Beschluss
20 B 261/18.PVL
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0625.20B261.18PVL.00
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an den Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die darauf gerichtet sein soll, solche Maßnahmen rückgängig zu machen und für die Zukunft zu verhindern, die zur Umsetzung einer vorläufigen Regelung im Sinne von § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NRW ergangen sind.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an den Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die darauf gerichtet sein soll, solche Maßnahmen rückgängig zu machen und für die Zukunft zu verhindern, die zur Umsetzung einer vorläufigen Regelung im Sinne von § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NRW ergangen sind. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e Über die Beschwerde können die Berufsrichter des Fachsenats wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter und ohne vorhergehende Durchführung einer mündlichen Anhörung der Beteiligten entscheiden (§ 79 Abs. 2 LPVG NRW i. V. m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 ArbGG sowie § 937 Abs. 2 und § 944 ZPO in entsprechender Anwendung). Die im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Anträge, "1.) dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, die zum 01.01.2018 umgesetzte Änderung der Arbeitszeiten in den Bereichen Pflege- und Funktionsdienst sowie Physiotherapie des Universitätsklinikums E. rückgängig zu machen, solange das Mitbestimmungsverfahren nach § 66 Abs. 2, 3, 7 LPVG NRW nicht abgeschlossen ist, 2.) dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, in den Bereichen Pflege- und Funktionsdienst sowie Physiotherapie ohne Zustimmung des Antragstellers oder bis zu einer abweichenden Vereinbarung mit dem Antragsteller oder bis zu einer Entscheidung einer Einigungsstelle mit dem Gegenstand Dienstplangestaltung, Dienstpläne für die Beschäftigten in den aufgeführten Bereichen anzuwenden, in denen die Rahmenbedingungen zu Beginn und Ende der Arbeitszeit und zur Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage, wie zum 01.01.2018 umgesetzt, abgeändert werden, 3.) dem Beteiligten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus den Ziffern 1.) und 2.) ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 € aufzuerlegen," haben insgesamt keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wie sie mit den Anträgen zu 1. und 2. verfolgt wird, liegen nicht vor. Soweit sich das mit den Anträgen zu 1. und 2. verfolgte Begehren konkret auf die unter dem 22. Dezember 2017 ergangene vorläufige Regelung und die daraus resultierenden Umsetzungsmaßnahmen richtet, fehlt es dem Antragsteller schon an einem rechtlich schutzwürdigen Interesse. Denn diese vorläufige Regelung hat sich inzwischen endgültig erledigt und ist keiner weitergehenden Regelung mehr zugänglich, weil sie lediglich die Dienstpläne für den inzwischen abgelaufenen Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2018 zum Gegenstand hatte und von diesen Dienstplänen zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Wirkungen mehr ausgehen. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2004 ‑ 1 A 575/03.PVL ‑. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung liegen aber auch dann nicht vor, wenn das mit den Anträgen zu 1. und 2. verfolgte Begehren weitergehend dahin zu verstehen ist, dass es sich gegen die zum 1. Januar 2018 erfolgte Einführung eines neuen Dienstplanmodells richtet, auf dem auch die der vorläufigen Regelung vom 22. Dezember 2017 zugrunde liegenden Dienstpläne basieren. Eine einstweilige Verfügung kann nach den hier anzuwendenden Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung erlassen werden, wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Die einstweilige Verfügung darf grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist; sie darf außerdem die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Allerdings kann es die Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz ansonsten nicht erreicht werden kann und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn ein endgültiger Rechtsverlust oder ein sonstiger irreparabler Zustand droht. Dabei sind die Belange der Beteiligten sorgfältig abzuwägen und strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2003 ‑ 1 B 1907/02.PVL ‑, NWVBl. 2003, 219 = PersR 2003, 243 = PersV 2003, 198 = juris, Rn. 3, vom 28. Januar 2003 ‑ 1 B 1681/02.PVL ‑, PersR 2004, 64 = juris, Rn. 7, vom 30. Dezember 2004 ‑ 1 B 1864/04.PVL ‑ und vom 22. Februar 2007 ‑ 1 B 2563/06.PVL ‑, juris, Rn. 25. Diese besonderen Anforderungen für eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Verfügung sind für die mit den Anträgen zu 1. und 2. verfolgten Begehren des Antragstellers einschlägig, da er mit diesen Anträgen jeweils eine der Hauptsacheentscheidung entsprechende Entscheidung anstrebt. Nach diesen Grundsätzen fehlt es für die Anträge zu 1. und 2. jedenfalls an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes. Der Antragsteller kann auch ohne Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung in weitem Umfang wirksamen Rechtsschutz erreichen. Soweit kein wirksamer Rechtsschutz möglich sein sollte, hat dies für ihn keine schlechthin unzumutbaren Folgen. So kann der Antragsteller das hinter seinen Anträgen zu 1. und 2. stehende Begehren auf Feststellung des Fehlens der Voraussetzungen des § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NRW für den Erlass der getroffenen vorläufigen Regelung zum Gegenstand eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens machen. Dass es für den Antragsteller mit unzumutbaren Folgen verbunden wäre, eine etwaige materielle Rechtswidrigkeit der vorläufigen Regelung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in jenem Verfahren hinzunehmen, hat er nicht glaubhaft gemacht. So ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass eine vorläufige Regelung an sich schon wegen der mit ihr verbundenen Durchbrechung des Grundsatzes aus § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW, wonach eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme nur mit dessen Zustimmung getroffen werden kann, für ihre Geltungsdauer zwangsläufig zu einer Einschränkung des Mitbestimmungsrechts führt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2003 ‑ 1 B 1907/02.PVL ‑, juris, Rn. 7; vgl. auch OVG Saarl., Beschluss vom 8. März 1993 - 5 W 3/93 -, PersR 1994, 121; OVG Bremen, Beschluss vom 14. November 1985 - PV-B 12/85 -, PersV 1987, 108 = ZBR 1986, 23. Die Einschränkung des Mitbestimmungsrechts durch eine etwaige materielle Fehlerhaftigkeit der vorläufigen Regelung ist regelmäßig nicht von einem derartigen Gewicht, dass ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung für den betroffenen Personalrat unzumutbar wäre. Etwas anderes kann in Betracht kommen, wenn der Personalrat an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wäre. Dafür ist jedoch vorliegend weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch ansonsten etwas ersichtlich. Etwas anderes gilt auch nicht dann, wenn sich die getroffene vorläufige Regelung während des Hauptsacheverfahrens infolge Zeitablaufs erledigen würde. Zwar würde dann der bislang an die konkrete Maßnahme anknüpfende Antrag des Hauptsacheverfahrens mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Dem Antragsteller bliebe es aber grundsätzlich unbenommen, den Antrag dergestalt umzustellen, dass eine an die Gegebenheiten des konkreten Falls anknüpfende abstrakte Fragestellung zum Gegenstand des Beschlussverfahrens gemacht wird. Sofern dies mit Blick auf etwaige den vorliegenden Einzelfall in einer eine Wiederholungsgefahr ausschließenden Weise prägende Umstände nicht möglich sein sollte, führt dies an die rechtlichen Grenzen der Überprüfbarkeit von vorläufigen Regelungen der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Diese entsprechen der begrenzten Bedeutung derartiger Maßnahmen für Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 3 LPVG NRW. Denn das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren dient regelmäßig nicht der Verfolgung von Individualansprüchen, sondern der Klärung und Feststellung von personalvertretungsrechtlichen Zuständigkeiten und Befugnissen. Die mit Blick darauf unter Rechtsschutzgesichtspunkten eine Überprüfung erforderlich machende Grenze ist erst dort erreicht, wo die Art und Weise der Inanspruchnahme der Befugnis aus § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NRW durch die Dienststelle ernstlich besorgen lässt, dass sie diese Vorschrift in einer für die Zuständigkeit der Personalrats bedeutsamen Weise zur Umgehung des § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW nutzt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2003 ‑ 1 B 1907/02.PVL ‑, juris, Rn. 10, vom 14. Oktober 1994 - 1 A 622/91.PVL -, NWVBl. 1995, 387 = RiA 1996, 50 = juris, Rn. 10, sowie vom 24. Juni 1992 - CL 21/89 - und - CL 51/90 -, NWVBl. 1993, 141 = RiA 1993, 152 = juris, Rn. 20. Davon kann hier derzeit keine Rede sein. Denn der Beteiligte hat sich zum Erlass der vorläufigen Regelung erst entschieden, als nach Durchführung von zwei Erörterungsgesprächen, die jeweils mit einer Unterbrechung der Erörterung endeten, abzusehen war, dass eine schnelle Beendigung des Mitte November 2017 eingeleiteten Mitbestimmungsverfahrens nicht erfolgen werde. Mit Blick darauf besteht noch kein Anhalt für die Annahme, der Beteiligte habe die ihm durch § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NRW eingeräumte Befugnis zur Umgehung des § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW nutzen wollen. Dieser Befund für das hinter den Anträgen zu 1. und 2. stehende Begehren auf Feststellung des Fehlens der Voraussetzungen des § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NRW für den Erlass der getroffenen vorläufigen Regelung gilt gleichermaßen sowohl für ein Begehren auf Rückgängigmachen der mit der vorläufigen Regelung getroffenen Maßnahme, wie es mit dem Antrag zu 1. verfolgt wird, als auch für ein Begehren auf Unterlassen der Umsetzung der mit der vorläufigen Regelung getroffenen Maßnahme, wie es mit dem Antrag zu 2. verfolgt wird. Angesichts dessen fehlt es ‑ insbesondere vor dem Hintergrund der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache ‑ an einer hinreichenden Grundlage für die Annahme der Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes für den Erlass der mit den Anträgen zu 1. und 2. begehrten einstweiligen Verfügung. Da die Anträge zu 1. und 2. keinen Erfolg haben, besteht für die mit dem Antrag zu 3. begehrte Auferlegung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen Verpflichtungen aus den Anträgen zu 1. und 2. keine Grundlage. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Der Beschluss ist gemäß § 79 Abs. 2 LPVG NRW i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG unanfechtbar.