14 A 1106/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Bei der Bestimmung der Minderung des normalen Rohertrags des Steuergegenstands im Sinne des § 33 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GrStG ist der mit dem normalen Rohertrag ins Verhältnis zu setzende tatsächliche Rohertrag in Anlehnung an § 79 Abs. 1 und 2 BewG zu ermitteln.
Im Falle der Eigennutzung von Teilen bebauter Grundstücke ist dem tatsächlichen Rohertrag ein fiktiver Rohertrag des eigengenutzten Teils des bebauten Grundstücks hinzuzurechnen. Dieser fiktive Rohertrag ist in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Auf individuelle Besonderheiten der Eigennutzung kommt es nicht an.
Wenn ein Mieter mit eigenen Forderungen gegen die Mietzinsforderung des Vermieters aufrechnet, bleibt der Mietzins Teil des tatsächlichen Jahresrohertrags des Grundstücks.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 521,68 Euro festgesetzt.