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Beschluss

4 A 203/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0808.4A203.18A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 24.11.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 24.11.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund einer Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat den Hilfsbeweisantrag des Klägers, der Echtheit der vom Kläger vorgelegten Unterlagen nachzugehen, ersichtlich zur Kenntnis genommen, ist nach umfassender Würdigung seiner Angaben und seines Aussageverhaltens sowie der weiteren Erkenntnis- und Beweismittel aber zu dem Ergebnis gekommen, dass sich auch bei unterstellter Echtheit des Briefes der Taliban daraus nichts für das individuelle Fluchtschicksal des Klägers herleiten lasse. Er sei so unpersönlich, dass aus ihm nicht geschlossen werden könne, er sei an den Kläger persönlich gerichtet gewesen. Auch die Schreiben der ANP-Partei wonach militante Gruppen den Kläger umbringen und entführen wollten, seien so unsubstantiiert und unbestimmt, dass sie nicht geeignet seien, die Ausführungen des Klägers zu unterstützen (Urteilsabdruck, Seite 7, letzter Absatz, bis Seite 10, zweiter Absatz). Nachdem das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Vortrag des Klägers auch unabhängig von der fehlenden Glaubhaftigkeit nicht geeignet ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen, liegt in der Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrags kein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör. Denn die Ablehnung eines Beweisantrags führt nur dann zu einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.9.2017 ‒ 1 B 118.17 ‒, juris, Rn. 5, m. w. N. Das Verwaltungsgericht durfte den Beweisantrag durch „Wahrunterstellung“ ablehnen. Diese Verfahrensweise setzt zwar voraus, dass die behauptete Beweistatsache im Folgenden so behandelt wird, als wäre sie wahr (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 a. E. StPO); dies kommt regelmäßig nur für nicht entscheidungserhebliche Behauptungen in Frage. Das Gericht darf sich daher im weiteren Verlauf nicht in Widerspruch zu den als wahr unterstellten Annahmen setzen und muss sie "ohne jede inhaltliche Einschränkung" in ihrem mit dem Parteivorbringen gemeinten Sinn behandeln, als wären sie nachgewiesen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.12.2012 – 2 B 32/12 –, juris, Rn. 12, m. w. N. Hiergegen hat das Verwaltungsgericht nicht verstoßen. Denn eine Wahrunterstellung betrifft nur Tatsachen, hier die unter Beweis gestellte Echtheit der eingereichten Dokumente. Welche Rechtsfolgen sich aus dem Tatsachenvortrag ergeben, ist hingegen Sache der rechtlichen Würdigung der Gerichte, die hierbei nicht gehindert sind, aus den für wahr unterstellten Tatsachen für die behauptende Partei auch negative rechtliche Schlüsse zu ziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.1987 – 9 C 47/85 –, BVerwGE 77, 150 = juris, Rn. 17, m. w. N. Indem das Verwaltungsgericht darauf abstellt, der eingereichte Brief der Taliban sei auch bei unterstellter Echtheit so unpersönlich, dass aus diesem nicht geschlossen werden könne, er sei „an den Kläger persönlich gerichtet“ (Urteilsabdruck, Seite 10, erster Absatz), greift es ersichtlich den bereits zuvor angesprochenen ‒ zutreffenden ‒ Umstand wieder auf, dass der als echt angesehene Brief „nicht einmal an den Kläger persönlich adressiert ist“ (Urteilsabdruck, Seite 8, erster Absatz) bzw. „nicht ausdrücklich auf die Person des Klägers Bezug nimmt“ (Urteilsabdruck, Seite 8 f.). Deshalb hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Kläger den Brief als Mitglied der Partei erhalten habe, ohne dass es konkret auf seine Person angekommen sei. Eine individuelle Verfolgung lasse sich daraus nicht erkennen (Vgl. Urteilsabdruck, Seite 9, erster Absatz). Nach der nicht mit Zulassungsgründen angegriffenen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kann ein einmaliger Brief, der nicht einmal an den Kläger persönlich adressiert sei und nur eine pauschale Drohung enthalte, keine von ihrer Art oder Wiederholung so gravierende Verfolgung begründen, dass sie sich als schwerwiegende Menschenrechtsverletzung darstelle, § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Soweit der Kläger hiergegen einwendet, der Schluss, wonach der Brief nicht an den Kläger gerichtet sei, sei angesichts der konkreten Ansprache mit „Du“ mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen, zieht er lediglich die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung rechtfertigt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 ‒ 10 B 21.09 u. a. ‒, juris, Rn. 13, m. w. N., und vom 2.11.1995 ‒ 9 B 710.94 ‒, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5. Ein Verfahrensverstoß liegt auch nicht ausnahmsweise deshalb vor, weil die Beweiswürdigung von Willkür geprägt wäre oder gegen die Denkgesetze verstieße. Davon kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil das Verwaltungsgericht seine Beweiswürdigung ergänzend auf aktuelle Auskünfte zur Verfolgungsgefahr durch die Taliban bezogen hat und seine Würdigung auch nicht in denkgesetzlichem Widerspruch zu der Behauptung des Klägers steht, der Brief habe vor der Haustür seiner Eltern gelegen und habe nur für ihn bestimmt sein können, weil er das einzige Parteimitglied im Haus gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht ignoriert, dass die Verfolgung und Bedrohung des Klägers durch ein gesondertes Schreiben der ANP-Partei ausdrücklich bestätigt worden ist. Aus den vorgelegten Schreiben ergibt sich die Tatsache der Parteimitgliedschaft des Klägers, die das Verwaltungsgericht als wahr unterstellt hat. Soweit sie darüber hinaus eine Bedrohungslage bestätigen, handelt es sich nicht um eine Tatsache, sondern um eine Einschätzung, ohne dass die dieser zugrunde liegenden Tatsachen im Einzelnen mitgeteilt werden. Ausgehend davon war das Verwaltungsgericht prozessrechtlich nicht gehindert, bei Wahrunterstellung der Echtheit auch dieser Bestätigungen die darin enthaltenen Angaben als zu unsubstantiiert und unbestimmt zu bewerten, um die Ausführungen des Klägers zu unterstützen. Auch bezogen auf die dem Kläger bestätigte aktive politische Betätigung hat sich das Verwaltungsgericht nicht in Widerspruch zu den als wahr unterstellten Annahmen gesetzt. Insoweit ist es von den eigenen Angaben des Klägers ausgegangen und hat geprüft, ob diese durch die eingereichten Unterlagen gestützt werden (vgl. Urteilsabdruck, Seite 8, letzter Absatz, Seite 10, erster Absatz). Auch insofern wendet sich der Kläger ohne Erfolg lediglich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts, ohne einen Gehörsverstoß aufzuzeigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.