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Beschluss

18 B 1063/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0723.18B1063.18.00
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Leitsätze

Zu den Voraussetzungen für den Erlass eines sog. Hängebeschlusses.

Tenor

Der Antrag auf Erlass eines sog. Hängebeschlusses wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen für den Erlass eines sog. Hängebeschlusses. Der Antrag auf Erlass eines sog. Hängebeschlusses wird abgelehnt. G r ü n d e Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach der gesetzlichen Konzeption hat die erhobene Beschwerde keine aufschiebende Wirkung (§ 149 VwGO). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es im vorliegenden Fall aus Rechtsschutzgründen ausnahmsweise geboten wäre, dem Antragsgegner die geplante Abschiebung des Antragstellers im Wege eines Hängebeschlusses vorläufig zu untersagen. Insbesondere hat der Antragsteller, der zur Begründung des vorliegenden Antrags allein geltend macht, er habe Anspruch auf einen Verbleib in Deutschland bis zum rechtskräftigem Abschluss des Eilverfahrens, keine Umstände geschildert, die Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses begründen könnten. Ohne die Darlegung solcher Umstände kann die Beschwerde indes von vornherein keinen Erfolg haben (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwGO). Vor diesem Hintergrund gebietet auch der in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Anspruch auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle nicht, dem Antragsteller einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.