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Beschluss

3 A 2107/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0626.3A2107.15.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 14.266,44 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 14.266,44 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nach seinen Darlegungen nicht gegeben (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). „Darlegen“ bedeutet „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage i. d. R. ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a, Rdn. 194 m. w. N. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen schon dann vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rdn. 17 a. E. Die Gegenargumente müssen das angefochtene Urteil in seinem Ergebnis in Zweifel ziehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, DVBl. 2003, 838 = juris Rdn. 9. Eine Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert davon ausgehend eine Auseinandersetzung mit den die angefochtene Entscheidung tragenden Annahmen und ins Einzelne gehende Ausführungen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Aus der Antragsbegründung müssen sich schlüssige Gegenargumente ergeben, die einen einzelnen tragenden Rechtssatz, eine konkrete Subsumtion oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung infrage stellen. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a, Rdn. 206 m. w. N. Gemessen daran stellt das Zulassungsvorbringen die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht ernstlich in Frage. a. Soweit der Kläger geltend macht, die zurückgeforderten Versorgungsbezüge seien nicht ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, fehlt es an jeder Begründung im Zulassungsantrag. Ernstliche Zweifel an der gegenteiligen Feststellung des Verwaltungsgerichts werden hiermit nicht dargelegt. b. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger ferner gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er habe den Mangel des rechtlichen Grundes für die gewährten Versorgungsleistungen gekannt, sodass er gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 LBeamtVG NRW i.V.m. §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB verschärft hafte und sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung gemäß § 52 Abs. 2 LBeamtVG NRW i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB berufen könne. Das Verwaltungsgericht stützt sich insofern zum einen auf die bei den Verwaltungsvorgängen befindliche Bestätigung des Klägers vom 13. Oktober 2003, die ihm übersandten „Hinweise über das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (§ 53 BeamtVG)“ „erhalten und davon Kenntnis genommen“ zu haben. Zum anderen stellt es ab auf die sich aus den Verwaltungsvorgängen ergebenden Schreiben, E-Mails und Telefonvermerke. Diese belegten, dass der Kläger sich im Klaren gewesen sei, dass Erwerbseinkünfte auf seine Versorgungsbezüge anzurechnen seien. So habe er im Vorfeld der geplanten Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit Ende März 2011 die Beklagte kontaktiert. Dabei sei er ausweislich eines Aktenvermerks vor Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit „über die Anrechnung nach § 53 BeamtVG“ informiert worden. Dass er mit E-Mail vom 7. November 2011 die voraussichtliche Höhe der Einnahmen beziffert und die Angaben in der Folge mehrfach korrigiert habe, belege, dass er sich der geltenden Anrechnungsvorschriften bewusst gewesen sei. Diese Argumentation wird durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Der ihr vom Kläger entgegengehaltenen – angeblichen – Erklärung der Zeugin L. im Telefonat vom 30. März 2011, „Egal wie viel sie verdienen, alles über ca. 900,00 € wird abgezogen“, der er habe vertrauen dürfen, konnte nicht entnommen werden, dass eine Anrechnung ausbleiben würde. Das Gegenteil ist der Fall. Eine solche Äußerung, wenn sie denn gefallen wäre, hätte gerade auf einer Anrechnung von Erwerbseinkünften basiert. Ihr hätte allenfalls eine Begrenzung der – als solche nicht in Frage gestellten – Anrechnung von Erwerbseinkünften entnommen werden können. Die „ca. 900,00 €“ beziehen sich eindeutig auf den Verdienst (die Erwerbseinkünfte), und nicht auf die in diesem Satz ungenannten Versorgungsbezüge. Seine weitere Behauptung erläutert der Kläger nicht weiter, ihm sei die Möglichkeit der Anrechnung „zunächst“ nicht bewusst gewesen, sondern erst „auf Grund eines Telefonat[s] mit Frau L. im Oktober 2012 bekannt [geworden]“, dies sei Anlass gewesen, um eine Kürzung der Bezüge um 350,00 EUR zu bitten. Sie ist auch nicht plausibel. Zum einen steht sie im Widerspruch zu der eigenen früheren Behauptung, (erst) vor dem Hintergrund des Telefonats vom 30. März 2011 darauf vertraut zu haben, eine Anrechnung werde nicht erfolgen. Zum anderen lässt sie sich weder mit der Erklärung des Klägers vom 13. Oktober 2003, die Hinweise zu § 53 BeamtVG zur Kenntnis genommen zu haben, und der Information über diese Regelung im Telefonat mit der Zeugin L. vom 30. März 2011 vereinbaren, noch mit seiner Kontaktaufnahme mit der Beklagten im Vorfeld der Aufnahme seiner Tätigkeit aus eigener Initiative. c. Das Zulassungsvorbringen weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger sei nicht von der Zeugin L. zugesagt worden, ihm werde bei der Anrechnung seiner Erwerbseinkünfte stets ein Sockelbetrag von 900 EUR (scil.: der Versorgungsbezüge) monatlich unangetastet zur Verfügung stehen, sodass er sich nicht in Höhe eines solchen Betrages auf einen Wegfall der Bereicherung gemäß § 52 Abs. 2 LBeamtVG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB berufen könne. Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung, dass die Zeugin eine derartige, vom Kläger behauptete Zusage nicht abgegeben habe, nach Vernehmung der Zeugin in der mündlichen Verhandlung gewonnen. Diese habe glaubhaft bekundet, mit Ausnahme einer jeweils im konkreten Fall berechneten Hinzuverdienstgrenze grundsätzlich keine Zahlen genannt zu haben. Die Aussage der Zeugin werde durch den Inhalt der Verwaltungsvorgänge bestätigt. Hierin finde sich eine von der Zeugin angesprochene Berechnung eines „unschädlichen Hinzuverdienst[es]“ von 974,68 EUR. Dieser sei dem Kläger wohl genannt worden. In den zweieinhalb Jahren nach dem Telefongespräch habe sich der Kläger niemals auf die Zusage eines Sockelbetrages von 900 EUR berufen. Vielmehr habe er selbst mit E-Mail vom 3. Januar 2013 darum gebeten, die Versorgungsbezüge rückwirkend ab dem 1. April 2011 auf „Null“ zu setzen. Dies sei mit dessen Annahme eines ihm stets verbleibenden Sockelbetrages von 900 EUR nicht zu vereinbaren. Das Zulassungsvorbringen ergibt nicht, dass diese richterliche Überzeugungsbildung ernstlichen Zweifeln ausgesetzt wäre. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf jedoch bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2013– 3 A 2201/10 –; BayVGH, Beschluss vom 12. Sep-tember 2011 – 14 ZB 11.747 –, juris Rdn. 7 m.w.N. Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist dabei nicht wegen der bloßen (hypothetischen) Möglichkeit gerechtfertigt, dass sich nach weiterer Sachverhaltsaufklärung oder Beweiserhebung eine (entscheidungserheblich) veränderte Sachlage ergeben kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Januar 2013– 3 A 2201/10 –, und vom 13. Juli 2010 – 3 A 3250/08 –; BayVGH, Beschluss vom 12. September 2011 – 14 ZB 11.747 –, juris Rdn. 7 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Januar 2008– 2 L 126/07 –, juris, Rdn. 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 5 LA 326/04 –, juris Rdn. 10. Insbesondere ist ein schlichter Beweisantritt im Zulassungsantrag für sich genommen nicht ausreichend, um ernstliche Zweifel am angefochtenen Urteil darzulegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2011 – 3 A 746/11 –; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Bd. 2, (Stand: Juni 2017), § 124a Rdnr. 100. Im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ist das Zulassungsverfahren grundsätzlich nicht der Ort für weitere Ermittlungen oder gar eine Beweisaufnahme durch das über die Berufungszulassung entscheidende Gericht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Mai 2012 – 3 A 372/10 –, und vom 24. April 2012 – 3 A 1942/09 –; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Februar 1998– 7 S 216/98 –, NVwZ 1998, 645 = juris Rdn. 4. Durch ein Beweisangebot kann zwar die Begründung ernstlicher Zweifel wegen einer fehlerhaften Sachverhaltsermittlung untermauert werden. Ein Zulassungsantrag darf sich aber nicht darauf beschränken, lediglich den Anstoß zu einer Beweisaufnahme durch das Oberverwaltungsgericht zu geben, die dann - nach weiterer Sachverhalts-aufklärung oder gar Beweiserhebung - „möglicherweise“ zu einem anderem Ergebnis führt. Vgl. Nds. OVG, Beschlüsse vom 12. Februar 2008– 5 LA 326/04 –, juris Rdn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. Juli 1997 – 8 S 1548/97 –, NVwZ-RR 1998, 336 = juris Rdn. 2. Hiervon ausgehend zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf, dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend, lückenhaft oder von Ungereimtheiten geprägt oder sonst ernstlich zweifelhaft sind. Entgegen der Kritik des Klägers lässt die Aussage der Zeugin L. , sie habe „nie konkrete Zahlen gesagt …, sondern immer nur Beispiele … aufgezeigt“ und auf die Frage nach einem Hinzuverdienst „immer eine Berechnung gemacht, die dann auch aktenkundig gemacht wurde“, ohne weiteres die Schlussfolgerung auf den konkreten Streitfall zu, dieser Praxis sei sie auch hier gefolgt. Eine Bestätigung findet diese Annahme in der bei den Akten befindlichen Berechnung eines anrechnungsfreien Hinzuverdienstes von 974,68 EUR, die wiederum zu der auf den konkreten Streitfall bezogenen Erinnerung der Zeugin passt, der Kläger habe „immer gefragt, wie viel er dazuverdienen dürfe, damit es überhaupt nicht zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge kommen würde“. Vor diesem Hintergrund und angesichts der E-Mail des Klägers vom 3. Januar 2013, in der dieser auf der Grundlage eigener Einkünfte in Höhe von 2.500 bis 3.000 EUR seiner Erwartung Ausdruck verleiht, die Versorgungszahlung werde „ rückwirkend ab dem 01.04.2011 auf „Null“ zu setzen sein“ (Hervorhebung durch den Senat) – und nicht etwa auf 900,00 EUR –, führt die Benennung der Ehefrau des Klägers und einer weiteren Person, von der nicht einmal eine ladungsfähige Anschrift benannt wird, als Zeuginnen für angebliche Wahrnehmungen von Äußerungen des Klägers in dem Telefongespräch mit der Zeugin L. ohne weiteren Beleg nicht weiter. Dieses Vorbringen erschöpft sich nämlich letztlich in einer schlichten diesbezüglichen Behauptung des Klägers. Für die insofern geforderte Vernehmung der benannten Zeuginnen ist, wie ausgeführt, im Zulassungsverfahren kein Raum. Dass die vom Kläger bemängelte Bearbeitung seines Versorgungsfalls seit Jahresbeginn 2013 für das Telefonat von März 2011 oder die Bewertung der Aussage der Zeugin L. von Bedeutung gewesen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Auch von einer Berechnung mit einem Ergebnis von 878,00 EUR ist im angefochtenen Urteil nicht die Rede. 2. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Hinsichtlich der vom Beklagten formulierten Fragen, „ob eine derart späte Rückzahlungsverpflichtung bezüglich geleisteter Beamtenpensionen überhaupt zulässig ist“ sowie „der Haftung der Beklagten auf Grund der fehlerhaften Auskunft“ ist eine grundsätzliche Bedeutung nach den vorgenannten Maßstäben nicht dargelegt. Die Fragen sind nach ihrer Formulierung ersichtlich allein auf den Streitfall zugeschnitten. Zudem ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass und inwiefern sie für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung gewesen sind. Die Rückforderung erfolgte mit Bescheid vom 29. Oktober 2013, nachdem die seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers erst mit Schriftsatz vom 21. Juni 2013 u.a. den Einkommensteuerbescheid des Klägers für 2011 vorgelegt hatten. Von einer „fehlerhaften Auskunft“ ist das Verwaltungsgericht nicht ausgegangen. Der weitere Schriftsatz des Klägers vom 11. Januar 2016 ging erst nach Ablauf der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags beim Senat ein, sodass die dort als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage nicht berücksichtigungsfähig ist. Abgesehen davon ist von einer „falsche[n] Auskunft“ vorliegend, wie ausgeführt, gerade nicht auszugehen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).