Beschluss
4 A 1843/18.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0808.4A1843.18A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin T. aus C. wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 16.3.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin T. aus C. wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 16.3.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Der Kläger legt schon die Entscheidungserheblichkeit der von ihm als grundsätzlich bedeutsam erachteten Frage, „ob für Personen aus Pakistan, die der LeT (Lashka-eTayabe, auch Lashkar-i-Tayyaba, Lashkar-e-Tayyaba, Lachkar-e-Toyba oder Lashkar-i-Toiba geschrieben) die Gefolgschaft verweigert haben, eine Verfolgung sowohl durch die Mitglieder der terroristischen Vereinigung der LeT als auch durch die staatlichen Sicherheitskräfte in menschenrechtsverletzender Art und Weise besteht, dass derartige Personen einer staatlichen und nichtstaatlichen Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG in Pakistan ausgesetzt sind und ihnen, sofern sie nicht bereits im Rahmen dieser staatlichen und nichtstaatlichen Verfolgung getötet werden, die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter oder unmenschlicheoder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht im Sinne von § 4 AsylVfG, da kein interner Schutz nach § 3e AsylVfG besteht“, nicht schlüssig dar. Das Verwaltungsgericht hat die Klage bezogen auf die geltend gemachte Verfolgungsgefahr eigenständig tragend schon deshalb abgewiesen, weil der Kläger nicht die Überzeugung hat vermitteln können, er sei wegen der Bedrohung durch Mitglieder einer radikalen Gruppierung ausgereist; er habe nach Überzeugung des Gerichts zu wesentlichen Aspekten des angeblichen Verfolgungsschicksals die Unwahrheit gesagt (vgl. Urteilsabdruck, Seite 7, zweiter Absatz, bis Seite 8, erster Absatz). Einen Anspruch auf subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG hat es ebenfalls mit der selbständig tragenden Begründung verneint, mangels glaubhafter Darstellung eines Verfolgungsschicksals drohe dem Kläger keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (vgl. Urteilsabdruck, Seite 9, dritter Absatz). Ist eine Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.5.2018 – 4 A 1367/18.A –, juris, Rn. 5 f., m. w. N. Daran fehlt es hier. Das gilt auch insoweit, als das Verwaltungsgericht das Bestehen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG verneint hat, weil hierfür ‒ bereits unabhängig vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ‒ nichts ersichtlich sei (vgl. Urteilsabdruck, Seite 9, letzter Absatz). Das Vorbringen des Klägers, die LeT sei eine seit Jahren operierende terroristische Vereinigung in Pakistan und bereits von einigen Terrorismus-Experten als potentielle Nachfolgeorganisation der al-Kaida eingestuft, setzt sich nicht ansatzweise mit den angeführten tragenden Gründen für die Abweisung seiner Klage auseinander. Insoweit waren auch bestimmte Erkenntnisse, die der Kläger im angegriffenen Urteil vermisst, für das Verwaltungsgericht bezogen auf die Situation des Klägers offenkundig nicht entscheidungserheblich. Mit seinem Hinweis, seine abweichenden Angaben zur zeitlichen Reihenfolge der fluchtauslösenden Geschehnisse seien allein aufgrund seiner panischen Angst vor einer Rückkehr nach Pakistan zustande gekommen, kann der Kläger ebenfalls nicht durchdringen. Insoweit zieht er lediglich die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist, weshalb Einwände hiergegen von vornherein nicht die Zulassung der Berufung rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 ‒ 10 B 21.09 u. a. ‒, juris, Rn. 13, m. w. N., und vom 2.11.1995 ‒ 9 B 710.94 ‒, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5 . Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.