Beschluss
1 E 725/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0810.1E725.18.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens. G r ü n d e Die fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Gemäß § 152 a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das erkennende Gericht, die Parteien über den Verfahrensstoff zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Es hat die Ausführungen und Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003– 1 PBvU 1/02 –, juris, Rn. 42. Die Verletzung rechtlichen Gehörs in diesem Sinne ist von dem jeweiligen Rügeführer darzulegen, § 152 a Abs. 2 Satz 6 VwGO. Hierzu muss er u. a. diejenigen Umstände benennen, zu denen ihm das Gericht im angefochtenen Beschluss nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben soll bzw. die das Gericht nach Auffassung des Rügeführers nicht hinreichend in seiner Entscheidung gewürdigt hat, obwohl sie von diesem bereits im vorangegangen Verfahren angeführt worden waren. Ausführungen, die sich allein mit der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung befassen, genügen mangels Bezuges zum Grundsatz rechtlichen Gehörs diesen Anforderungen nicht. Gemessen an diesen Vorgaben hat der Kläger keinen Gehörsverstoß durch den Senat dargelegt. Er beschränkt sich vielmehr darauf, die Verwerfung der Beschwerde, die nach entsprechender Anhörung des Klägers (Verfügung vom 20. Juli 2018) wegen Nichtbeachtung des Vertretungszwangs erfolgt ist, inhaltlich zu kritisieren und im Übrigen seinen Vortrag aus dem Beschwerdeverfahren zur Frage des Rechtswegs zu wiederholen, der für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung gewesen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO bzw. einer entsprechenden Anwendung des § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.