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Beschluss

13 A 122/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0702.13A122.18A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozess-kostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I.      , S.         , wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozess-kostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. , S. , wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 2017 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist zulässig, aber unbegründet. a) Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Für die Klärung der durch den Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachteten Frage, „ob es mit dem Recht auf Ausübung der Religion eines zum Christentum konvertierten Flüchtlings, welcher aus einem islamisch geprägten Land (hier: Iran) stammt, vereinbar ist, den Antrag auf asylrechtlichen Schutz zur Wahrung der religiösen Identität abzulehnen, obwohl die Konversion und Ausübung der christlichen Religion sowohl durch die Taufe als auch in Form aktiver Teilnahme am Gemeindeleben in Deutschland nachgewiesen ist,“ bedarf es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht. Die Frage lässt sich vielmehr, soweit sie nicht von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, anhand der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Rechtsgrundsätze ohne weiteres beantworten. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass – von Missbrauchsfällen abgesehen – die von einer Religionsgemeinschaft bestätigte Mitgliedschaft eines Asylbewerbers als solche von den Verwaltungsgerichten bei der Untersuchung, ob dem Asylbewerber in seinem Heimatland eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht, nicht infrage gestellt werden darf. Die durch Taufe bewirkte Mitgliedschaft in einer christlichen Religionsgemeinschaft ist aber nur dann allein entscheidungserheblich, wenn eine Verfolgung in einem Land ausschließlich an der formalen Kirchenzugehörigkeit anknüpft. Ist dies – wie vom Verwaltungsgericht hier sinngemäß für die Verfolgungslage im Iran angenommen – nicht der Fall, haben das Bundesamt bzw. die Verwaltungsgerichte auf der Rechtstatsache der Kirchenmitgliedschaft aufbauend bei der Beurteilung der Schwere einer drohenden Verletzung der Religionsfreiheit des Betroffenen zu prüfen, ob die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis für ihn zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Da bereits der unter dem Druck drohender Verfolgung erzwungene Verzicht auf eine Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG erreichen kann, ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund drohender religiöser Verfolgung in diesem Fall maßgeblich, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 –, Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 19 = juris, Rn. 11 m.w.N. Bei dieser Prüfung sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte nicht an die Beurteilung des zuständigen Amtsträgers einer christlichen Kirche gebunden, der Taufe des betroffenen Asylbewerbers liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zugrunde. Die Verwaltungsgerichte haben die innere Tatsache, ob der Asylbewerber die im Herkunftsland unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, vielmehr selbst zu überprüfen und dabei das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts zugrunde zu legen. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich dabei nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers selbst sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Das Verwaltungsgericht unterliegt insoweit der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 – Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 19 = juris, Rn. 9 - 13 m.w.N. Sinngemäß gelten diese Grundsätze auch, soweit zwar eine aktive Teilnahme des Asylbewerbers am Gemeindeleben in Deutschland nachgewiesen ist, es für die Frage einer rechtserheblichen Verfolgung im Herkunftsland aber darauf ankommt, ob der Asylbewerber auch im Fall einer Rückkehr seinem neu gewonnenen Glauben entsprechend leben würde. Ob bereits der formale Akt einer Taufe und die damit begründete Mitgliedschaft zu einer christlichen Religionsgemeinschaft sowie eine nachgewiesene aktive Teilnahme am Gemeindeleben in Deutschland zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus führen, hängt mithin maßgeblich von der konkreten Verfolgungssituation im Herkunftsland des Asylbewerbers ab, die durch das Verwaltungsgericht von Amts wegen aufzuklären ist und dessen Sachverhalts- und Beweiswürdigung unterliegt. b) Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG aus Gründen der Divergenz zuzulassen ist. Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Divergenzgerichte aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007 – 1 B 271.06 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2017 – 13 A 753/17.A –, juris, Rn. 2, vom 14. September 2017 – 13 A 2111/17.A –, juris, Rn. 2, vom 9. Januar 2017 – 13 A 1801/16.A –, juris, Rn. 11. Hiervon ausgehend hat der Kläger nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widersprochen hat, nach der eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht nur in der schwerwiegenden Verletzung der Freiheit, seine Religion im privaten Rahmen zu praktizieren (forum internum), sondern auch in der Freiheit, den Glauben öffentlich zu leben (forum externum), liegen könne. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, BVerwGE 146, 67 = juris, Ls. 2 und Rn. 24. Vielmehr kam es vom Standpunkt des Verwaltungsgerichts aus auf diesen allgemeinen Rechtssatz aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gar nicht an, weil das Verwaltungsgericht nach der zuvörderst ihm obliegenden Tatsachenwürdigung dem Vorbringen des Klägers, seine Konversion beruhe auf einer ernsthaften inneren Hinwendung zum Christentum, schon keinen Glauben geschenkt hat. c) Mit dem Zulassungsvorbringen wird schließlich auch nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht den Kläger im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt hat. Das verfassungsrechtlich aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Es zwingt das Gericht jedoch nicht dazu, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; so ist grundsätzlich auch ohne ausdrückliche Bescheidung davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten gleichwohl zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2005 – 2 BvR 1090/05 –, juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2017 – 13 A 1801/16.A –, juris, Rn. 3; vom 8. Mai 2015 – 13 A 949/15.A –, juris, Rn. 3 f.; vom 18. September 2014 – 13 A 1019/14.A – juris, Rn. 7 f., jeweils m.w.N. Das ist hier nicht der Fall. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht bei der Würdigung der durch den Kläger behaupteten Konversion zum christlichen Glauben die vorgelegte Bescheinigung der Pfarrerin Q. -H. vom 18. Oktober 2017 über die Taufe des Klägers und dessen Teilnahme am Taufunterricht übersehen oder bei seiner Entscheidungsfindung unberücksichtigt gelassen hätte. Dies lässt sich entgegen dem Zulassungsvorbringen auch nicht aus der den Entscheidungsgründen entnommenen Formulierung des Verwaltungsgerichts ableiten, dass der Kläger vor der Taufe lediglich einen sechsstündigen Taufvorbereitungskurs absolviert haben wolle, lasse nicht erkennen, dass er sich nachhaltig und ernsthaft mit den Grundlagen des christlichen Glaubens beschäftigt habe. Anders als der Kläger meint, hat das Verwaltungsgericht damit nicht etwa die durch die vorgelegte Bescheinigung gestützte Behauptung des Klägers, an einem Taufvorbereitungskurs teilgenommen zu haben, ohne nähere Befassung mit der Bescheinigung als unglaubhaft zurückgewiesen, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es in Anbetracht des zeitlichen Rahmens des Taufvorbereitungskurs es nicht von einer nachhaltigen und ernsthaften Beschäftigung mit christlichen Glauben ausgehe. Die beanstandete Formulierung („absolviert haben will“) bedeutet im vorliegenden Kontext allenfalls, dass das Verwaltungsgericht dieser Behauptung in Ermangelung ihrer Entscheidungserheblichkeit nicht weiter nachgegangen ist. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bot hiernach auch nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).