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Beschluss

4 A 2583/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0820.4A2583.18A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 28.5.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 28.5.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der ausschließlich geltend gemachte Verfahrensmangel (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 6 VwGO) liegt nicht vor. Die Rüge des Klägers, das Urteil sei bezogen auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten nicht mit Gründen versehen, greift nicht durch. Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstandes fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 25.9.2013 – 1 B 8.13 –, juris, Rn. 16, m. w. N. Gemessen daran ist die angefochtene Entscheidung auch in Bezug auf das vom Bundesamt in seinem Bescheid vom 12.6.2017 auf 30 Monate nach Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot mit Gründen versehen. Den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid war der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht gesondert entgegengetreten, so dass für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung zu vertieften Ausführungen bestand. Dementsprechend hat es das vom Bundesamt befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot in den Tatbestand aufgenommen (Seite 4, erster Absatz des Urteilsumdrucks) und in den Entscheidungsgründen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die für zutreffend erachteten Begründungen im angefochtenen Bescheid verwiesen (Seite 5, dritter Absatz des Urteilsumdrucks). Auch die Zulassungsbegründung zeigt nicht auf, inwiefern unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles Anlass zu weitergehenden Ausführungen bestanden hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.