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Beschluss

7 B 173/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0801.7B173.18.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Gründe für eine Änderung sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Der Senat geht zu Gunsten der Antragstellerin nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass die Erfolgsaussichten der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung offen sind. Im Hauptsacheverfahren wird insbesondere im Rahmen der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme zu klären sein, ob die von der Antragstellerin durch die Inbetriebnahme der Drogenhilfeeinrichtung befürchteten Auswirkungen dem Betrieb der Beigeladenen zuzurechnen sind und die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Typische mit dem Betrieb einer Drogenhilfeeinrichtung verbundene Umstände dürften dem Betreiber der Einrichtung jedenfalls zuzurechnen sein. Vgl. BGH, Urteil vom 7.4.2000 - V ZR 39/99 -, BRS 63 Nr. 189 = BauR 2000, 1766; Nds. OVG, Beschluss vom 21.3.2007 - 1 ME 61/07 -, BRS 71 Nr. 69 = BauR 2007, 1214. Sämtliche der von der Antragstellerin genannten Folgeerscheinungen der Drogeneinrichtung, wie z. B. die Verunreinigung der Gehsteige durch Fixerutensilien, Blut, Hundefäkalien, Futterreste, Ungeziefer sowie Ansammlungen von Drogensüchtigen bzw. -dealern und Beschaffungskriminalität als nicht bestimmungsgemäße Nutzung ohne Bodenrelevanz außer Betracht zu lassen, wie es das Verwaltungsgericht vorliegend angenommen hat, bedarf danach in dem Hauptsacheverfahren einer genaueren Überprüfung. Die somit vorzunehmende folgenorientierte Interessenabwägung rechtfertigt nicht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Die Folgenabwägung orientiert sich an der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers, die in § 212 a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommt; danach hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Hinzu kommt vorliegend das besondere Allgemeininteresse an dem Betrieb einer Drogenhilfeeinrichtung. Dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ist demgegenüber kein höheres Gewicht beizumessen. Dies gilt jedenfalls solange, wie die Antragsgegnerin ihren ordnungsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Dafür ist es erforderlich, dass sie im Umfeld der Einrichtung effektiv die vom Verwaltungsgericht aufgezählten Befürchtungen der Antragstellerin - auch außerhalb der Öffnungszeiten der Einrichtung sowie an Sonn- und Feiertagen - ggf. in Zusammenarbeit mit der Polizei unterbindet. Sollte die Antragsgegnerin dazu nicht in der Lage sein, bleibt es der Antragstellerin unbenommen, einen Abänderungsantrag i. S. d. § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht auferlegt werden, weil diese keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit nicht in das Kostenrisiko begeben hat. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.