Beschluss
19 A 355/18.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0807.19A355.18A.00
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Leitsätze
Die Darlegung eines Begründungsmangels im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 6 VwGO setzt voraus, dass der Kläger mitteilt, aus welchen Gründen die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils derart unbrauchbar sein sollen, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Darlegung eines Begründungsmangels im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 6 VwGO setzt voraus, dass der Kläger mitteilt, aus welchen Gründen die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils derart unbrauchbar sein sollen, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird. Daran fehlt es hier. Mit seinem Zulassungsantrag vom 15. Januar 2018 hat der Kläger weder die angeführte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG; dazu 1.) noch den weiter geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO; dazu 2.) dargelegt. 1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Januar 2016 ‑ 4 A 2103/15.A ‑, juris, Rn. 2 f., m. w. N., und vom 16. November 2017 ‑ 19 A 2354/15.A ‑, S. 9 des Beschlussabdrucks. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen schon deshalb nicht, weil der Kläger eine konkrete klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage mit fallübergreifender Bedeutung nicht benennt. Seine Ausführungen dazu, dass ihm aufgrund seiner Homosexualität und des angeblich fluchtauslösenden Vorfalls in Nigeria Verfolgung drohe, gehen im Übrigen daran vorbei, dass das Verwaltungsgericht seinen verfolgungsbezogenen Vortrag als unglaubhaft und damit die Frage von im Rückkehrfall drohenden Maßnahmen wegen der behaupteten Homosexualität als nicht entscheidungserheblich angesehen hat (S. 6 f. des Urteilsabdrucks). 2. a) Mit seinem Einwand, die Begründung des Verwaltungsgerichts sei „zu oberflächig und nicht durchgreifend“, zeigt der Kläger einen zur Berufungszulassung führenden Verfahrensmangel i. S. d. § 138 VwGO nicht auf. Insbesondere legt der Kläger nicht dar, dass das angegriffene Urteils i. S. d. § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen ist. Dieser Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstandes fehlen oder rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Der in § 138 Nr. 6 VwGO vorausgesetzte grobe Verfahrensfehler liegt indessen nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2016 ‑ 7 B 28.15 ‑, juris, Rn. 30, m. w. N. Dass hier bei Anwendung dieses Maßstabs ein Begründungsmangel gemäß § 138 Nr. 6 VwGO gegeben ist, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. b) Die vom Kläger weiter erhobenen Einwände gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts sind dem sachlichen Recht zuzuordnen. Sie begründen keinen Verfahrensfehler, der die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG rechtfertigt. Ein Verfahrensverstoß unter diesem Aspekt kann allenfalls ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn etwa die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder die allgemeinen Erfahrungssätze missachtet. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 ‑ 1 B 11.18 ‑, juris, Rn. 3, m. w. N. Einen solchen Fehler zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG, der Gegenstandswert aus § 30 RVG. Es liegen keine Gründe für eine abweichende Gegenstandswertfestsetzung nach § 30 Abs. 2 RVG vor. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit ihm wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).