Beschluss
7 B 91/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0620.7B91.18.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 28.7.2017 für die Errichtung eines mehrgeschossigen Wohnhauses mit 15 Wohneinheiten und einer Tiefgarage abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Interessenabwägung falle zulasten der Antragstellerin aus. Die Aussichten des Hauptsacheverfahrens ließen sich wegen der Komplexität der von der Antragstellerin aufgeworfenen Rechtsfragen, insbesondere zur Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr…, W.-straße in L., 2. Änderung, nicht mit hinreichender Sicherheit abschätzen. Die danach maßgebliche folgenorientierte Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten falle mit Blick auf die gesetzliche Wertung des § 212a Abs. 1 BauGB zulasten der Antragstellerin aus. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angegriffenen Entscheidung. Der Einwand der Antragstellerin, der Bebauungsplan zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. … sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im vorliegenden vorläufigen Verfahren nicht zugrunde zu legen, denn er leide an Fehlern, die offensichtlich seien und insgesamt zu seiner Unwirksamkeit führten, greift nicht durch. Die von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen zur Wirksamkeit dieses Bebauungsplans führen nicht zu offensichtlichen Mängeln des Plans, ihre Überprüfung muss vielmehr dem Hauptsacheverfahren bzw. dem anhängigen Normenkontrollverfahren - 7 D 57/17.NE - vorbehalten bleiben. Mängel der Lärmimmissionsprognose, die offensichtlich sind, sind nicht aufgezeigt. Soweit die Antragstellerin den Durchbruch in dem östlichen Gebäuderiegel anspricht, und geltend macht, dieser sei bei der Beurteilung der abschirmenden Wirkung des Gebäuderiegels in der Begutachtung aus dem Jahr 2015 nicht berücksichtigt worden, kommt es mit Blick auf den Nachtrag zu der Schallimmissionsprognose aus dem Jahr 2017 in Betracht, dass der Gebäuderiegel auch mit dem Durchbruch eine hinreichende Lärmschutzwirkung für das Plangebiet sicherstellt. Dass eine dauerhafte Sicherung dieser abschirmenden Wirkung erforderlich, aber nicht gewährleistet wäre, ist jedenfalls nicht offensichtlich. Die der Abwägung zugrunde gelegte Annahme, dass die anstelle einer Lärmschutzwand zu errichtende Bebauung für einen hinreichenden Zeitraum bestehen wird, erscheint zumindest realitätsnah. Soweit die Antragstellerin Mängel des Lärmschutzkonzepts behauptet, weil es an einer Festsetzung einer Höhe der festgesetzten Lärmschutzwand fehle, verkennt sie, dass sich entsprechende Eintragungen der Sache nach summarischer Prüfung zufolge in hinreichend erkennbarer Weise in der Planzeichnung finden; so ist etwa im östlichen Bereich eine Wandhöhe von 61,90 m vorgegeben. Ebenso wenig dürfte der Einwand der Antragstellerin durchgreifen, der Plan sei unbestimmt, weil sich weder aus der Planzeichnung noch aus den textlichen Festsetzungen ergebe, in welchen „anderen Bereichen des Baugebiets“ die abschirmende Wirkung der Riegelbebauung erforderlich sei, damit die Lärmimmissionswerte eingehalten werden könnten. Vielmehr lässt sich aus dem nachfolgenden Relativsatz in Nr. 5.2, 3. Absatz der textlichen Festsetzungen (…, für die diese abschirmende Wirkung zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm erforderlich ist) unter Einbeziehung der Planbegründung und der vorliegenden schalltechnischen Untersuchungen mit hinreichender Genauigkeit ermitteln, welche Bereiche angesprochen sind. Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB erscheint ebenso wenig offensichtlich. Der Frage, ob die von der Antragstellerin für erforderlich gehaltene Differenzierung zwischen der hier angesprochenen Nutzungsaufnahme und einer „besonderen Nutzung“ im Rahmen der Anwendung von § 9 Abs. 2 BauGB von Belang ist, mag gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren weiter nachgegangen werden. Soweit die Antragstellerin des Weiteren rügt, in der erteilten Baugenehmigung sei die entsprechende Regelung des Bebauungsplans, dass die Wohnnutzung erst aufgenommen werden dürfe, wenn der Lärmschutz durch den Gebäuderiegel bzw. eine Lärmschutzwand sichergestellt sei, nicht umgesetzt worden, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Daraus mag sich zwar eine objektive Rechtswidrigkeit der entsprechenden Baugenehmigung ergeben. Dies führt aber weder zu einem Mangel des Bebauungsplans noch zu einer im vorliegenden Falle maßgeblichen Beeinträchtigung von Rechten der Antragstellerin. Entsprechendes gilt für die nach den Angaben der Antragstellerin fehlende Umsetzung der im Plan festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen. Des Weiteren rügt die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren ohne Erfolg eine fehlende Innenerschließung mit der Erwägung, die Anbindung ihres Grundstücks über eine Tiefgarage an die Planstraße 2 in Verbindung mit dem unter der Geländeoberfläche festgesetzten Geh- und Fahrrecht GF 2 sei nicht ausreichend, weil eine Rettung im Brandfall auf diesem Wege ausscheide. Rettungswege bzw. Anfahrtswege für die Brandbekämpfung sind in dem zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Brandschutzkonzept aufgezeigt, weshalb unter diesem Aspekt eine ausreichende Erschließung fehlen soll, ergibt sich deshalb aus den Darlegungen der Antragstellerin nicht. Ebenso wenig vermag der Senat eine offensichtliche Unwirksamkeit der Festsetzung des Geh- und Fahrrechts GF 2 wegen der von der Antragstellerin gesehenen Unbestimmtheit der Höhenlage zu erkennen. Die Festsetzung knüpft an die vorgesehene Tiefgarage an und bestimmt für diese – gleich in welcher genauen Höhe sie liegt – eine entsprechende Berechtigung zugunsten der Flurstücke 1508 und 1544 bzw. der jeweiligen Nutzer. Schließlich vermag der Senat auch einen offensichtlichen Mangel unter dem Aspekt der Abwägung bei der Festsetzung des Geh- und Fahrrechts GF 1 nicht festzustellen. Dass diese Festsetzung zu einer Beeinträchtigung des Rechts der Antragstellerin zur Bebauung der näher bezeichneten, in ihrem Miteigentum stehenden Flurstücke führt, liegt auf der Hand, dass dies von der Antragsgegnerin übersehen oder im Ergebnis in nicht sachgerechter Weise abgewogen worden wäre, erscheint dem Senat nicht offensichtlich. Ist der Änderungsbebauungsplan mithin im vorliegenden Verfahren als wirksam zu betrachten, fehlt es summarischer Beurteilung zufolge an einer wirksamen Gewerbegebietsfestsetzung, auf die ein Gebietsgewährleistungsanspruch der Antragstellerin gestützt werden könnte; andere Aspekte als einen vermeintlichen Gebietsgewährleistungsanspruch, aus denen sich ein Erfolg ihrer Klage gegen die Baugenehmigung im Rahmen der Prognose der Erfolgsaussichten ergeben könnte, macht die Antragstellerin nicht geltend. Aus den vorstehenden Gründen kommt es nicht darauf an, ob der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. … seinerseits an offensichtlichen Mängeln leidet und sich deshalb der behauptete Gebietsgewährleistungsanspruch aus diesem Ursprungsplan nicht ergeben könnte, wenn der Änderungsplan offensichtlich unwirksam wäre. Hierzu weist der Senat lediglich vorsorglich darauf hin, dass der Ursprungsplan bereits an einem durchgreifenden formellen Mangel leiden dürfte. Verweist eine Festsetzung - wie hier die Festsetzung zum Lärmschutz im Gewerbegebiet sowie im allgemeinen Wohngebiet gemäß III. 2. des Bebauungsplans - auf eine DIN - Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.7.2010 - 4 BN 21/10 -, BRS 76 Nr. 48 = BauR 2010, 1889. An einer solchen Sicherstellung fehlte es hier voraussichtlich. Weder in der Planurkunde noch in der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, dass und wo eine Einsichtnahme in die genannten maßgeblichen Bestimmungen stattfinden könne, um den Planbetroffenen die Möglichkeit zu verschaffen, in zumutbarer Weise Kenntnis vom Inhalt dieser DIN-Norm zu erlangen. Anhaltspunkte für eine Heilung dieses Mangels sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene folgenorientierte Abwägung unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung des § 212 a Abs. 1 BauGB fehlerhaft sein könnte, hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass der Antragstellerin auch die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt werden, weil diese einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.