Urteil
10 D 68/16.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0626.10D68.16NE.00
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Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. „Kleingartenanlage Q1“ der Gemeinde F. (im Folgenden: Bebauungsplan). Er betreibt am nördlichen Rand des Siedlungsgebietes von F. in einem Bereich, der in dem – nicht bekannt gemachten – Bebauungsplan Nr. als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten festgesetzt ist, eine Kleingartenanlage. Die dafür in Anspruch genommenen Flächen stehen teils im Eigentum der Antragsgegnerin teils im Eigentum Dritter. Der Antragsteller ist Pächter. Durch den Bebauungsplan wird eine in dem nicht bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. bislang ebenfalls als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten festgesetzte Wiesenfläche, auf der etwa sechs Kleingartengrundstücke Platz finden würden, als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Damit sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer inzwischen unter dem 15. Juli 2016 durch den Kreis X. genehmigten Flüchtlingsunterkunft und für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses geschaffen werden. Gegen die Baugenehmigung hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Münster Klage erhoben. Die im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Wiesenfläche wurde in der Vergangenheit nicht für Zwecke der Kleingartennutzung in Anspruch genommen. Sie ist auch nicht an den Antragsteller verpachtet. Im nördlichen Bereich des Plangebietes setzt der Bebauungsplan eine Erschließungsstraße fest, an die sich im weiteren Verlauf ein Fuß- und Radweg anschließt. Dieser Weg am östlichen Rand des Plangebiets schließt an dessen südlichem Rand an eine asphaltiere Verkehrsfläche an, die von dort in südlicher Richtung durch die Kleingartenanlage bis zur Straße Q1. führt. Von der asphaltierten Verkehrsfläche führt im Norden ein schmaler Verbindungsweg in nördliche Richtung bis zu einem Fuß- und Radweg, der parallel zum südlich der Umgehungsstraße angelegten Lärmschutzwall verläuft. Am nördlichen Ende des Verbindungsweges gibt es ein Tor, das nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten zumindest in den letzten Jahren nicht verschlossen war. Der Rat beschloss den Bebauungsplan in seiner Sitzung am 7. Juli 2016. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte durch Aushang am 11. Juli 2016. Der Antragsteller hat am 18. Juli 2016 den Normenkontrollantrag gestellt und zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Den Eilantrag hat der Senat mit Beschluss vom 31. Oktober 2016 – 10 B 820/16.NE – abgelehnt. Zur Begründung seines Antrages trägt der Antragsteller vor: Seine Antragsbefugnis ergebe sich aus der Verletzung des Rechts auf angemessene Abwägung der eigenen Belange. Kleingärten dienten nach dem Bundeskleingartengesetz der Erholung und damit den Bedürfnissen der Bevölkerung im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 6 BauGB. Belange von Kleingartenvereinen seien daher bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen, jedenfalls dann, wenn wie hier eine Festsetzung von Flächen als Dauerkleingärten oder deren Änderung in Rede stehe. Die Festsetzung sei für ihn höchst relevant. Durch den Bebauungsplan entfielen Flächen, die bislang für eine Erweiterung der Kleingartenanlage zur Verfügung gestanden hätten. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. sei insoweit ohne Belang. Der Rat habe verkannt, dass ohne die überplanten Flächen eine Entwicklung der Kleingartenanlage nicht mehr möglich sei. Es gebe eine Warteliste und einen wachsenden Bedarf für weitere Kleingartenparzellen. Inzwischen hätten sich auch Flüchtlingsfamilien bei verschiedenen Pächtern von Kleingartengrundstücken nach den Möglichkeiten einer eigenen gärtnerischen Betätigung erkundigt. Wegen der fehlenden Infrastruktur sei die Erwägung, die Gemeinde könne bei Bedarf nach anderen potenziellen Standorten im Gemeindegebiet suchen, unrealistisch. Die Behauptung der Antragsgegnerin, der Bebauungsplan überplane, zumal die Flächen nicht parzelliert seien, keine Teile der gepachteten Kleingartenfläche, sei falsch. Die Grenzen des Plangebietes seien nicht bestimmt. Weder der Planbegründung noch der Planzeichnung lasse sich insbesondere entnehmen, dass das Plangebiet im Süden durch eine in der Örtlichkeit vorhandene Hecke begrenzt sei. Auch im Osten fehle eine genaue Abgrenzung. Die Erschließung des Plangebietes führe über den festgesetzten Fuß- und Radweg, die asphaltierte Verkehrsfläche auf dem Kleingartengelände und den sich daran anschließenden J.-weg (Flurstück 889) bis zur Straße Q. In der Planbegründung heiße es zu dem Fuß- und Radweg, dass seine Benutzer über den J.-weg zum Ortszentrum gelangen könnten. Der J.-weg sei ein Privatweg. Als Eigentümerin sei die Interessentengemeinschaft der Zusammenlegungssache zu F. im Grundbuch eingetragen, zu der die Antragsgegnerin nicht gehöre. Der J.-weg , der seit 1886 bestehe, habe niemals der öffentlichen Erschließung gedient. Die daran gelegenen Wohngebäude seien mit Ausnahme der Häuser Q1. 21 und 23 durch private, vom eigentlichen Baugrundstück jeweils abgetrennte Wegeparzellen erschlossen. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. „Kleingartenanlage Q1. “ – 2. Änderung der Gemeinde F. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie vor, der Antragsteller sei nicht antragsbefugt. Eine rechtlich nicht verfestigte Aussicht auf eine spätere Verpachtung von im Plangebiet gelegenen Flächen reiche insoweit nicht aus. Der Bebauungsplan erfasse die tatsächlich vorhandene Kleingartenanlage nicht. Ebenso wenig sei beabsichtigt, die Fläche, auf der die angesprochene Hecke wachse, oder die südlich angrenzende Kleingartenanlage zu bebauen. Ein Bedarf für die Ausweitung der Kleingartenanlage bestehe nicht. Sie, die Antragsgegnerin, sei im Übrigen auch nicht verpflichtet, für jeden zukünftigen Bedarf an Kleingärten gemeindeeigene Grundstücke bereitzustellen. Die von dem Antragsteller in Bezug auf den J.-weg aufgeworfenen Fragen seien unerheblich. Die vorhandenen Karten zeigten die Erschließung des Plangebietes. Nur die Häuser Q1. 15a, b und c seien jeweils zusätzlich über einen privaten Stichweg erschlossen. Da schon verschiedene Eigentümer und Pächter den J.- weg nutzten, sei nicht ersichtlich, weshalb ihn die künftigen Bewohner des Plangebietes nicht wie bislang die Allgemeinheit auch zu Fuß oder mit dem Fahrrad nutzen sollten. Das Tor am Ende des schmalen Verbindungsweges zwischen der asphaltierten Verkehrsfläche auf dem Kleingartengelände und dem bisherigen Fuß- und Radweg parallel zum Lärmschutzwall südlich der Umgehungsstraße sei nicht verschlossen, sodass bisher Fußgänger und Radfahrer das Kleingartengelände in Richtung der Straße Q1. hätten ungehindert durchqueren können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 8). Entscheidungsgründe: Der Antrag ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt die erforderliche Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach kann jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen, als es § 42 Abs. 2 VwGO tut. Es genügt, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem eigenen Recht verletzt wird. Die bloße Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung genügt allerdings im Einzelfall dann nicht für eine Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung offensichtlich ausscheidet. An der Möglichkeit einer Rechtsverletzung fehlt es dann, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Die Annahme eines solchen Falls ist wiederum ausgeschlossen, wenn seine Prüfung nennenswerten Umfang oder über Plausibilitätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert. In jedem Fall ist die Prüfung nur auf der Grundlage der Darlegungen des Antragstellers unter Einbeziehung des wechselseitigen Schriftverkehrs und nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 – 4 BN 13.13 –, juris, Rn. 4. Macht ein Antragsteller – wie hier – eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im Weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder objektiv geringwertig oder die, überhaupt oder im gegebenen Zusammenhang nicht schutzwürdig sind. Nicht schutzwürdig sind namentlich auch Interessen am Fortbestand einer Situation, wenn sich der Betroffene vernünftigerweise darauf einstellen musste, dass so etwas wie die Planung geschieht. Darüber hinaus sind nur solche schutzwürdigen planbedingten Betroffenheiten für die Abwägung beachtlich, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für den Rat im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass der Rat ihn bei seiner Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 4 BN 42.10 –, juris, Rn. 3, m. w. N. Die als Abwägungsmaterial beachtlichen privaten Interessen beschränken sich im Bauplanungsrecht nicht auf subjektive öffentliche Rechte oder auf das, was nach Art. 14, 2 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gegen (entschädigungslose) Eingriffe geschützt ist. Antragsbefugt kann nicht nur der Grundstückseigentümer sein. Dass eine bestimmte Grundstücksnutzung auf der Grundlage eines Miet- oder Pachtvertrages stattfindet, bedeutet nicht aus sich heraus, dass die mit der Nutzung zusammenhängenden Interessen bei der Abwägung unberücksichtigt zu bleiben hätten. Dies gilt namentlich dann, wenn es sich bei dem Nutzer um einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb handelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1999 – 4 CN 3.99 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 25. September 2017 – 2 D 18/16.NE –, juris, Rn. 38 ff., m. w. N. Gemessen hieran ist der Antragsteller nicht antragsbefugt. Der Bebauungsplan verletzt ihn offensichtlich weder in seinem durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentumsgrundrecht noch in seinem Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB. Im Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers, die ursprüngliche Festsetzung Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten habe ihn begünstigt, weil ihm damit eine Ausweitung der Kleingartenanlage ermöglicht worden sei, hat der Senat bereits in dem Beschluss vom 31. Oktober 2016 im zugehörigen Eilverfahren 10 B 820/16.NE ausgeführt, dass eine solche Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB keine generell drittschützende Wirkung hat. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 26 BauGB dienen grundsätzlich nur städtebaulichen Zielen, sofern nicht dem Bebauungsplan selbst eine davon abweichende Schutzrichtung zugunsten bestimmter Planbetroffener zu entnehmen ist, wofür hier aber nichts ersichtlich ist. Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin nunmehr mitgeteilt, dass der Bebauungsplan Nr. 32 mangels Bekanntmachung unwirksam sei, sodass schon deshalb der Antragsteller seine Antragsbefugnis hieraus nicht herleiten kann. Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass Inhalt und Schranken seines Grundeigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans bestimmt und ausgestaltet würden, weil er über kein Grundeigentum im Plangebiet verfügt. Es ist zudem auch unerheblich, unter welchen Voraussetzungen der Pächter eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks im Normenkontrollverfahren antragsbefugt ist. Denn es sind keine von dem Antragsteller gepachteten Flächen überplant. Soweit er Gegenteiliges behauptet, fehlt hierfür jeder Anhalt. Er hat seinen diesbezüglichen Vortrag, den der Senat im Eilverfahren als vage und unsubstanziiert bezeichnet hat, auch im Hauptsacheverfahren nicht weiter konkretisiert. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber in der Antragserwiderung im Einzelnen unter Hinweis auf die Vorlage der Verwaltung zur Abwägung dargelegt, dass die südliche Grenze des Plangebietes identisch sei mit der nördlichen Kante der in der Örtlichkeit vorhandenen Hecke an der Nordseite der Kleingartenanlage. Auch der schmale Verbindungsweg zum Seitenweg der Umgehungsstraße liege außerhalb des Plangebiets, was durch das vorliegende Kartenmaterial bestätigt wird. Hinzu kommt, dass nach den Angaben der Antragsgegnerin der am 5. Juni 1991 unterzeichnete und rückwirkend ab dem 1. Dezember 1990 geltende Pachtvertrag über die Flächen der Kleingartenanlage keine Karte enthält. Der Antragsteller zahlt für die tatsächlich genutzten Teilflächen des gemeindeeigenen Grundstücks (Flurstück 1323, Gesamtgröße 22.242 qm) Pacht, und zwar seit 1998 zunächst für 5.247 qm inzwischen für rund 8.163 qm. Auf den weiteren Vortrag des Antragstellers zur fehlenden Bestimmtheit der Grenzen des Plangebietes braucht der Senat nicht einzugehen. Auch die vermeintliche Aussicht darauf, im Plangebiet gelegene Flächen zur Erweiterung der Kleingartenanlage pachten zu können, stellt keinen relevanten Abwägungsbelang dar. Aus der ursprünglichen Festsetzung Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten ergab sich, selbst wenn sie wirksam gewesen wäre, eine solche Aussicht nicht. Schon gar nicht wäre sie schutzwürdig gewesen. Bei der Angebotsplanung unterliegt es grundsätzlich der freien Entscheidung des Grundstückseigentümers, ob er seine im Plangebiet gelegenen Flächen der dafür im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzung zuführt oder sie ungenutzt lässt. Im Übrigen hätte die Antragsgegnerin die in Rede stehende Fläche, wenn sie gewollt hätte, dass sie der ursprünglichen Festsetzung gemäß hätte genutzt werden sollen, ebenso gut an einen anderen Kleingartenverein oder an private Dritte verpachten oder verkaufen können. Eine entsprechende Anwartschaft gerade des Antragstellers bestand jedenfalls nicht. Das Recht der Antragsgegnerin als Eigentümerin der Fläche über deren mögliche Verpachtung an den Antragsteller frei entscheiden zu können, war durch die ursprüngliche Festsetzung – ungeachtet ihrer Wirksamkeit – nicht im Geringsten eingeschränkt. Ein schützenswertes Interesse des Antragstellers, von einer Nutzung der an den Fuß- und Radweg anschließenden asphaltierten Verkehrsfläche auf dem Kleingartengelände beziehungsweise des J.-Wegs durch Dritte verschont zu bleiben, ist nicht ersichtlich beziehungsweise wäre objektiv geringwertig. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, inwieweit er durch eine entsprechende Nutzung, die offenbar durch die Allgemeinheit jahrelang stattgefunden hat, in der Ausübung seiner Rechte aus dem Pachtvertrag beeinträchtigt sein könnte. Im Übrigen bliebe es dem Antragsteller, wenn der Pachtvertrag dies hergeben sollte, unbenommen, eine entsprechende öffentliche Nutzung des Weges zu unterbinden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.