Beschluss
4 A 2325/18.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0629.4A2325.18A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 11.5.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 11.5.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird verworfen. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Der Kläger hat keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Die von ihm geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache sind keine Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 AsylG. Die bloße Behauptung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung und leide an Verfahrensmängeln, reicht ebenfalls nicht aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2017 ‒ 4 A 2149/17.A ‒, juris, Rn. 1 f., m. w. N. Dies gilt auch, soweit der Kläger die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht, die grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und die Zulassung der Berufung nach Art. 78 Abs. 3 AsylG nicht rechtfertigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 – 4 A 786/15.A – juris, Rn. 12 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.