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Beschluss

19 E 509/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0705.19E509.18.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Seine Beschwerdebegründung gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Mit ihr nimmt er lediglich auf seine Klagebegründung vom 28. Februar 2018 Bezug. Darin rügt er zu Unrecht, der angefochtene schriftliche Verweis in der Gestalt des Widerspruchsbescheides verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und gegen das Gebot, seine Mutter zureichend zu informieren. Dem Bestimmtheitsgrundsatz nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW genügt der schriftliche Verweis nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchulG NRW schon deshalb, weil sein Bescheidtenor eindeutig ist. Eine hinreichend genaue Beschreibung des missbilligten Fehlverhaltens ist dafür nicht erforderlich. Diese betrifft vielmehr die ausreichende Begründung im Sinne des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW und die Ermessensausübung. Auch mit diesen rechtlichen Vorgaben steht der schriftliche Verweis in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2018 im Einklang. Die Bezirksregierung beschreibt darin das dem Kläger vorgeworfene Fehlverhalten hinreichend konkret (S. 3 bis 4 oben des Widerspruchsbescheides). Sie hat auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 53 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SchulG NRW beachtet. Der schriftliche Verweis ist als mildeste Ordnungsmaßnahme geeignet, erforderlich und angemessen, um eine Verhaltensänderung bei dem Kläger sowie die auf Seite 5 oben des Widerspruchsbescheides beschriebene Generalprävention zu bewirken. Insbesondere waren zuvor erzieherische Einwirkungen nach § 53 Abs. 2 SchulG NRW erfolglos geblieben (schriftlicher Tadel vom 22. März 2017, davor Gespräche und Ermahnungen). Schließlich hat der Schulleiter auch der Mutter des Klägers vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (§ 53 Abs. 6 Satz 3 SchulG NRW), welche diese im Elterngespräch vom 24. März 2017 auch wahrgenommen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).