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Beschluss

13 A 3261/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0628.13A3261.17A.00
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Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 2017 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 2017 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist nicht wegen der durch die Kläger allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. 1. Zur Klärung der durch die Kläger mit ihrem Zulassungsantrag als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Rechtsfrage, „ob es einem staatlichen Gericht aus staatskirchenrechtlichen Gründen verwehrt ist, den ernsthaften Übertritt zu einer Religionsgesellschaft oder Kirche im Sinne von Art. 140 GG, Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung zu überprüfen,“ bedarf es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht. Es ist in höchstrichterlicher Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, anerkannt, dass staatliche Behörden und Verwaltungsgerichte bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung von Schutzgründen nicht an die Beurteilung des zuständigen Amtsträgers einer christlichen Kirche gebunden sind, der Taufe des betroffenen Asylbewerbers liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zugrunde. Die Verwaltungsgerichte haben die innere Tatsache, ob der Asylbewerber die im Herkunftsland unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, vielmehr selbst zu überprüfen und dabei das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts zugrunde zu legen. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich dabei nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers selbst sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Das Verwaltungsgericht unterliegt insoweit der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vgl. zuletzt auch unter Auseinandersetzung mit den hier aufgeworfenen staatskirchenrechtlichen Fragestellungen BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 –, Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 19 = juris, Rn. 9 - 13 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2018 – 13 A 2294/17.A –, NRWE, Rn. 14. Die durch die Kläger zur Stützung ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schwerin, vgl. VG Schwerin, Urteil vom 13. Februar 2013 – 3 A 1877/10 As –, juris, Rn. 165, ist insoweit unzutreffend und im Übrigen auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt geblieben. 2. Hinsichtlich der durch die Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Tatsachenfragen, „ob einem ggf. unverfolgt ausgereisten iranischen Staatsangehörigen schon aufgrund der Asylantragstellung i.V.m. dem – sei es auch nur formalen – Übertritt zum christlichen Glauben durch Taufe (hier: bei einer evangelisch-lutherischen Landeskirche) bei freiwilliger oder unfreiwilliger Rückkehr, insbes. Abschiebung, in sein Heimatland gem. §§ 3, 4 AsylVfG und § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG relevante Repressalien wegen Glaubensabfall vom Islam, selbst wenn diese Konversion nicht von einem ernst gemeinten religiös motivierten Einstellungswandel getragen ist, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen,“ und „ob eine Strafbarkeit nach iranischem Recht dann entfällt, wenn der Übertritt zum Christentum aus Sicher [wohl: aus Sicht] iranischer Stellen nicht von einer Ernsthaftigkeit getragen ist,“ genügt das Zulassungsvorbringen nicht den sich aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ergebenden Darlegungsanforderungen. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Kläger muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2016 – 13 A 2789/15.A – juris, Rn. 3 f., m.w.N. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung angenommen, dass zum Christentum konvertierten ehemalige Muslimen bei einer Rückkehr in den Iran allein im Falle eines ernst gemeinten, der inneren Überzeugung folgenden Glaubenswechsels eine rechtserhebliche Verfolgung drohen kann, weil nur in diesem Fall davon auszugehen ist, dass sie auch nach einer Rückkehr in den Iran entsprechend ihren Glaubensvorstellungen leben und sich dadurch – nach den Umständen des Einzelfalls – einer Verfolgung durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Akteure aussetzen können. Denn im Iran ist von einer Verfolgungsgefahr für zum Christentum konvertierte ehemalige Muslime dann auszugehen, wenn sie nach außen erkennbar eine missionarische Tätigkeit entfalten, eine herausgehobene Rolle einnehmen oder ihre Abkehr vom Islam dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen wollen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. November 2015 ‑ 14 ZB 13.30207 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A –, juris Rn. 49 ff. m.w.N. Demgegenüber haben die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen keine Erkenntnismittel benannt, die geeignet wären, diese Annahme des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Soweit sich die Kläger in diesem Zusammenhang auf die in der o.g. Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schwerin indirekt wiedergegebenen Auskünfte der Sachverständigen Dr. Jörn Thielmann und Uwe Brocks zur Strafbarkeit der Apostasie beziehen, vgl. VG Schwerin, Urteil vom 13. Februar 2013 – 3 A 1877/10 As –, juris, Rn. 106 f., geben diese Auskünfte schon nichts zum tatsächlichen Umgang der iranischen Behörden und Gerichte mit muslimischen Konvertiten her. Vor allem aber lässt sich diesen Auskünften nichts für die These der Kläger entnehmen, dass Rückkehrern in den Iran allein deshalb eine Verfolgung droht, weil diese in Deutschland im Zusammenhang mit einer Asylantragstellung durch den formalen Akt der Taufe zum Christentum konvertiert sind, ohne dass diese Konversion auf einem ernst gemeinten, der inneren Überzeugung folgenden Glaubenswechsel beruht. Im Übrigen stammen beide Auskünfte aus dem Jahr 2008. Sie könnten der vorstehend zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung, die auf der Grundlage deutlich aktuellerer Erkenntnismittel ergangen ist, daher selbst im Falle eines Widerspruchs nur bedingt entgegen gehalten werden. Auch den weiteren mit ihrem Zulassungsvorbringen angeführten Erkenntnismitteln lassen sich keine konkreten Aussagen entnehmen, die die mit dem Zulassungsvorbringen aufgestellte Behauptung der Kläger stützen würden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).