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Beschluss

4 A 1882/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0809.4A1882.16.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 16.8.2016 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 16.8.2016 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Sein Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 = juris, Rn. 15. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO als nicht erfüllt angesehen, weil der Kläger bereits nicht nachgewiesen habe, dass er insgesamt sechs Jahre wesentliche Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks ausgeübt habe. Selbst wenn zu seinen Gunsten eine sechsjährige wesentliche Tätigkeit angenommen werde, so sei er jedenfalls nicht mindestens vier Jahre in leitender Stellung tätig gewesen. Die Tätigkeit im Rahmen eines Ein-Mann-Betriebes könne nicht berücksichtigt werden, weil der Kläger ohne die erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle gehandelt habe. Er habe seine Tätigkeit ausweislich seines Vorbringens und der vorgelegten Unterlagen nicht im Rahmen der im Jahr 2009 erteilten Reisegewerbekarte ausgeübt. Das Zulassungsvorbringen hält der letztgenannten, entscheidungstragenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts nichts Durchgreifendes entgegen. Mit der bloßen Behauptung, der Kläger habe während der sechs Jahre (zumindest zum überwiegenden Teil) legal im Rahmen seiner Reisegewerbekarte das Maler- und Lackiererhandwerk ausgeübt, setzt er sich schon nicht mit der sein Vorbringen und die vorgelegten Unterlagen würdigenden Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses hat auf der Grundlage der Definition des Reisegewerbes in § 55 Abs. 1 GewO aus dem Auftritt des Klägers nach Außen, seinen Angaben zur Kundenakquise und den vorgelegten Rechnungen sowie dem vorgetragenen Unvermögen, das Zustandekommen der jeweiligen Aufträge näher zu beschreiben, angenommen, dass er im Rahmen eines stehenden Gewerbes, und damit illegal als Maler und Lackierer tätig war. Abgesehen davon ist der Kläger schon deshalb nicht im Rahmen des Reisegewerbes tätig geworden, weil er ausweislich der vorgelegten Rechnungen eine Niederlassung im Sinne von § 4 Abs. 3 GewO betrieben hat. Nach § 55 Abs. 1 GewO betreibt ein Reisegewerbe, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Abs. 3 GewO) oder ohne eine solche zu haben, unter anderem Leistungen anbietet. Besteht dagegen eine Niederlassung, handelt es sich schon deshalb nicht um Reisegewerbe, sondern um stehendes Gewerbe. Eine Niederlassung besteht gemäß § 4 Abs. 3 GewO dann, wenn eine selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Einrichtung von dieser aus tatsächlich ausgeübt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.3.2017 ‒ 4 A 489/14 ‒, NVwZ-RR 2017, 870 = juris, Rn. 47 ff., m. w. N. Nach den vorgelegten Rechnungen ab dem Jahr 2011 bezeichnet der Kläger seine Tätigkeit als „Malerbetrieb ‒ Kreative Mal- und Gestaltungstechniken, Fassadengestaltung, Tapezierarbeiten, Lackiererarbeiten, Bodenbelagsarbeiten“, als dessen „Geschäftsführer“ er sich bezeichnet. Auf den Rechnungen sind sowohl die Anschrift als auch die weiteren Kontaktdaten (Telefon, Fax, Mobil, Mail und web) angegeben. Damit verweist er auf eine feste Einrichtung, von der aus er tatsächlich und dauerhaft seine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Angesichts dessen geht auch der Einwand des Klägers, er habe den überwiegenden Teil der üblichen Arbeitszeit im Kernbereich des Maler- und Lackiererhandwerks ausgeübt, ins Leere. Solange seine Tätigkeit insgesamt als illegales stehendes Gewerbe einzustufen ist, kommt es auf eine Wertung im Einzelnen nicht an. Schließlich verfängt der Einwand nicht, die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG gebiete eine Berücksichtigung der legalen Tätigkeit des Klägers als Maler und Lackierer im Reisegewerbe. Zwar kann auch die Tätigkeit im Rahmen des Reisegewerbes grundsätzlich zum Nachweis der leitenden Stellung dienen, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.5.2015 ‒ 8 C 12.14 ‒, BVerwGE 152, 132 = juris, Rn. 31, sowie grundsätzlich zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Eintragungspflicht: BVerwG, Urteil vom 9.4.2014 ‒ 8 C 50.12 ‒, BVerwGE 149, 265 = juris, Rn. 37 ff., jedoch ist der Kläger, wie bereits oben ausgeführt, gerade nicht im Rahmen des Reisegewerbes tätig geworden. Die Berufung ist nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15.11.2011 – 8 A 2066/11 –, juris, Rn. 4, m. w. N., und vom 2.3.2017 ‒ 4 A 1808/16 –, juris, Rn. 15 f., m. w. N. Das ist hier nicht der Fall. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich die vom Kläger angenommene Problematik der Betrachtung und Bewertung der unterschiedlichen Tätigkeiten des Klägers über einen langen Zeitraum bereits nicht stellt, weil diese als illegale Tätigkeiten im Rahmen von § 7b HwO nicht zu berücksichtigen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.