OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 B 654/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0724.18B654.18.00
1mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Die Abschiebung eines Ausländers ist in der Regel unzumutbar, solange sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebendes minderjähriges Kind aufgrund eines für dieses gestellten Asylantrags nicht abgeschoben werden darf.

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert.

Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I.     aus E.        beigeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens 18 B 654/18; außergerichtliche Kosten des Verfahrens 18 E 409/18 werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren 18 B 654/18 auf 1.250 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Abschiebung eines Ausländers ist in der Regel unzumutbar, solange sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebendes minderjähriges Kind aufgrund eines für dieses gestellten Asylantrags nicht abgeschoben werden darf. Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert. Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I. aus E. beigeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens 18 B 654/18; außergerichtliche Kosten des Verfahrens 18 E 409/18 werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren 18 B 654/18 auf 1.250 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde im Verfahren 18 B 654/18 hat keinen Erfolg. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, geben keine Veranlassung zur Änderung des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gefassten Beschlusses, mit dem die Gewährung von Abschiebungsschutz abgelehnt worden ist. Allerdings war die Abschiebung des Antragstellers unzumutbar, solange dessen Tochter F. S. aufgrund des für diese (nach den Angaben des Antragsgegners am 14. März 2018) gestellten Asylantrags nicht abgeschoben werden durfte. Dieses Hindernis ist aber gemäß § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG entfallen, nachdem das Verwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 17. Juli 2018 (4 L 596/18.A) den Antrag der F. S. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 4 K 1773/18.A (VG Münster) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Mai 2018 abgelehnt hat. Das übrige Beschwerdevorbringen der Antragsteller greift nicht durch. Der Antragsteller zu 1. und Frau F1. S. hatten in früheren Verfahren unter Vorlage einer Heiratsurkunde wiederholt vorgetragen, verheiratet zu sein. Der nunmehrige Vortrag, eine Heirat sei nicht erfolgt, ist angesichts dessen unglaubhaft. Daran ändern auch die mit Schriftsatz vom 15. Mai 2018 vorgelegten Dokumente in serbo-kroatischer Sprache nichts, zumal deren Übersetzung bis heute nicht beigebracht worden ist. Die Zumutbarkeit der Führung der familiären Lebensgemeinschaft im Heimatland wird nicht in Frage gestellt, wenn ein Familienmitglied dies nicht möchte. Welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die minderjährigen Kinder zusteht, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls unerheblich. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass Ausländer im Abschiebungsschutzverfahren keinen Anspruch darauf haben, dass eine etwa ablehnende erstinstanzliche Entscheidung bereits mehrere Tage vor der geplanten Entscheidung getroffen und bekanntgegeben wird. Die Beschwerde 18 E 409/18 ist zulässig und begründet, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Zeitraum von der Stellung des Asylantrags bis zur oben genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren 4 L 596/18.A (VG Münster), mithin im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des PKH-gesuchs vorlagen. Die Beiordnung von Rechtsanwalt I. beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.