1. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B. X. aus N. beigeordnet. 2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Senats vom 8. Mai 2018 - 12 A 1434/16 -, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines sich gegebenenfalls anschließenden Revisionsverfahrens Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach dem Konzept "Westfälische Pflegefamilien" unter Betreuung der Maßnahme durch den W. T. F. e. V. (W. ) zu bewilligen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Oberverwaltungsgericht bietet die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen unter 2. ergibt. Auch liegen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. Nach § 123 VwGO kann das Gericht der Hauptsache - das ist hier nach § 123 Abs. 2 Satz 2 2. Fall VwGO bis zu einer Entscheidung über die Abhilfe der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das im Tenor genannte Urteil des Senats - eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist neben einem Anspruch auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch) eine besondere Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus dem genannten Urteil des Senats vom 8. Mai 2018 - 12 A 1434/16 -. Soweit der Antragsgegner insoweit eine veränderte Sachlage geltend macht, greift dieser Einwand nicht durch. Allein der Umstand, dass die Beigeladenen sich im Mai 2017 getrennt haben, stellt bereits keine Sachlage dar, die sich von der dem vorgenannten Urteil zu Grunde liegenden unterscheidet. Auch soweit der Antragsgegner auf von der Beigeladenen zu 1. festgestellte Defizite in der Betreuung und Versorgung des Mündels der Antragstellerin durch den Beigeladenen zu 2. verweist, vermag dies den festgestellten Anspruch nicht zu erschüttern. Zwar kann sich ein Anspruch auf Vollzeitpflege, von dem sich der hier geltend gemachte Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung der Vollzeitpflege ableitet, von vornherein nur auf eine geeignete Pflegefamilie beziehen. Dass die Beigeladenen nicht mehr als geeignete Pflegefamilie anzusehen sind, kann dem Vorbringen des Antragsgegners nicht entnommen werden. Wenn er Defizite in der Betreuung und Versorgung des Mündels "bei Ernährung, Körperpflege, Kleidung, Aufsichtspflicht" anführt, fehlt diesem Vortrag bereits die nötige Substanz. Für eine fortbestehende Eignung der Pflegefamilie spricht überdies entscheidend, dass, was im Ergebnis zwischen den Beteiligten unstreitig ist, in einem gemeinsamen Gespräch unter Beteiligung eines Mitarbeiters des Antragsgegners entschieden worden ist, sowohl das Mündel der Antragstellerin als auch das weitere bei den Beigeladenen lebende Pflegekind in der Pflegefamilie zu belassen. Hätten sich die Vorwürfe der Beigeladenen zu 1. als so gravierend herausgestellt, dass jedenfalls die Eignung des Beigeladenen zu 2. grundlegend infrage gestellt ist, hätten die Pflegekinder nicht in der Pflegefamilie belassen werden dürfen. Die Antragstellerin hat ferner einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass wegen der zumindest zeitweiligen Vorwegnahme der Hauptsache ein Anordnungsgrund erfordert, dass die ohne Erlass der einstweiligen Anordnung eintretenden Schäden für das Mündel der Antragstellerin - auch mit Blick auf die kindlichen Interessen - unzumutbar und die Folgen nicht reparabel sind. Vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, juris Rn. 17 f.; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24 f.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2007 - 13 B 2749/06 -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Nach diesem Maßstab liegt ein Anordnungsgrund vor, da hinsichtlich des Anspruchs auf den Anforderungen des Mündels entsprechende Ausgestaltung der Vollzeitpflege für die Zeit des laufenden Rechtsmittelverfahrens wegen Zeitablaufs ein endgültiger Rechtsverlust droht. Darüber hinaus hat der Senat in seinem Urteil vom 8. Mai 2018 dargelegt, dass die geistige Behinderung und die Entwicklungsbeeinträchtigungen des Mündels der Antragstellerin sowohl eine aufsuchende Beratung der Pflegefamilie als auch eine Erreichbarkeit eines Beraters außerhalb der üblichen Bürozeiten erfordern. Während dies das Betreuungsmodell des Antragsgegners nicht zu leisten vermag, sieht das Modell "Westfälische Pflegefamilien" eine solche aufsuchende Beratung vor und stellt auch die Erreichbarkeit eines Beraters außerhalb der üblichen Dienstzeiten sicher, wie sich aus der von der Antragstellerin vorgelegten Telefonliste ergibt. Der Umstand, dass das Mündel der Antragstellerin weiterhin auf eine seinen Bedürfnissen entsprechende Betreuung des Pflegeverhältnisses einschließlich eines funktionierenden Notdienstes verzichten soll, erscheint angesichts der besonderen Beeinträchtigungen des Mündels unzumutbar. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil Schwierigkeiten in der persönlichen Beziehung der Beigeladenen untereinander und ihre daraus resultierende Trennung den Bedarf nach eingehender Beratung umso größer erscheinen lassen. Jedenfalls bei einer Gesamtschau der vorgenannten Umstände ist die Verweisung der Antragstellerin auf das Konzept des Antragsgegners für die Dauer des laufenden Gerichtsverfahrens unzumutbar. Dem kann der Antragsgegner auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass seit nunmehr acht Jahren sein Konzept der Vollzeitpflege praktiziert werde und der W. nicht mehr tätig gewesen sei. Rein tatsächlich ist der W. durch seine Fachkraft, Frau C. , in der Pflegestelle der Beigeladenen tätig gewesen, wovon nach den im Berufungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen auch die Antragstellerin und ihr Mündel profitiert haben, und zwar mehr als von der Tätigkeit der vom Antragsgegner "beauftragten" Fachkraft. Gegen eine Eilbedürftigkeit und damit einen Anordnungsgrund vermag der Antragsgegner auch nicht einzuwenden, dass während der Ferien eine Beratung und Unterstützung durch den W. wegen Abwesenheit der Beigeladenen nicht möglich sei. Die Antragstellerin hat insoweit unter Verweis auf eine Stellungnahme der Beigeladenen zu 1. substantiiert dargelegt, dass die Pflegeeltern auch in den Schulferien Beratungstermine wahrnehmen. So hat sie ausgeführt, dass in der ersten Ferienwoche bereits zwei Beratungstermine mit den Beigeladenen stattgefunden hätten, für die zweite Ferienwoche ein weiterer Beratungstermin des Beigeladenen zu 2. mit dem W. geplant sei, in der vierten Ferienwoche ein weiterer Beratungstermin der Beigeladenen zu 1. mit dem W. anstehe und in der sechsten Ferienwoche zwei weitere Beratungstermine des W. mit den Beigeladenen angesetzt seien. Gegen die Richtigkeit dieser Angaben spricht auch nicht, dass der Beigeladene zu 2. - den Vortrag des Antragsgegners als zutreffend unterstellt - in der Zeit vom 26. Juli bis zum 20. August 2018 sich mit den Kindern in Italien aufhält. Die Teilnahme des Beigeladenen zu 2. am Beratungstermin in der vierten Ferienwoche war ohnehin nicht geplant. Auch kann ein Beratungstermin mit beiden Beigeladenen in der sechsten Ferienwoche (20. bis 26. August 2018) stattfinden, nachdem der Beigeladene zu 2. am 20. August 2018 zurückgekehrt ist. Danach steht eine Abwesenheit der Beigeladenen einer Anwendung des Konzepts "Westfälische Pflegefamilien" nicht entgegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist insgesamt gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.