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Beschluss

7 B 435/18.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0801.7B435.18NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag, mit dem der Antragsteller begehrt, den Bebauungsplan Nr. 218 L.-straße (Gesamtschule) der Antragsgegnerin für die Dauer des Hauptsacheverfahrens - 7 D 24/18.NE - außer Vollzug zu setzen, hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls unbegründet. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Schwere Nachteile im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO, die den Antragsteller infolge des Planvollzugs treffen könnten, vermag der Senat nicht zu erkennen. Dies gilt zunächst im Hinblick auf den planbedingten Zuwachs an Verkehrslärm, der voraussichtlich von der L1.-straße ausgehen wird. Nach dem Verkehrslärmgutachten der Firma J. vom 4.9.2017, das dem Satzungsbeschluss zugrunde liegt, betragen die Pegelzuwächse im Planfall an den beiden Immissionspunkten im Bereich der L1.-straße lediglich 0,1 - 0,2 dB(A). Die vom Gutachter angesetzten - im Verhältnis zu den Grenzwerten der 16. BImSchV wesentlich strengeren - Werte der DIN 18 005, die lediglich als Orientierungswerte aufzufassen sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 22.3.2007 - 4 CN 2.06 -, BRS 71 Nr. 44 = BauR 2007, 1365, werden jeweils eingehalten. Dabei stützt sich das Verkehrslärmgutachten auf das zweite im Planaufstellungsverfahren eingeholte Verkehrsgutachten des Büros für Stadt- und Verkehrsplanung Dr. Ing. S. GmbH aus September 2017. Selbst wenn auch diese zu Grunde gelegte Prognose der Verkehrsbelastung - wie der Antragsteller meint - nach oben zu korrigieren sein sollte, erscheint eine erhebliche Überschreitung der vom Gutachter genannten Werte eher unwahrscheinlich. Da der Kraftfahrzeugverkehr von und zu der Schule jedenfalls überwiegend auf relativ enge Zeitfenster konzentriert sein dürfte, wird sein Einfluss auf die ausgehend von einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) errechneten Mittelungspegel eher gering sein, wie bereits die genannten in dem erwähnten Gutachten berechneten Pegelsteigerungen zeigen. Schwere Nachteile für den Antragsteller sind infolge des Vollzugs des Bebauungsplans auch nicht im Hinblick auf eine Verschlechterung der Erschließungssituation seines Grundstücks zu besorgen. Dass es an bestimmten Verkehrsknotenpunkten zu im Bereich einiger Sekunden liegenden zusätzlichen Wartezeiten kommen wird, rechtfertigt die Annahme eines solchen Nachteils jedenfalls nicht. Auch ist weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass es infolge der in Rede stehenden Verkehrsmengen zu einer vermehrten Feinstaubbelastung kommen könnte, die den Antragsteller schwerwiegend beeinträchtigen könnte. Ebenso wenig ist hinreichend aufgezeigt oder zu ersehen, dass eine einstweilige Anordnung aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten wäre. Ob durchgreifende Mängel des angegriffenen Plans vorliegen, wird im Hauptsacheverfahren - 7 D 24/18.NE - zu klären sein. Derartige Mängel sind jedenfalls nicht offensichtlich. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der vom Antragsteller in seiner Antragsbegründung dargelegten Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans, sondern auch etwa im Hinblick auf die Frage, ob der Bebauungsplan den gesetzlichen Anforderungen entsprechend ausgefertigt und verkündet worden ist, was nach den vorliegenden Akten nicht zweifelsfrei erscheint. Angesichts dessen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen die gegenläufigen Interessen so deutlich überwiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre. Solche Erwägungen ergeben sich aus den vorstehenden Gründen weder aus dem planbedingten Verkehrslärmzuwachs noch im Hinblick auf andere den Antragsteller betreffende Gesichtspunkte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; der Senat legt einen Betrag von 10.000 Euro zugrunde, der mit Blick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.