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Beschluss

9 A 2789/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0726.9A2789.17A.00
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Tenor
  • 1. Dem Kläger wird für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T.         B.     beigeordnet.

  • 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden

Entscheidungsgründe
1. Dem Kläger wird für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. B. beigeordnet. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden Gründe: 1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Senat geht zugunsten des Klägers davon aus, dass der Zulassungsantrag zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs noch hinreichende Aussicht auf Erfolg bot; die Frage, ab welchem Zeitpunkt die nachstehend unter 2. zu erörternde Konsolidierung der Sicherheitslage hinreichend stabil war, ist im vorliegenden PKH-Verfahren nicht zu klären. Der Kläger erfüllt außerdem die für die Bewilligung notwendigen wirtschaftlichen Voraussetzungen. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. In Verfahren, auf die – wie hier – das Asylgesetz (AsylG) Anwendung findet, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2016 - 4 A 2379/15.A -, juris; Bay.VGH, Beschluss vom 13. Juni 2016 - 13a ZB 16.30062 -, juris Rn. 5; Berlit, in: GK-AsylG, Stand: April 2016, § 78 Rn. 610. Daran fehlt es hier. Die Klärungsbedürftigkeit der in der Antragsschrift aufgeworfenen Fragen ist zum Teil schon nicht hinreichend dargelegt und im Übrigen jedenfalls unter Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklungen nicht (mehr) gegeben. Die Fragen, a) ob stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass die Yeziden aus dem Irak zukünftig keine flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten haben, so dass die Beweiserleichterung des Artikels 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zugunsten der vorverfolgt ausgereisten Yeziden nicht eingreift, b) ob bei den Yeziden aus dem Irak unter freier Ausübung der Religion eine Gruppenverfolgung angenommen werden kann, c) ob die vorverfolgt ausgereiste yezidische Bevölkerung auch von der dortigen arabischen Bevölkerung verfolgt worden ist bzw. die arabische Bevölkerung den sog. Islamischen Staat bei der Verfolgung der Yeziden unterstützt hatte, knüpfen an die Ausführungen des Verwaltungsgerichts an, wonach zugunsten des Klägers angenommen werden könne, dass er aus berechtigter Furcht vor Repressalien islamischer Terroristen (sog. Islamischer Staat – IS –) aus dem Irak geflüchtet sei, dies seiner Rückkehr in seine Heimat aktuell aber nicht mehr entgegen stehe, weil sich die Lage im Irak grundlegend geändert habe. Seit Anfang Juli 2017 sei der IS selbst aus dem Gebiet um Mosul durch die irakische Armee und ihre Verbündeten soweit zurückgedrängt worden, dass er dort keine quasistaatliche Macht i.S.v. § 3c Nr. 2 AsylG mehr ausübe. Vom IS könne dort keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne mehr ausgehen. Dessen Herrschaftsgewalt sei im Irak praktisch entfallen, so dass (auch) Yeziden von Seiten des IS mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nichts mehr zu befürchten hätten. Der Kläger verweist darauf, dass der IS nicht gänzlich aus dem Irak vertrieben worden sei und dass erneute Angriffe des IS vornehmlich in ländlichen Gegenden der Provinz Mosul nicht auszuschließen seien; zudem meint er, das angefochtene Urteil werde der Situation der Yeziden nicht gerecht, weil es lediglich das Verhalten des IS losgelöst von der gesamten Verfolgungssituation der Yeziden seit Jahrzehnten bewerte. Soweit der Kläger für klärungsbedürftig hält, ob Yeziden, die – wie das Verwaltungsgericht im Falle des Klägers angenommen hat – vor unmittelbar drohender quasistaatlicher Verfolgung durch den IS aus dem Nord-Irak geflohen sind, nunmehr auch unter Berücksichtigung der ihnen nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zugute kommenden Beweiserleichterung hinreichend vor erneuter Verfolgung sicher sind, ist die von ihm aufgeworfene Grundsatzfrage zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu bejahen, ohne dass es dazu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Allerdings ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, gemäß Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU, der keine Entsprechung im nationalen Recht hat, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Liegen beim Ausländer frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Heimatland vor, so kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zugute. Dabei müssen diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht. Fehlt es an einer entsprechenden Verknüpfung, so greift die Beweiserleichterung nicht ein. Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, juris Rn. 23, und vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 15, jeweils m.w.N. zur Rspr. des EuGH. Das ist hier der Fall. Die Zurückdrängung des IS im Juli 2017, auf die das Verwaltungsgericht seine Gefahrenprognose gestützt hat, ist – wie sich jedenfalls mittlerweile, ein Jahr später, bestätigt hat – ersichtlich von Dauer. Mithin sprechen zumindest derzeit stichhaltige Gründe i.S.v. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU dagegen, dass die yezidische Bevölkerung dort erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden durch den IS als quasistaatliche Macht i.S.v. § 3 c Nr. 2 AsylG bedroht wird. Ob dies schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinreichend sicher war, kann dahinstehen. Jetzt jedenfalls hat sich die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Klägers, der aus Dohuk in der Autonomen Region Kurdistan stammt, offenkundig erheblich und dauerhaft konsolidiert. Zugleich spricht bei einer prognostischen Einschätzung nichts dafür, dass sich dies in einem absehbaren Zeitraum wiederum ändern wird. Zur notwendigerweise begrenzten zeitlichen Reichweite der Prognose vgl. etwa, Möller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., 2016, S. 1847, m.w.N. Tatsächliche Anhaltspunkte für ein erneutes Erstarken des IS mit der Folge erneuter Gewalt gegen Yeziden im Nord-Irak zeigt die Antragsbegründung nicht den oben beschriebenen Anforderungen entsprechend auf. Diesbezügliche Hinweise ergeben sich auch nicht aus dem aktuellen Erkenntnismaterial, das der Senat fortlaufend sichtet und auswertet. Nur auf derartige Erkenntnisse, die auf die prognostizierbaren Entwicklungen in der näheren Zukunft deuten, kann die flüchtlingsrechtlich gebotene Wahrscheinlichkeitsbeurteilung gestützt werden. Gegenwärtig spricht nichts für eine – erneute – Verfolgung der yezidischen Bevölkerung durch den IS. Vgl. auch Bay.VGH, Beschluss vom 21. November 2017 – 5 ZB 17.31653 -, juris Rn. 14 a.E.; VG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2018 – 8 A 4134/17 -, juris Rn. 35 f., VG Augsburg, Urteil vom 18. April 2018 - Au 5 K 18.30313 -, juris Rn. 36 ff.; VG Münster, Urteil vom 26. April 2018 – 6a K 4203/16.A -, juris Rn. 37 ff. Veröffentlichte gegenteilige Rechtsprechung, die die aktuelle Entwicklung bereits berücksichtigt, ist weder vom Kläger benannt noch sonst bekannt. Das VG Gelsenkirchen hält an seiner früheren Auffassung, vgl. Urteil vom 8. März 2017 - 15a K 9307/16.A -, juris Rn. 55, inzwischen nicht mehr fest, vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. März 2018 - 15a K 478/18.A - (n.v.). Daher bedarf es zur Klärung der unter a) bezeichneten Frage, d.h. für die Feststellung, dass Yeziden wie dem Kläger, die sich über die Gruppenverfolgung hinaus nicht auf individuelle, gegen sie persönlich gerichtete Verfolgung berufen, auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung zugunsten verfolgt ausgereister Flüchtlinge in der Autonomen Region Kurdistan keine erneute Verfolgung durch den IS droht, nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Diese Frage wäre in einem Berufungsverfahren, in dem gemäß § 77 AsylG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen wäre, ohne weiteres zu bejahen. Hinsichtlich einer etwaigen aktuellen Verfolgungsgefahr von Seiten der arabischen Bevölkerung (Frage c) fehlt es an der erforderlichen Darlegung aktueller Erkenntnismittel, die zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der der Sache nach behaupteten religionsbezogenen Gruppenverfolgung begründen könnten. Soweit der Kläger auf schon länger zurückliegende asylrechtlich relevante Anschläge radikaler Muslime gegen Yeziden verweist, handelt es sich um Vorgänge, die der Senat bereits in seiner vor dem militärischen Vordringen des IS ergangenen Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2010 - 9 A 3287/07.A -, juris Rn. 37, vom 28. März 2011- 9 A 2563/10.A -, juris Rn. 7, und vom 30. März 2011 - 9 A 567/11.A -, juris Rn. 8 ff., sowie Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2561/10.A -, juris Rn. 61 ff. eingehend gewürdigt hat. Insbesondere in dem letztgenannten Urteil (juris Rn. 84 ff.) ist nicht nur die Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen unter Berücksichtigung der Anzahl der seinerzeit (noch) im Nord-Irak lebenden Yeziden und der Anzahl der Verfolgungsschläge bewertet, sondern auch dargestellt worden, dass und wie sich die kurdische Regionalregierung im Zusammenwirken mit Peschmerga (kurdisch kontrollierte Armeeeinheiten), Asaisch (kurdischer Geheimdienst), Polizei und irakischer Armee für die Sicherheit der in den umstrittenen Gebieten lebenden, der kurdischen Volksgruppe angehörenden oder zumindest zugerechneten Yeziden eingesetzt hat. Damit setzt sich die Antragsbegründung indessen nicht auseinander. Ausgehend von der grundsätzlichen Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit der staatlichen Sicherheitskräfte zugunsten der yezidischen Bevölkerung (vgl. § 3c Nr. 3 und § 3d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AsylG), die der Kläger in seiner Antragsschrift nicht ansatzweise in Frage stellt, spricht nichts dafür, dass in der Herkunftsregion des Klägers die Voraussetzungen einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung, vgl. zu den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine Gruppenverfolgung, insbesondere an die hierfür erforderliche Verfolgungsdichte: BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237, juris Rn. 13 ff. sowie Beschluss vom 2. Februar 2010 - 10 B 18.09 -, juris Rn. 2 f.; dem folgend: OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 - 9 A 2561/10.A -, juris Rn. 41 ff. und 50 ff., nunmehr erfüllt sein könnten. Zur Sicherheitslage in der Kurdischen Autonomieregion, einen internen bewaffneten Konflikt verneinend, vgl. auch: Bay.VGH, Beschluss vom 19. März 2018 - 20 ZB 17.30121 -, juris. Auch mit etwaigen Einschränkungen der Religionsausübungsfreiheit (Frage b) hat sich der Senat in den oben genannten Entscheidungen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Gruppenverfolgung in der Vergangenheit schon befasst. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation seither nachteilig verändert haben könnten, zeigt die Antragsschrift nicht auf und drängen sich auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Erkenntnisse derzeit bezogen auf die hier allein maßgebliche Herkunftsregion des Klägers auch nicht auf. Einschränkungen etwa bei Pilger- oder sonstigen in Zusammenhang mit der Religionsausübung stehenden Reisen, die auf schlechten wirtschaftlichen Rahmenbedingen beruhen, wären insoweit flüchtlingsrechtlich ohne Belang, weil es sich nicht um Verfolgungshandlungen i.S.v. § 3a Abs. 2 AsylG handelt. Der Hinweis des Klägers auf den Beschluss des Bay.VGH vom 2. August 2017 – 20 ZB 17.30345 – juris, führt nicht weiter. In jenem Verfahren hat der Bay.VGH eine Berufung zur Klärung der Frage zugelassen, ob für Kurden, die nicht aus den kurdischen Autonomiegebieten stammen, dort eine Fluchtalternative besteht. Diese Frage stellt sich im hier vorliegenden Fall jedoch nicht. Der Kläger stammt aus dem Ort Khange (Khanke) in der zur Region Kurdistan-Irak gehörenden Provinz Dohuk. Die Frage, ob Yeziden, die – wie der Kläger – aus Dohuk stammen, Flüchtlingsschutz beanspruchen können, hält auch der Bay.VGH nicht für grundsätzlich klärungsbedürftig. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21. November 2017 - 5 ZB 17.31653 -, juris Rn. 11 und 14. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).