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Beschluss

2 B 220/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0710.2B220.18.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung der neuerlichen Mitteilung der Antragsgegnerin vom 27. Juni 2018 keine Rechtfertigung, mit der Entscheidung über das von der Antragsgegnerin vor mehr als vier Monaten eingelegte Rechtsmittel weiter zuzuwarten. Der Antragsteller hat in seinem Schriftsatz vom 27. Juni 2018 dem Ruhen des Verfahrens nicht zugestimmt. Das Zuwarten mit einer Entscheidung durch den Senat beruhte auf zumindest irreführenden, wenn nicht falschen Angaben der Antragsgegnerin zu angeblich kurz vor dem Abschluss stehenden Vergleichsverhandlungen. Dass solche tatsächlich seit mehreren Monaten nicht mehr geführt werden, hat die Antragsgegnerin mit ihrem vorgenannten Schreiben - auf mehrmalige Erinnerung des Senates - bestätigt, der Antragsteller ist dem auch nicht entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund war - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - eine Entscheidung nicht etwa deshalb nicht geboten, weil von der angefochtenen Baugenehmigung derzeit kein Gebrauch gemacht wird. Dies betrachtet der Senat aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels des Antragstellers gegen diese Baugenehmigung durch das Verwaltungsgericht als eine schlichte Selbstverständlichkeit. Dabei handelt es sich namentlich nicht um eine Besonderheit des vorliegenden Verfahrens, sondern gilt in jedem Beschwerdeverfahren nach stattgebendem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts. Sollte der entsprechende Hinweis der Antragsgegnerin indes so zu verstehen sein, dass die hier angefochtene Baugenehmigung zukünftig durch eine andere ersetzt und dementsprechend überhaupt nicht mehr ausgenutzt werden soll, hätte es ihr freigestanden, die Beschwerde zurückzunehmen. Dies hat sie nicht getan. Unabhängig davon sieht sich der Senat nicht zuletzt deshalb nicht veranlasst, mit einer Entscheidung weiter zuzuwarten, weil auch die offenbar in Rede stehende (Nachtrags-?)Baugenehmigung absehbar nichts an ihrer Rechtswidrigkeit, namentlich daran ändern wird, dass sich der Antragsteller auf einen Verstoß gegen den Gebietsgewährleistungsanspruch berufen kann (dazu sogleich). Einen nur vergleichsweise zu erklärenden Verzicht des Antragstellers auf diese Rechtsposition strebt die Antragsgegnerin indes offenbar jedenfalls nicht mehr aktiv an. Die Beschwerde ist unbegründet. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst vollumfänglich Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), die durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht in Frage gestellt werden. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 25. Oktober 2017 zur Errichtung einer Stellplatzanlage mit insgesamt 175 Einstellplätzen – davon 7 für Wohnmobile – auf dem Grundstück T.-------straße 20/22 mit der Begründung angeordnet, der Antragsteller könne sich mit Erfolg auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch berufen, weil sich das Vorhabengrundstück im selben faktischen Baugebiet wie das Grundstück des Antragstellers befinde und die genehmigte Nutzung (Stellplätze für das Herz- und Diabeteszentrum Nordrhein‑Westfalen (HDZ) an dieser Stelle nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 3, 12 BauNVO unzulässig sei. In dem reinen oder allgemeinen Wohngebiet, in dem sich das Grundstück des Antragstellers und das Vorhabengrundstück befänden, sei die Errichtung einer Stellplatzanlage nach § 12 Abs. 2 BauNVO nur zur Deckung des durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarfs zulässig. Dies sei hier nicht der Fall, da das HDZ gebietsfremd sei. Es liege außerhalb der räumlichen Grenzen der für § 34 Abs. 2 BauGB maßgeblichen näheren Umgebung. Diese könne je nach konkreter Situation insbesondere dort zu ziehen sein, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinander stießen. Dies sei hier der Fall. Die besonderen Nutzungen durch Kliniken - hier neben dem HDZ noch das Krankenhaus der kliniken und die N. Klinik - höben sich in der Örtlichkeit deutlich erkennbar gegenüber der kleinteiligen Wohnnutzung in der Umgebung des Vorhabengrundstücks ab. Insofern wirkten hier die Straße Richtung P. Tennisclub mit dem nördlich davon gelegenen Teil der T.-------straße und die H. -I. -Straße als Trennlinien zwischen den unterschiedlichen Nutzungsarten. Dies gelte insbesondere für die H. -I. -Straße, die durch den dazu südlich gelegenen Grünstreifen auch optisch von dem Gelände des HDZ getrennt werde, obwohl dieser nicht direkt bis zur T.-------straße verlaufe, sondern am bisherigen Parkplatz des HDZ ende. Zwar möge es sich bei den Straßenquartieren tatsächlich um eine Nahtstelle zwischen Wohn- und Gemeinnutzung handeln. Bodenrechtlich werde das hier in Rede stehende Gebiet aber nicht durch die umliegenden Gemeinnutzungen in einer Weise geprägt, dass diese zur näheren Umgebung zu zählen wären. Die baurechtlich relevante Verzahnung werde namentlich nicht durch den bestehenden Stellplatzdruck infolge der fehlenden Parkplätze für das HDZ bewirkt. Solche Fernwirkungen könnten insoweit nicht berücksichtigt werden. Eine andere Beurteilung im Baugenehmigungsverfahren rechtfertige sich auch nicht durch den Umstand, dass die anerkannte Stellplatzproblematik in den gesamten Bereich Auswirkungen habe. Dem könne für das Vorhabengrundstück nicht durch ein einfaches Baugenehmigungsverfahren begegnet werden. Diesbezüglich sei die Antragsgegnerin auf das Verfahren der Bauleitplanung zu verweisen. Diesen eingehend begründeten und ohne weiteres nachvollziehbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, der Bewertung des Verwaltungsgerichts zur Gebietsabgrenzung eine eigene entgegen zu setzen, ohne dass erkennbar wäre, dass und warum diese gegenüber der vom Verwaltungsgericht überzeugend vorgenommenen Einschätzung vorzugswürdig sein könnte. Der Hinweis der Antragsgegnerin darauf, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass das Vorhabengrundstück bereits vorher in einer ähnlichen Weise für ein Gemeinbedarfsvorhaben genutzt worden sei, geht selbst dann fehl, wenn man von einer fortprägenden Wirkung des früheren Altenwohnheims ausginge. Dieses ist – wie das Verwaltungsgericht nicht übersehen hat (S. 6 f. des Entscheidungsabdrucks) – sowohl in einem reinen als auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig (§ 3 Abs. 4 bzw. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Dies gilt indes gerade nicht für eine Stellplatzanlage zur Deckung eines außergebietlich entstandenen Stellplatzbedarfes. Im Übrigen erscheint nicht eben naheliegend, in einer Stellplatzanlage mit 175 Stellplätzen ein einem Altenwohnheim gleichgestelltes Vorhaben zu erblicken, das sich auf dessen Vorprägung berufen könnte. Die weiteren Ausführungen der Beschwerde dazu, die Klinikgebäude könnten aufgrund ihrer prägenden Wirkung nicht als Fremdkörper betrachtet werden, übersehen bereits im Ansatz, dass das Verwaltungsgericht insoweit nicht die Fremdkörperrechtsprechung herangezogen hat, sondern unter Würdigung der konkreten Örtlichkeiten zwei verschiedene Baugebiete zugrunde gelegt hat. Für eine Fremdkörperbetrachtung war deshalb von vornherein kein Raum. Dass diese Bewertung richtig ist, wird zunächst durch die Tatsache bestätigt, dass hier schon aus formalen Gründen unterschiedliche Baugebiete in Rede stehen. Das Gebiet, in dem das HDZ steht, ist durch einen Bebauungsplan als Sondergebiet ausgewiesen. Zu diesem Sondergebiet gehört der Bereich um das Vorhabengrundstück nicht. Vgl. zum umgekehrten Fall eines in einem solchen Fall ausgeschlossenen Gebietsgewährleistungsanspruchs OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2016 – 2 B 1117/15 –, juris 13. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht mit Recht festgestellt, dass die jeweiligen Gebiete jeweils einheitlich strukturiert sind. Dies gilt sowohl für den Bereich, in dem neben dem HDZ u. a. auch noch die Baulichkeiten der kliniken zu finden sind, als auch für den Umgebungsbereich des Vorhabengrundstücks. Gerade dies bestätigt, dass hier zwei klar konturierte Baugebiete mit unterschiedlichen Nutzungsstrukturen vorliegen und nicht eine Gemengelage. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Baulichkeiten des HDZ das Vorhabengrundstück, wie die Beschwerde geltend macht, „in den Schatten“ stellen könnten, sind ebenfalls nicht zu erkennen. Die Grenze des Vorhabengrundstücks liegt von den Baulichkeiten des HDZ nach Aktenlage im Minimum ca. 200 m entfernt, dazwischen finden sich noch verschiedene offenbar wohngenutzte Baulichkeiten und Grundstücke. Die Antragsgegnerin ist ferner den Angaben des Antragstellers in diesem Verfahren und des Antragstellers im Verfahren 2 B 219/18, wonach die Gebäude des HDZ von dort bzw. von ihren Grundstücken nicht einmal sichtbar sind, nicht weiter entgegen getreten. Im Übrigen ist eine solche Annahme angesichts der Größe des im Wesentlichen kleinteilig und homogen bebauten Bereiches um das Vorhabengrundstück ohnehin fernliegend. Schließlich spricht gegen eine solche Dominanz, dass das von der Beigeladenen vorgelegte Schallschutzgutachten ausdrücklich festhält, dass relevante Vorbelastungen durch Anlagen i. S. d. TA Lärm - hierzu zählen auch Klinikbetriebe, vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. September 2016 - 2 D 46/14.NE -, BauR 2017, 676 = juris Rn. 89 ff. - an den betrachteten Immissionspunkten nicht bestehen. Dies gilt damit offenbar auch für den schon vorhandenen Parkplatz des HDZ, der deutlich näher am Vorhabengrundstück und seiner Umgebung liegt. Vor diesem Hintergrund weist der Senat lediglich vorsorglich und ergänzend darauf hin, dass die hier angefochtene Baugenehmigung jedenfalls deshalb der Aufhebung unterliegen dürfte, weil neben den Stellplätzen für Mitarbeiter des HDZ noch Wohnmobilstellplätze ohne Nutzungseinschränkung genehmigt worden sind. Ein Bezug zu einem etwaigen Bedarf für das Klinikum wird nicht hergestellt. Schließlich erscheint es unter Nachbargesichtspunkten jedenfalls nicht als unproblematisch, dass die Baugenehmigung zwar ausdrücklich für eine „zeitlich befristete Parkplatzanlage“ erteilt wurde, sich eine zeitliche Beschränkung in der Baugenehmigung selbst jedoch nicht finden lässt. Auch soweit in den Bauvorlagen von einer „temporären“ Parkplatzanlage die Rede ist, finden sich keine einschränkenden Regelungen. Schließlich ist bei summarischer Betrachtung auch fraglich, ob die lärmtechnische Untersuchung tatsächlich auf der sicheren Seite liegt. Die darin angenommenen Prämissen, insbesondere die Nutzung nur in den Stoßzeiten des Schichtwechsels und ein nur einmaliger Wechsel pro Tag, obwohl eine dreischichtige Nutzung aufgrund der Arbeitszeiten im HDZ nicht unrealistisch erscheint, dürften das erforderliche worst-case-Szenario nicht darstellen. Auch finden sich die nach der Immissionsprognose und der Nebenbestimmung 11 zur Baugenehmigung vom 25. Oktober 2017 erforderlichen - baulichen - Vorkehrungen zur Sicherung der Nutzungsbeschränkungen jedenfalls in den genehmigten Bauvorlagen nicht. Diese Bedenken dürften angesichts des Umstandes, dass die Tagesrichtwerte der TA Lärm zum Teil nur um 0,2 dB(A) unterschritten werden, auch absehbar ergebnisrelevant sein. Abschließend erlaubt sich der Senat den Hinweis, dass dem Verwaltungsgericht auch insoweit nachdrücklich zuzustimmen ist, als dieses die Antragsgegnerin für die Lösung der zweifellos - und offenbar bereits seit Jahrzehnten - bestehenden Problemlage auf ein Bauleitplanverfahren verwiesen hat. Eine rechtmäßige Baugenehmigung dürfte andernfalls in der gegebenen Situation nicht möglich sein. Dabei unterstellt der Senat, dass dies aufgrund der bestehenden Gesetzesbindung der Antragsgegnerin tatsächlich das Ziel ihres Handelns ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese jedenfalls keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.