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Beschluss

10 B 702/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0806.10B702.18.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 8 K 2063/18 gegen die mit der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. März 2018 unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgegebene Entfernung der Garagentore in der Mittelgarage auf dem Grundstück E.-straße 101 in I. wiederherzustellen beziehungsweise anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle insoweit zu Lasten des Antragstellers aus. Die Anordnung der Entfernung der Garagentore sei auf der Grundlage von § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW offensichtlich rechtmäßig. Die Garagentore seien formell illegal errichtet worden und auch nicht genehmigungsfähig. Es liege ein Verstoß gegen § 125 Abs. 6 SBauVO NRW vor, wonach Abschlüsse zwischen Fahrgasse und Einstellplätzen unter anderem in Mittelgaragen nur zulässig seien, wenn wirksame Löscharbeiten möglich blieben und ein Öffnen der Abschlüsse mit den Mitteln der Feuerwehr einfach möglich sei. Dies sei nicht der Fall, da die Garagentore gerade dazu dienten, den jeweiligen Stellplatz unzugänglich zu machen. Zugleich liege ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauO NRW vor. Die Beseitigungsanordnung sei auch nicht ermessensfehlerhaft erfolgt. Weder der Einbau einer teuren Sprinkleranlage noch eine fachgerechte und sichere Arretierung der Garagentore stellten weniger belastende Maßnahmen im Vergleich zu einem (ggf. vorübergehenden) Ausbau der Tore dar. Es begegne auch keinen Bedenken, dass die Beseitigung der Garagentore unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügt worden sei. Hier gehe es um die Abwendung schwerwiegender konkreter Gefahren, namentlich der Gefahr eines Brandes, mit dessen Ausbruch jederzeit gerechnet werden könne. Der Ausbau und die Entfernung der Garagentore aus der Garage führten überdies nicht zu deren Substanzverlust, auch ansonsten entstünden durch die Entfernung keine unverhältnismäßigen Kosten. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft davon ausgegangen ist, der Einbau der Garagentore sei nicht genehmigungsfähig. Ohne Erfolg beruft er sich darauf, die Stellplätze befänden sich nicht in einer unterirdischen, sondern in einer oberirdischen Mittelgarage. Damit stellt er die Anwendbarkeit des § 125 Abs. 6 SBauVO nicht in Frage. Anders als in anderen Vorschriften der SBauVO (vgl. §§ 127 Abs. 2, 128 Abs. 2, 130, 132 Abs. 1, 134 Abs. 1, 138 Abs. 1) wird in § 125 Abs. 6 SBauVO nicht zwischen unter- und oberirdischen Garagen unterschieden. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich auch nicht, dass die brandschutzrechtlichen Vorgaben insbesondere des § 125 Abs. 6 SBauVO (nunmehr) eingehalten würden. Er trägt zwar – unter Vorlage zweier wenig aussagekräftiger Fotos – vor, zwischenzeitlich habe er für eine feste Arretierung der Garagentore gesorgt. Schon aus seinen eigenen diesbezüglichen Ausführungen ergibt sich aber, dass ein Lösen der eingesetzten Schrauben mit Werkzeug – wenn auch nicht leicht – weiterhin möglich ist. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass diese Arretierung die Mieter der Stellplätze dauerhaft vom Schließen der Garagentore abhalten könnte. Der Antragsteller zeigt mit seiner Beschwerde auch nicht auf, dass die Anordnung zur Entfernung der Garagentore unverhältnismäßig sei. Die Arretierung der Garagentore mag gegebenenfalls eine mildere Maßnahme als die Entfernung der Garagentore darstellen, der Antragsteller legt aber schon nicht hinreichend substantiiert dar, dass eine – gegebenenfalls fachmännisch vorgenommene – Arretierung ebenso effektiv ein Schließen der Garagentore dauerhaft verhindern könnte wie deren Entfernung. Nichts anderes folgt aus dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Beschluss des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2011 – 2 B 1495/10 –, juris, aus der sich zur Unverhältnismäßigkeit der hier verfügten Beseitigungsanordnung nichts entnehmen lässt. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass durch die Entfernung der Garagentore keine unverhältnismäßigen Kosten entstünden, tritt der Antragsteller mit der Beschwerde ebenfalls nicht substantiiert entgegen. Es bleibt ihm im Übrigen unbenommen, der Antragsgegnerin andere – unter brandschutztechnischen Gesichtspunkten ebenso geeignete – Maßnahmen als Austauschmittel anzubieten. Aus dem Beschwerdevorbringen folgt auch nicht, dass ungeachtet der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung das öffentliche Vollzugsinteresse hinter dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers zurücktrete. Mit der Befolgung der Beseitigungsanordnung würde entgegen der Auffassung des Antragstellers kein endgültiger Zustand geschaffen. Insbesondere ist Ziffer I. 3 der Ordnungsverfügung bei verständiger Würdigung nicht so zu verstehen, dass sie einer Einlagerung der Garagentore an einem geeigneten Ort entgegensteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).