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Beschluss

12 A 782/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0829.12A782.16.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin wird gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen, da die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Frage einer analogen Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII von dem inzwischen rechtskräftigen Urteils des Senats vom 8. Mai 2018 - 12 A 2870/15 - abweicht. Unerheblich ist, dass dieses Urteil zum maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung noch nicht vorlag, da es auf die objektive Abweichung ankommt. Mit Blick auf den Umstand, dass zum Zeitpunkt der Zulassungsbegründung vorgenanntes Senatsurteil noch nicht vorlag, ist die Zulassungsbegründung dahingehend auszulegen, dass sie auch den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO umfasst, da es sich bei der Divergenzzulassung um einen Unterfall der Grundsatzzulassung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) handelt, auf die die Klägerin ihren Zulassungsantrag unter anderem stützt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin wird gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen, da die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Frage einer analogen Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII von dem inzwischen rechtskräftigen Urteils des Senats vom 8. Mai 2018 - 12 A 2870/15 - abweicht. Unerheblich ist, dass dieses Urteil zum maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung noch nicht vorlag, da es auf die objektive Abweichung ankommt. Mit Blick auf den Umstand, dass zum Zeitpunkt der Zulassungsbegründung vorgenanntes Senatsurteil noch nicht vorlag, ist die Zulassungsbegründung dahingehend auszulegen, dass sie auch den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO umfasst, da es sich bei der Divergenzzulassung um einen Unterfall der Grundsatzzulassung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) handelt, auf die die Klägerin ihren Zulassungsantrag unter anderem stützt. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.