Beschluss
4 A 464/18.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0614.4A464.18A.00
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Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht aufgrund der allein geltend gemachten Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Nur dann, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, NVwZ 2015, 656 = juris, Rn. 42. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt hat. Ohne Erfolg wenden die Kläger ein, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag, in ganz Pakistan gesucht zu werden und an den dort von ihnen vor ihrer Ausreise aufgesuchten Orten auch gefunden worden zu sein, nicht in der gebotenen Weise gewürdigt. Denn die ansonsten nahe liegende Schlussfolgerung, dass es für die Kläger keine inländische Fluchtalternative gebe, sei unterblieben. Insoweit handelt es sich lediglich um einen Einwand gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und grundsätzlich die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG nicht rechtfertigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 – 4 A 786/15.A –, juris, Rn. 12 f., m. w. N. Die Voraussetzungen, unter denen ein Verfahrensverstoß insoweit allenfalls ausnahmsweise in Betracht kommen kann, wenn etwa die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder die allgemeinen Erfahrungssätze missachtet, liegen nicht vor. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.2.2010 ‒ 10 B 21.09 u. a. ‒, juris, Rn. 13, und zuletzt Beschluss vom 25.4.2018 – 1 B 11.18 –, juris, Rn. 3, m. w. N. Dabei liegt ein Verfahrensmangel bei der Beweiswürdigung nur dann vor, wenn sich der gerügte Fehler hinreichend eindeutig von der materiell-rechtlichen Subsumtion, d. h. der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts, abgrenzen lässt und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffneten Wertungsrahmen verlassen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.3.2018 – 1 B 10.18 u. a. –, juris, Rn. 7. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung schlüssig darauf gestützt, nach der ihm vorliegenden Erkenntnislage könnten potentiell verfolgte Personen vor allem in den pakistanischen Großstädten wegen der dort vorherrschenden Anonymität in aller Regel unbehelligt leben. Es sei den Klägern zuzumuten, den Kontakt zu ihren Familien, die sie nach eigenem Vorbringen immer wieder an den Verfolger der Kläger verraten haben sollen, abzubrechen, um so einen erneuten Übergriff zu verhindern (vgl. Urteilsabdruck, Seite 4, Absätze 3 und 4). Auch die Rüge, das Gericht sei über den Vortrag der Kläger zur gesundheitlichen Situation der Klägerin hinweggegangen, greift nicht durch. Das Gericht hat ihr diesbezügliches Vorbringen zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht habe sich bei seiner Einschätzung, dass es sich bei dem von der Klägerin benötigten Medikament um ein Standardpräparat handele, welches auch in Pakistan erreichbar sei, auf bloße Vermutungen gestützt und es nicht für notwendig erachtet, die Erhältlichkeit des Medikamentes in Pakistan und seine Zugänglichkeit für die Klägerin zu überprüfen. Mit der damit gerügten Verletzung der Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Amtsermittlung beanstanden die Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Ein Aufklärungsmangel gehört jedoch nicht zu den Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2016 − 4 A 2657/15.A −, juris, Rn. 14 f., m. w. N. Dem geltend gemachten Einwand, das Verwaltungsgericht habe sich auf bloße Vermutungen gestützt, ist auch nicht einmal sinngemäß zu entnehmen, dass die Sachverhaltswürdigung als willkürlich im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung beurteilt werden müsste. Das Verwaltungsgericht hat das von den Klägern vorgelegte, aktuelle Attest ausgewertet. Es hat sodann, mit Blick auf die Ausführungen zur medizinischen Versorgung im damals aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes angenommen, es sei nichts dafür greifbar, dass die erforderliche, medikamentöse Behandlung für die Klägerin nicht möglich oder nicht erreichbar sei, weil davon ausgegangen werden könne, dass es sich um ein gängiges Standardpräparat handele (vgl. Urteilsabdruck, Seite 5, letzter Absatz und Seite 6, oben). Die Kläger haben nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht mit diesen Feststellungen den ihm nach dem Grundsatz freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffneten Wertungsrahmen verlassen haben könnte. Aufgrund der Angaben in der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisquelle war es vertretbar anzunehmen, dass die Medikamentenversorgung nur in Ausnahmefällen in Frage gestellt werden muss. Dafür, dass dies vorliegend der Fall sein könnte, gibt die Antragsbegründung keine Anhaltspunkte. Insbesondere lassen sich der Antragsbegründung keine konkreten Anzeichen dafür entnehmen, dass das der Klägerin verordnete Präparat nicht zu den gängigen Standardpräparaten gehören könnte. Die im Übrigen sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung stellen keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG dar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2016 − 4 A 2657/15.A −, juris, Rn. 16. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.