Beschluss
13 A 1529/18.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0710.13A1529.18A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2. März 2018 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2. März 2018 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Februar 2018 - 13 A 124/18.A -, juris, Rn. 3 f., vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6 f., und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4 f., jeweils m.w.N. a) Die aufgeworfene Frage, ob bei der Beurteilung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG von der Situation eines Ehepaars auch dann auszugehen ist, wenn einer der Ehegatten aufgrund eines auf das gemeinsame Herkunftsland bezogenen Abschiebungsverbots im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG ist, ist ausgehend von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich und gebietet nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob das Verwaltungsgericht zu Recht von dem Rechtssatz ausgegangen ist, dass bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG ein Familienangehöriger des Asylantragstellers, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, nicht in die Rückkehrprognose einzubeziehen sei, während in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem hinsichtlich eines Familienangehörigen - der Ehefrau des Klägers - (nur) ein Abschiebungsverbot festgestellt worden sei, eine gemeinsame Rückkehr zugrunde gelegt werden müsse. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nicht allein tragend auf die gemeinsame Rückkehr des Klägers und seiner Ehefrau nach Afghanistan gestützt, sondern seine Entscheidung alternativ für den Fall der Rückkehr des Klägers alleine einerseits sowie seiner Rückkehr gemeinsam mit seiner Ehefrau andererseits begründet. Das wird aus der gewählten Formulierung („…, dass es dem Kläger - auch zusammen mit seiner Ehefrau - gelingen wird, …“, UA S. 20) sowie durch den Verweis auf die „obigen Ausführungen“ in diesem Zusammenhang (UA S. 21) deutlich, mit dem auf die Ausführungen zur Prüfung des subsidiären Schutzes Bezug genommen wird, in denen das Verwaltungsgericht die Rückkehr des Klägers alleine erörtert hat (UA S. 14). b) Auch die weitere Frage, ob Art. 8 Abs. 1 EMRK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 GG jedenfalls dann zu einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führt, wenn hinsichtlich des Ehegatten des Asylantragstellers ein auf das gemeinsame Herkunftsland bezogenes Abschiebungsverbot bestandskräftig festgestellt wurde, begründet nicht die Zulassung der Berufung. Die Frage kann ohne weiteres mithilfe der höchstgerichtlichen Rechtsprechung beantwortet werden, die der Kläger zitiert, ohne dass es dazu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass bei der Beendigung des Aufenthalts erfolgloser Asylantragsteller das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) auf die Prüfung und Feststellung von sog. zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten, insbesondere nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG, beschränkt ist, die sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und damit in Gefahren begründet sind, die im Zielstaat der Abschiebung drohen. Die Ausländerbehörde bleibt demgegenüber für die Durchführung der Abschiebung und dabei auch für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse zuständig. Zu den ausschließlich von der Ausländerbehörde zu prüfenden Vollstreckungshindernissen zählen beispielsweise fehlende Ausweise oder Ersatzpapiere, krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit, aber auch ein etwaiges Verbot, durch die Abschiebung eine mit Art. 6 GG nicht vereinbare Trennung von Familienmitgliedern zu bewirken. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 10 B 39.12 -, juris, Rn. 4, und Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, juris, Rn. 14 f. m.w.N. Diese Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche gilt generell, insbesondere unabhängig davon, ob wie in dem Fall, der dem vom Kläger zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2012 - 10 B 39.12 - zugrunde lag, die Abschiebung von Familienangehörigen in unterschiedliche Herkunftsstaaten in Rede steht, oder der Asylantragsteller und sein Ehegatte - wie hier - aus demselben Herkunftsstaat stammen und ein Abschiebungsverbot - jedenfalls vorübergehend - der Abschiebung des Ehegatten entgegensteht. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) des Klägers zuzulassen. Allerdings verlangt das Gebot des rechtlichen Gehörs, dass das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Die Verwertung von Tatsachen und Beweisergebnissen setzt deshalb voraus, dass diese von den Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden oder sonst in das Verfahren eingeführt worden sind und dass sich die Beteiligten hierzu äußern konnten. Dies gilt auch für die im Asylverfahren verwendeten Erkenntnisse. Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 982/00 -, juris, Rn. 15 ff., und vom 6. Juli 1993 ‑ 2 BvR 514/93 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2014 - 13 A 2386/13.A -, juris, Rn. 8 f. m.w.N., und vom 24. Januar 2005 - 8 A 159/05.A -, juris, Rn. 19. Das Verwaltungsgericht hat hier eine der Internetseite www.ecoi.net entnommene Zusammenstellung von ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: General Security Situation in Afghanistan and Events in Kabul (Stand 13. Februar 2018), zitiert (UA, S. 13), die weder in der Erkenntnisliste Afghanistan allgemein (Stand: 11. Januar 2018) enthalten war, die das Verwaltungsgericht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandt hatte, noch zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht oder sonst in das Verfahren eingeführt worden ist. Es kann offen bleiben, ob diese Zusammenstellung ein Erkenntnismittel ist, das in das Verfahren eingeführt werden muss, um den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Denn unabhängig von dieser Frage ist die Zulassung der Berufung nicht geboten. Der Kläger hat einen Gehörsverstoß nicht hinreichend dargelegt. Für eine schlüssige Gehörsrüge genügt nicht allein der Vortrag eines Gehörsverstoßes, sondern es ist darüber hinaus substantiiert darzulegen, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs, d.h. bei Kenntnis der Zusammenstellung noch vorgetragen worden wäre. Nur auf der Grundlage eines solchen Vortrags kann geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, dem Kläger günstigeren Entscheidung geführt hätte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 -, juris, Rn. 34; BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 11 B 76.00 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2014 - 13 A 2386/13.A -, juris, Rn. 10 f. m.w.N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Er trägt insoweit lediglich vor, bei Kenntnis der zitierten Quelle ACCORD hätte er daraus die Schlussfolgerung gezogen, dass die Umstände im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch deutlich schlechter waren als im Zeitpunkt der Fertigung der Klagebegründung vom 30. Mai 2017. Damit bekräftigt der Kläger lediglich seine umfassenden Ausführungen in der Klagebegründung (Seiten 7 bis 11) zur Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in Kabul, und zur Möglichkeit von Rückkehrern, dort ihre Existenzgrundlage zu sichern. Er fügt keine neuen, möglicherweise entscheidungserheblichen Umstände hinzu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).