicht auf die Zuweisung eines Studienplatzes gehabt hätte. Wie die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dargelegt und zur Überzeugung des Senats auch hinreichend glaubhaft gemacht hat, standen von den für das zweite Fachsemester festgesetzten 189 Studienplätzen nach Abzug aller Rückmeldungen gemäß § 25 Abs. 2 VergabeVO NRW noch fünf Studienplätze zur Verfügung, die die Antragsgegnerin nach Maßgabe von § 26 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 21 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3, Abs. 3 VergabeVO NRW ausschließlich an solche Ortswechsler vergeben hat, die einen durch die Antragsgegnerin anerkannten Sonderantrag auf Anerkennung ihres ersten Studienortwunsches gestellt hatten. Hieran gemessen wäre die Antragstellerin auch unter Berücksichtigung ihrer Bewerbung für das zweite Fachsemester im Auswahlverfahren nicht zum Zuge gekommen, weil sie keinen Sonderantrag auf Anerkennung ihres ersten Studienortwunsches gestellt hatte. Entgegen ihrer im Beschwerdeverfahren geäußerten Rechtsauffassung muss sich die Antragstellerin das Fehlen eines solchen Sonderantrags auch trotz einer etwaigen fehlerhaften Beratung durch das Studierendensekretariat der Antragsgegnerin hinsichtlich des richtigen Einstiegssemesters entgegenhalten lassen. Denn die Möglichkeit, den Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes mit einem Sonderantrag nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 3 VergabeVO NRW zu verbinden, besteht unabhängig von der Frage, für welches Fachsemester der Antrag richtigerweise zu stellen ist. Dass die Antragstellerin auch hinsichtlich der Möglichkeit eines Sonderantrags fehlerhaft beraten worden wäre, wird von ihr nicht geltend gemacht und ist auch aus den im Beschwerdeverfahren übersandten Verwaltungsvorgängen nicht ersichtlich. Unabhängig hiervon hat die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen auch in der Sache nicht dargetan, dass ihr Ortswunsch aus gesundheitlichen, familiären, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen oder sonstigen Gründen im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 3 VergabeVO NRW bevorzugt zu berücksichtigen gewesen wäre. Schließlich bedarf es im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes auch keiner weiteren Prüfung, ob das Auswahlverfahren der Antragsgegnerin in jeder Hinsicht fehlerfrei durchgeführt und die gegenüber der Antragstellerin vorrangig berücksichtigten Anträge auch zu Recht als vorrangig behandelt worden sind. Dies folgt jedenfalls daraus, dass es selbst für den Fall einzelner Fehlentscheidungen im Auswahlverfahren – für die es keine konkreten Anzeichen gibt – nahezu ausgeschlossen wäre, dass die Antragstellerin mit ihrer Bewerbung um einen Studienplatz im zweiten Fachsemester tatsächlich hätte zum Zuge kommen können. Wie sich aus den weiteren Darlegungen der Antragsgegnerin ergibt, wären alle verbleibenden Anträge von Ortswechslern im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 3 VergabeVO NRW in Ermangelung weiterer Sonderanträge gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 VergabeVO NRW nach der Reihenfolge der Durchschnittsnote im Sinne von § 11 Abs. 3 bis 5 VergabeVO NRW berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin hat bei einer nachträglichen Überprüfung der insgesamt 169 Anträge von Ortswechslern allein unter den Bewerberinnen und Bewerbern mit den Anfangsbuchstaben A und B im Nachnamen neun Bewerberinnen und Bewerber mit einer Durchschnittsnote ermittelt, die der Antragstellerin im Rang vorgegangen wären. 2. Einen Anordnungsanspruch auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität hat die Antragstellerin weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Anders als die Begründung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts den Anschein erweckt, bedarf es daher keiner Überprüfung, ob der Verordnungsgeber die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin zutreffend auf 189 Studienplätze festgesetzt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.