Urteil
10 D 51/16.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0626.10D51.16NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. – Ehemaliger Bahnhof X. der Stadt C. (im Folgenden: Bebauungsplan). Er ist Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks „An der I. “ 49 in C. , das am Ende einer von der Durchgangsstraße „An der I.“ nach Osten abgehenden Stichstraße gleichen Namens unmittelbar angrenzend an das Plangebiet liegt. An der Stichstraße liegen noch zwei Mehrfamilienhäuser. Vor dem Grundstück des Antragstellers fand bisher keinerlei fremder Straßenverkehr statt. Das circa 3,6 ha große Plangebiet befindet sich im C1. Süden im Stadtteil C. -X. . Es liegt nördlich der Q.-S.-Straße und östlich der Straße „An der I.“ und umfasst im Wesentlichen das Gelände des früheren Güterbahnhofs C.-X. sowie angrenzende Teilflächen des ehemaligen T.-Kraftwerksgeländes und einen Teilbereich der öffentlichen Verkehrsfläche der Straße „An der I.“. Südlich des Plangebiets befinden sich Wohn- und Mischgebiete. Nordöstlich in circa 280 m Entfernung liegt der Innovationspark T.-. Östlich grenzt der Gewerbepark Q.-S. an. Nördlich gibt es großräumige Naherholungsflächen. Das Gelände des ehemaligen Bahnhofs X., dessen ursprüngliche Nutzung aufgegeben worden ist, und die nördlich und südwestlich angrenzenden Flächen sollen nach der Planbegründung zu einem attraktiven Wohngebiet mit lockerer Bebauung im Sinne des Wohnbaulandkonzepts der Antragsgegnerin entwickelt werden. Ein privater Investor sei bestrebt, diese Flächen als Wohnbauland zu entwickeln. Unter 3.3.1 der Planbegründung heißt es zum Individualverkehr: Der Vorhabenstandort wird von der Straße „An der I.“ erschlossen. Er ist aus dem Innenstadtbereich von C. über die L.-allee /X1.-straße sowie über die Q.-S.-Straße gut zu erreichen. Nördlich in circa 1.300 m Entfernung befindet sich die Anschlussstelle der BAB (P. -Ring), der an die Bundesautobahn BAB (Ost-West-Verbindung) angebunden ist. Als Kreisstraße erfüllt die Straße „An der I.“ eine Verbindungsfunktion zwischen der X1.-straße und der Q.-S. -Straße beziehungsweise L1.-G.-Straße. Sie ist Bestandteil des vom Rat der Stadt C. beschlossenen Vorbehaltsstraßennetzes. Mit einem täglichen durchschnittlichen Verkehrsaufkommen von circa 3.600 Kfz/Tag (Stand Analyse 2012, C1. Verkehrsmodell) ist die Straße „An der I.“ im Vergleich zu anderen Vorbehaltsstraßen gering belastet.“ Der Bebauungsplan setzt die zur Bebauung vorgesehenen Flächen als allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Zudem trifft er unter anderem Festsetzungen zur Erschließung, Gebäudestellung, überbaubaren Grundstücksfläche, Bauweise, Zahl der Vollgeschosse, Dachform, Bepflanzung und Gestaltung der Vorgärten. Während des Planverfahrens erhob der Antragsteller mit zwei Schreiben vom 10. Juli 2014 und vom 7. Juli 2015 Einwendungen gegen die Planung. Er befürchtete massive Schädigungen der Bausubstanz seines Hauses wegen der zur Vorbereitung des Baugrundes im Plangebiet notwendigen Abtragung von Festgestein, hielt die Planung wegen der bereits hohen Bebauungsdichte in X.-Mark für überflüssig, forderte die Antragsgegnerin auf, das auf dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs C.-X. entstandene Trockenbiotop sowie die dortigen Waldflächen zu erhalten, das Gelände als Naherholungsgebiet der Bevölkerung zur Verfügung zu stellen und für einen sicheren Schulweg zu sorgen. Insbesondere machte er geltend, dass die Stichstraße, an der sein Grundstück liege, aus einer ruhigen Sackgasse mit vier Häusern zu einer Erschließungsanlage für 75 zusätzliche Häuser werden solle, die Wohn- und Lebensqualität seiner Familie sich verschlechtere und sein Eigentum an Wert verliere. Darüber hinaus wendete sich eine Bürgerinitiative, als deren Wortführer der Antragsteller auftrat, gegen die Planung und machte einen Widerspruch des Bebauungsplans zur Landes-, Regional- und Stadtplanung geltend, hielt das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB und den planbedingten Eingriff in Natur- und Landschaft für unzulässig, wies auf die nachträgliche Einbeziehung eines ehemaligen Schulgrundstücks in das geplante Wohngebiet und dessen Verkauf an einen Investor zu einem ihrer Ansicht nach viel zu geringen Kaufpreis hin, beklagte eine durch die zugelassene bauliche Nutzung des Plangebiets zu erwartende Verschlechterung der Wohn- und Lebensqualität sowie der Luftqualität, machte einen Etikettenschwindel wegen der Festsetzung eines allgemeinen statt eines reinen Wohngebietes geltend, rügte das Fehlen eines Verkehrskonzeptes und sah eine Gefährdung des Eigentums der Anwohner wegen der zur Umsetzung des Bebauungsplans erforderlichen Erdarbeiten und der Asbestkontamination des abzureißenden Bahnhofsgebäudes. Die den ehemaligen Güterbahnhof betreffenden Altlastenuntersuchungen seien unzureichend. Schließlich wandte sich die Bürgerinitiative dagegen, dass zur Anhebung des Geländes im Plangebiet schadstoffbelasteter Boden abgelagert werden dürfe. Mit Beschluss vom 21. April 2015 änderte der zuständige Ausschuss die Grenzen des Plangebiets, sah von der Durchführung des beschleunigten Verfahrens ab und beschloss die öffentliche Auslegung des Planentwurfs. In seiner Sitzung am 1. Oktober 2015 beschloss der Rat den Bebauungsplan als Satzung und entschied über die abgegebenen Stellungnahmen entsprechend dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. Mit Schreiben vom 12. April 2016 rügte der Antragsteller die fehlende beziehungsweise fehlerhafte Abwägung seiner Belange im Zusammenhang mit der erheblich veränderten Verkehrssituation, der Erschließung des Plangebiets sowie der Ermittlung der zusätzlichen Verkehrsbelastung. Am 7. Juni 2016 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung vorgetragen: Dem Bebauungsplan liege ein erhebliches Ermittlungsdefizit zugrunde. In Bezug auf das Gesamtverkehrsaufkommen sei außer Betracht gelassen worden, dass die Straße „An der I.“ bereits im Jahre 2012 hinsichtlich der Breite der Fahrzeuge, die das Brückenbauwerk nordwestlich des Plangebiets befahren wollten, auf 2 m begrenzt gewesen sei. Nach der Sanierung des Brückenbauwerks, die von einem Investor mit finanziert werden solle, würden auch breitere Fahrzeuge, namentlich Lkw die Straße als Durchgangsstraße befahren, wodurch sich das Verkehrsaufkommen nicht unerheblich erhöhen werde. Im Hinblick auf seine, des Antragstellers, Belange sei überhaupt keine Abwägung erfolgt, obwohl er auf die sich erheblich ändernde Verkehrssituation in Form des Mehrverkehrs aus dem neuen Baugebiet vor seinem Haus hingewiesen habe. Aber auch, wenn eine Abwägung stattgefunden haben sollte, wäre diese fehlerhaft gewesen. Im Rahmen der Abwägung hätte Berücksichtigung finden müssen, dass ein zweiter Anschluss der inneren Erschließung des Plangebiets an das übergeordnete Verkehrsnetz über die T.-allee hätte vorgesehen werden können. Der Rat hätte nicht berücksichtigen dürfen, dass sich der Investor nur für den Fall verpflichtet habe, zur Sanierung des angesprochenen Brückenbauwerks beizutragen, dass er keinen weiteren Anschluss der Erschließungsstraße an das übergeordnete Verkehrsnetz herstellen müsse. Das Argument der Antragsgegnerin, der mögliche zusätzliche Anschluss der Erschließungsanlage über die T.-allee führe zu erheblichen weiteren Flächenversiegelungen, sei unzutreffend. Stellungnahmen und Einwendungen hätten nur zu der Begründung des Bebauungsplans in der Fassung vom 3. März 2015 abgegeben werden können. Nach der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs sei die Planbegründung geändert worden. Er, der Antragsteller, habe sich bisher darauf verlassen können, dass die Brache auf dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs X. nach dem Abriss des benachbarten Kohlekraftwerks T., wie in dem Masterplan Freiraum der Antragsgegnerin vorgesehen, als regionaler Grünzug erhalten bleibe. Bei einem Fortbestehen des Grünzugs hätte weiterhin kein Straßenverkehr vor seinem Grundstück stattgefunden. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. – Ehemaliger Bahnhof X. der Stadt C. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie meint, der Normenkontrollantrag sei unbegründet. Einer weiteren Auslegung des Planentwurfs habe es nicht bedurft. Eine Änderung der Begründung des Bebauungsplans erfordere grundsätzlich keine erneute Auslegung. Die planerischen Festsetzungen seien nach der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nur marginal geändert worden. Die veränderten Vorgaben zur Begrünung der im nordöstlichen Plangebiet gelegenen Lärmschutzwand seien ersichtlich nicht geeignet, nachteilige Auswirkungen hervorzurufen. Der gerügte Abwägungsmangel liege nicht vor. Die tatsächliche Belastung der Straße „An der I.“ liege bei lediglich circa 3.600 Kfz/Tag. Der Einwand des Antragstellers, nach der Sanierung des Brückenbauwerks sei mit einer Zunahme der Verkehrsbelastung auf der Straße „An der I.“ zu rechnen, sei unbegründet. Die Straße sei im Vergleich zu anderen Straßen des C1. Vorbehaltsnetzes nur relativ gering belastet. Ungeachtet dessen würden im Rahmen von Bebauungsplanverfahren keine Aussagen zu zukünftigen gesamtstädtischen Verkehrsentwicklungen getroffen, da der aktuelle Prognosehorizont das Jahr 2030 sei. Bauvorhaben würden demgegenüber in der Regel bereits innerhalb eines Zeitraums von maximal fünf Jahren fertiggestellt. Es sei daher sachgerecht, für die Beurteilung des Verkehrsflusses und der Verkehrsauswirkungen in der Bauleitplanung ausschließlich auf den aktuellen Verkehr und den zu erwartenden planbedingten zusätzlichen Verkehr abzustellen. Nach Änderung der geplanten Bebauungsstruktur sei im Jahre 2015 zuletzt von 108 neuen Wohneinheiten ausgegangen worden. Nach den Grundlagen und Empfehlungen aktueller Richtlinienwerke habe der Rat dementsprechend insgesamt 518 planbedingte Kfz-Fahrten pro Tag angenommen. Die Belange des Antragstellers seien in die Abwägung einbezogen worden, jedoch habe der Rat den öffentlichen Belangen, nämlich dem Interesse an der Schaffung weiterer Wohnbauflächen und der Revitalisierung vorhandener Brachen Vorrang eingeräumt. Gegen eine Anbindung des Plangebiets an die verlängerte T.-allee sprächen der damit verbundene nicht unerheblicher Eingriff in Natur und Landschaft, die deutlich höheren Baukosten und der gegenüber der vorgesehenen Anbindung fehlende direkte Bezug zu der bestehenden Wohnbebauung. Bei den nördlich und östlich des Plangebiets vorhandenen asphaltierten Flächen handele es sich um einen Radweg. Bei einer Anbindung an die verlängerte T.-allee hätte also eine gänzlich neue Straßentrasse angelegt werden müssen. Die Kollision mit dem Planungskonzept: Masterplan Freiraum habe der Rat erkannt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin (Beiakten Hefte 1-4) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Der Bebauungsplan ist wirksam. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzungen der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans zueinander und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind nicht erkennbar und im Übrigen aufgrund des Hinweises nach § 215 Abs. 2 BauGB in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, soweit sie nicht binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin gerügt worden sind. Auch leidet der Bebauungsplan nicht an sonstigen materiell-rechtlichen Fehlern. Der Antragsteller rügt ohne Erfolg, dass der Planentwurf wegen einer Änderung der Planbegründung nach seiner öffentlichen Auslegung erneut hätte ausgelegt werden müssen. Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB ist der Entwurf eines Bauleitplans erneut auszulegen, wenn er nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Die Änderungen und Ergänzungen müssen den Entwurf des Bauleitplans betreffen, wozu die Begründung nicht gehört. Denn dem Entwurf des Bauleitplans ist gemäß § 2a Satz 1 BauGB im Aufstellungsverfahren eine Begründung beizufügen, wobei der Umweltbericht nach § 2a Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung darstellt. Bereits die begriffliche Unterscheidung zwischen Entwurf und Begründung zeigt, dass der Umweltbericht als Bestandteil der Begründung des Bauleitplans nicht dem in § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB verwendeten Begriff des Entwurfs des Bauleitplans unterfällt. Nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB bedarf es aber nur dann einer erneuten Auslegung, wenn der Entwurf des Bauleitplans selbst mit seinen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen geändert oder ergänzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2017 – 4 CN 1.16 –, juris, Rn. 14; Külpmann, jurisPR-BVerwG 20/2017 Anm. 4.; offen gelassen in OVG NRW, Urteil vom 19. November 2015 – 10 D 84/13.NE –, juris, Rn. 60. In Bezug auf beachtliche Änderungen des Umweltberichts, vgl. dazu BVerwG, a.a.O., und OVG NRW, a.a.O., oder Änderungen des Planentwurfs nach der öffentlichen Auslegung hat der Antragsteller keine Rügen erhoben. Im Übrigen sind ohne Rüge beachtliche formelle Mängel beim Zustandekommen des Bebauungsplans nicht ersichtlich. Sonstige rügepflichtige formelle Mängel hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Der dem Bebauungsplan zu Grunde liegenden Planung fehlt nicht die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Missgriffen, oder wenn er auf unabsehbare Zeit vollzugsunfähig ist. Danach steht die städtebauliche Rechtfertigung der Planung außer Frage. Der Rat will das Gelände des ehemaligen Bahnhofs X. sowie angrenzende Flächen zu einem Wohngebiet mit lockerer Bebauung im Sinne des städtischen Wohnbaulandkonzepts entwickeln. Anhaltspunkte für einen planerischen Missgriff in dem oben beschriebenen Sinne bestehen nicht. Es liegt auch kein unüberwindlicher Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände vor, der die Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans zur Folge hätte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Bebauungsplan auch dann nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse in Gestalt artenschutzrechtlicher Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote entgegenstehen würden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 – 4 NB 12.97 –, juris, Rn. 14. Da artenschutzrechtliche Verbotstatbestände allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen sind, haben sie für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung. Nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung stellt den verbotenen Eingriff dar. Deshalb findet grundsätzlich eine Verlagerung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung auf die Zulassungsebene statt. Allerdings kann der konkreten Bauleitplanung die Erforderlichkeit fehlen, wenn ihrer Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Lässt sich bereits im Zeitpunkt seiner Aufstellung erkennen, dass der Bebauungsplan wegen der sich aus artenschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden Hindernisse nicht verwirklicht werden kann, verfehlt er seinen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsauftrag und ist daher wegen eines Verstoßes gegen die Vorgaben des § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam. Wegen der nur mittelbaren Bedeutung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die Bauleitplanung bedarf es aber im Aufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden. Der Rat hat hier das Erforderliche getan, um sich einen ausreichenden Überblick über den Bestand der im Plangebiet vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume durch eine vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung zu verschaffen, wie sich im Einzelnen aus Nr. 8.6 der Planbegründung ergibt.. Die Kritik des Antragstellers und anderer Einwender, die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes sei ein Etikettenschwindel, ist unbegründet. Wenn eine Gemeinde ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO festsetzt, um strengere Immissionsrichtwerte zu vermeiden, obwohl sie in Wahrheit mehr oder weniger ausschließlich die Realisierung von Wohnnutzung plant, kann allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein sogenannter Etikettenschwindel vorliegen. Der Bebauungsplan ist in diesem Fall wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB unwirksam. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2000 – 4 BN 1.00 –, juris, Rn. 10; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 21. Oktober 2009 – 1 C 10150/09 –, juris, Rn. 25. Davon ist hier nicht auszugehen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans lassen ein hinreichendes Nutzungsspektrum für ein allgemeines Wohngebiet zu und wahren dessen allgemeine Zweckbestimmung. Der Umstand, dass die Planung des Investors für das Plangebiet im Wesentlichen reine Wohnbebauung vorsieht, reicht für die Annahme eines Etikettenschwindels nicht aus. In der Abwägungsentscheidung heißt es hierzu unter 1.1.9.8 unter anderem, dass es nicht Ziel der Planung sei, eine entsprechende Einschränkung auf reine Wohnnutzungen in diesem Bereich vorzunehmen, sondern vielmehr auch nicht störende anderweitige Nutzungen zuzulassen. Der Wohncharakter dieses Gebietes müsse dabei allerdings sofort ins Auge fallen. Gleichzeitig seien Nutzungsarten, die beispielsweise der Versorgung und der gesellschaftlichen Kommunikation dienten, sowie nicht störende Handwerksbetriebe ebenfalls zulässig. Die Einbindung von nicht störendem Gewerbe sei auch bei dem vorliegenden Bebauungsplan möglich. Beispielsweise könnten hierzu die Flächen des WA2 und WA3 genutzt werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind wirksam. Sie sind von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen und hinreichend bestimmt. Es liegen schließlich auch keine nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Abwägungsmängel vor. Innerhalb der Jahresfrist hat der Antragsteller insoweit allein Rügen im Zusammenhang mit der Erschließung beziehungsweise dem Verkehrskonzept erhoben. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden müssen. Sie decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris, Rn. 18. Dass die Prognose des Rates hinsichtlich des planbedingten zusätzlichen Kraftfahrzeugverkehrs auf der Q1.-straße und/oder des daraus resultierenden gesamten Verkehrsaufkommens auf der Straße „An der I.“ durchgreifend fehlerhaft wäre, ist nicht erkennbar. Diese Prognose ist gerichtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob sie mit den im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der erheblichen Umstände sachgerecht erstellt wurde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2013 – 9 B 30.12 –, juris, Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 24. Februar 2016 – 7 D 87/14.NE –, juris, Rn. 61, und vom 1. Dezember 2015 – 10 D 91/13.NE –, juris, Rn. 123; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. November 2015 – 8 S 2322/12 –, juris, Rn. 101. Die Abwägungsentscheidung des Rates geht davon aus, dass durch die zusätzlich zu erwartenden planbedingten Verkehrsmengen die Straße „An der I.“ nicht überlastet wird. Die tatsächliche Belastung der Straße beläuft sich nach der Planbegründung auf circa 3.600 Kfz/Tag und fällt damit eher gering aus. Unter 6.13 der Planbegründung geht der Rat von einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen aus dem Neubaugebiet von jeweils 259 Kfz/Tag im Ziel- und Quellverkehr aus. In der Abwägungsentscheidung heißt es hierzu entsprechend, dass die erwartete Zunahme des Verkehrs circa 518 Kfz/24h ausmache. In der Spitzenstunde liege die zusätzliche Belastung der betroffenen Verkehrsanlagen bei jeweils 44 Kfz im Ziel- und Quellverkehr. Von einer deutlichen Zunahme des Autoverkehrs auf der Straße „An der I.“ könne daher keine Rede sein. Möglicherweise ist der Rat insoweit von einer zu geringen Verkehrsbelastung ausgegangen. Die obergerichtliche Rechtsprechung nimmt an, dass jeder neuen Wohneinheit durchschnittlich etwa 1,5 Kraftfahrzeuge zuzuordnen sind und dass jedes Fahrzeug circa 2,5 Mal am Tag bewegt wird, was 3,75 Fahrzeugbewe-gungen je Wohneinheit entspricht. Ferner geht sie von einem motorisierten Besucherverkehr sowie von einem Versorgungs- und Dienstleistungsverkehr mit insgesamt 2 Fahrten pro Wohneinheit am Tag aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 10 D 97/15 –, juris, Rn. 100; Hess. VGH, Urteil vom 17. August 2017 – 4 C 2760/16.N –, juris, Rn. 24; Bay. VGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – 15 N 15.1485 –, juris, Rn. 24; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2009 – 7 D 106/08.NE –, juris, Rn. 71. Danach wären 621 (405 plus 216) zusätzlichen Fahrbewegungen zugrunde zu legen. Selbst wenn die stattdessen in der Planbegründung nur angenommenen 518 zusätzlichen Fahrbewegungen zu einem Abwägungsmangel führen würden, wäre dieser hier nicht erheblich. Mängel im Abwägungsvorgang sind für die Wirksamkeit des Bebauungsplans nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Ein Mangel ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 4 BN 47.03 –, juris, Rn. 4. Dies ist nicht der Fall. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Rat, wäre er von circa 100 weiteren planbedingten Fahrbewegungen am Tag ausgegangen, den Bebauungsplan nach seinem in der Planbegründung und in der Abwägungsentscheidung zum Ausdruck gekommenen Willen genauso beschlossen hätte . Der Rat hat – entgegen der Darstellung des Antragstellers – dessen Belange ebenso wie die der übrigen Anwohner an der Straße „An der I.“ im Rahmen der Abwägung berücksichtigt und hierzu in der Planbegründung unter anderem ausgeführt, die Untersuchung der Lärmauswirkungen habe ergeben, dass durch den geplanten Um-/Ausbau der Straße „An der I.“ es an einzelnen Gebäudefassaden der bestehenden Wohnhäusern zu leichten Pegelerhöhungen von bis zu 1,3 dB(A) kommen könne. Selbst wenn diese Annahme des Rates wegen des dargestellten eher geringfügig höheren Verkaufsaufkommens nach oben zu korrigieren wäre, läge die Differenz zur Situation ohne planbedingten Mehrverkehr immer noch in einem Bereich von deutlich unter 2 dB(A), der nach den allgemeinen Erkenntnissen der Akustik für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist. Es ist nach Lage der Dinge daher auszuschließen, dass der Rat den Bebauungsplan so nicht beschlossen hätte. Die Kritik des Antragstellers, im Hinblick auf seine Belange sei überhaupt keine Abwägung erfolgt, ist unbegründet. Die sich erheblich geänderte Verkehrssituation für die vorhandenen Wohngebäude in der bisherigen Sackgasse war dem Rat schon aufgrund der Einwendungen unter anderem des Antragstellers im Rahmen der öffentlichen Auslegung bekannt. So heißt es bereits in der Beschlussvorlage der Verwaltung zum Satzungsbeschluss, dass entlang der Sackgassenzufahrt zum ehemaligen Güterbahnhof vier dreigeschossige Wohnhäuser stünden. In der Abwägungsentscheidung wird unter 1.1.5.2.2 unter anderem ausgeführt, dass es im Vergleich zur heutigen Situation in der Tat zu einer Zunahme des Verkehres kommen werde. Bei der bereits angesprochenen Größenordnung des Quell- und Zielverkehrs könne aus verkehrstechnischer Sicht nicht von einer Verschlechterung der Wohn- und Lebensqualität gesprochen werden. Unter 1.1.10.6 werden in nicht zu beanstandender Weise die Erwartungen der Eigentümer an einer Beibehaltung der Bestandssituation zugunsten der Schaffung von Wohnbauland zurückgestellt. Es werde nicht davon ausgegangen, dass sich durch die Erweiterung und Schaffung einer gut strukturierten Wohnbebauung die Wohn- und Lebensqualität der angrenzenden Wohneigentümer objektiv verschlechtern werde. Durch die geplante Straße sowie die Arrondierung des Wohnumfeldes werde künftig ein geordneter und qualitätsvoller Straßen- und Wohnraum entstehen, der als städtebauliche Verbesserung gegenüber einer Brachfläche ohne öffentliche Zugänglichkeit angesehen werde. Nach alledem ist es zwar nachvollziehbar, dass der Antragsteller die nachteiligen Auswirkungen der Planung für sein Grundstück beklagt, doch ist ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ansatzweise ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus dem von ihm im Aufstellungsverfahren angeführten Masterplan Freiraum der Antragsgegnerin. Soweit der Antragsteller mit der Antragsbegründung erneut die Plankonzeption, das Plangebiet allein über die Straße „An der I.“ für den Kraftfahrzeugverkehr zu erschließen, angreift, sind Abwägungsfehler nicht erkennbar. Der Rat hat insoweit in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass gegen eine Anbindung des Plangebiets an die verlängerte T.-allee im Osten mehrere Aspekte sprächen: Es wäre damit ein nicht unerheblicher Eingriff in Natur und Landschaft durch Flächenversiegelung verbunden, die gewählte Erschließungsvariante erfolge zudem im direkten Bezug zu der bestehenden Wohnbebauung „An der I.“, „Am L2.“ und an der L1.-G.-Straße, während die Erschließung über die T.-allee durch ein Gewerbegebiet führen würde. Die deutlich höheren Baukosten für diese Erschließungsvariante stünden in keinem Verhältnis zum städtebaulichen Nutzen. Gegen diese Erwägungen ist nichts zu erinnern. Soweit der Antragsteller weitere Einwendungen im Aufstellungsverfahren erhoben hatte, sind mögliche Verfahrensfehler infolge rügelosen Fristablaufes nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.