Beschluss
13 B 505/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0703.13B505.18.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. März 2018 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. März 2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die durch die Antragstellerin mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen, mit der diese von der Antragsgegnerin im zentralen Vergabeverfahren die vorläufige Zuteilung eines Zweitstudienplatzes im Studiengang Zahnmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2018 erstrebt. Die Antragstellerin hat auch mit ihrem Beschwerdevorbringen keinen für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Gemäß § 1 Satz 2 i.V.m. Anlage 1 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung – VergabeVO – werden Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin für das erste Fachsemester in einem zentralen Vergabeverfahren durch die Stiftung für Hochschulzulassung vergeben. Für die Aufnahme eines Zweitstudiums besteht dabei nach näherer Maßgabe des § 17 VergabeVO ein eigener Zugangsweg. Im Einzelnen werden Bewerber für ein Zweitstudium nach § 17 Abs. 1 VergabeVO nicht im Rahmen der Quoten nach § 6 Abs. 3 bis 5 VergabeVO ausgewählt. Die Rangfolge wird gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 VergabeVO durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten der Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 3 der Verordnung. Nach deren Absatz 1 ist die Messzahl die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden. Für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium wird gemäß Absatz 3 zwischen „zwingenden beruflichen“ (Fallgruppe 1: neun Punkte), „wissenschaftlichen“ (Fallgruppe 2: sieben bis elf Punkte), „besonderen beruflichen“ (Fallgruppe 3: sieben Punkte) sowie „sonstigen beruflichen Gründen“ (Fallgruppe 4: vier Punkte) unterschieden; wer keine dieser Gründe vorweisen kann, erhält einen Punkt (Fallgruppe 5). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juli 2014 – 13 A 1078/14 –, juris, Rn. 3 ff.; vom 27. November 2012 –13 B 1223/12 –, juris , Rn. 5 ff.; und vom 26. November 2012 – 13 B 1208/12 –, juris, Rn. 5 ff. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass der Antragstellerin neben den mit der Gesamtnote ihres Erststudiums im Bachelorstudiengang Logopädie erreichten drei Punkten lediglich ein weiterer Punkt für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium nach Fallgruppe 5 zuzuerkennen war und sie daher mit einer Messzahl von insgesamt vier Punkten bei der Auswahl für das Sommersemester 2018 nicht zum Zuge kam; die Messzahl des letzten ausgewählte Bewerbers betrug fünf Punkte. Anders als mit der Beschwerde geltend gemacht, hat die Antragstellerin mit ihrer Bewerbung weder „besondere berufliche Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 3, noch „sonstige berufliche Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 4 dargelegt. „Besondere berufliche Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 3 liegen nur dann vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das erste Studium sinnvoll ergänzt. Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt. Es muss also eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt werden. Eine Doppelqualifikation ergibt sich, wenn beide Studiengänge in vollem oder zumindest in erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt werden. Dies bedeutet, dass die Ausübung des konkret angestrebten Berufs den Abschluss beider Studiengänge notwendig macht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juli 2014 – 13 A 1078/14 –, juris, Rn. 11; vom 27. November 2012 – 13 B 1223/12 –, juris, Rn. 12; und vom 26. November 2012 – 13 B 1208/12 –, juris, Rn. 13. Das ist hier nicht der Fall. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist mit den nach § 3 Abs. 7 VergabeVO allein maßgeblichen fristgemäßen Angaben der Antragstellerin im Bewerbungsverfahren kein konkretes Berufsbild dargelegt, das die Antragstellerin nachweisbar anstrebt und das zumindest faktisch sowohl den Abschluss des Studiums der Logopädie als auch den Abschluss des Studiums der Zahnmedizin erfordert. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat es die Antragstellerin dabei nicht lediglich versäumt, ihren Berufswunsch einer konkreten Berufsbezeichnung zuzuordnen. Vielmehr hat sie auch in der Sache nicht dargelegt, welches Berufsbild sie mit der Aufnahme eines zahnmedizinischen Zweitstudiums konkret anstrebt. Allein mit dem nicht näher substantiierten Hinweis auf ein angestrebtes interdisziplinäres Arbeiten vor allem im Bereich der Beratung ist trotz teilweise bestehender wechselseitiger inhaltlicher Bezugspunkte zwischen dem Beruf des Logopäden und dem Beruf des Zahnmediziners noch kein beide Ausbildungen voraussetzendes einheitliches Berufsbild dargetan. „Sonstige berufliche Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 4 liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der individuellen beruflichen Situation aus sonstigen Gründen, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mithilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist. Mit Rücksicht auf die nach wie vor für jeden Studienplatz notwendigen erheblichen öffentlichen Mittel kann nur ein Grund in Betracht kommen, der nicht Ausdruck eines bloßen Berufswechsels ist. Es muss eine zu erwartende Verbesserung der beruflichen Situation des Bewerbers, die er durch das erste Studium erreicht hat, durch das Zweitstudium zu erkennen sein. Die Fallgruppe 4 ist hingegen nicht einschlägig, wenn die vom Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation auch ohne oder durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen als bei einem Vollstudium erreicht werden könnte. Die durch ein Zweitstudium angestrebte berufliche Veränderung aufgrund eines Wechsels des durch das Erststudium erlangten oder erreichbaren Berufs unterfällt nicht der Fallgruppe 4. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Dezember 2015 – 13 B 1271/15 –, juris, Rn. 4 f.; vom 27. November 2012 – 13 B 1223/12 –, juris, Rn. 17; und vom 26. November 2012 – 13 B 1208/12 –, juris, Rn. 17. Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab ist das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass das den Angaben der Antragstellerin im Bewerbungsverfahren zu entnehmende Berufsziel über die bloße Erweiterung ihrer Einsatzmöglichkeiten als „akademische Sprachtherapeutin“ hinausgeht und sich letztlich als ein Berufswechsel bzw. als Aufnahme eines zweiten eigenständigen Berufs darstellt. Insbesondere das durch die Antragstellerin hervorgehobene außerordentliche Interesse an dem Beruf des Zahnmediziners spricht dafür, dass es der Antragstellerin gerade nicht darauf ankommt, etwaige bislang eingeschränkte Einsatzmöglichkeiten als Logopädin zu vergrößern, sondern stattdessen oder jedenfalls zusätzlich auch zahnmedizinische Leistungen zu erbringen. Dem vermag auch das Beschwerdevorbringen im Ergebnis nichts Durchgreifendes entgegenzusetzen. Im Gegenteil legt die dort unter Verweis auf § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 ZHG betonte Notwendigkeit einer Approbation für die angestrebte berufliche Tätigkeit der Antragstellerin nahe, dass die Antragstellerin tatsächlich beabsichtigt, dauernd auf dem Gebiet der Zahnheilkunde tätig zu werden. Soweit die Antragstellerin auf den zusätzlichen Nutzen der durch ein Studium der Zahnmedizin vermittelten Kenntnisse für ihre bisherige Tätigkeit als Logopädin verweist, ist im Übrigen nicht dargetan, dass es insoweit gerade der Aufnahme eines zahnmedizinischen Vollstudiums bedarf, das zwar unstreitig, aber auch nur sehr partiell inhaltliche Bezüge zum Fachgebiet der Logopädie aufweist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.