18 B 654/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Die Abschiebung eines Ausländers ist in der Regel unzumutbar, solange sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebendes minderjähriges Kind aufgrund eines für dieses gestellten Asylantrags nicht abgeschoben werden darf.
Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert.
Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I. aus E. beigeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens 18 B 654/18; außergerichtliche Kosten des Verfahrens 18 E 409/18 werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren 18 B 654/18 auf 1.250 Euro festgesetzt.