Beschluss
13 A 2294/17.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0613.13A2294.17A.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. , E. , wird abgelehnt.
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30. Juni 2017 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. , E. , wird abgelehnt. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30. Juni 2017 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. a) Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil das Zulassungsvorbringen der Kläger insoweit nicht den sich aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ergebenden Darlegungsanforderungen genügt. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 – 13 A 1519/17.A – juris, Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 – 13 A 1222/16.A – juris, Rn. 4, m.w.N. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Kläger muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunfts-land des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2016 – 13 A 2789/15.A – juris, Rn. 3 f., m.w.N. Diesen Darlegungsanforderungen wird das Zulassungsvorbringen der Kläger hinsichtlich der von ihnen als klärungsbedürftig erachteten Tatsachenfrage, „ob einer durch die Taufe formal zum Christentum übergetretenen Person allein wegen des formalen Glaubenswechsels bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrechtlich relevante und / oder abschiebungsrelevante Verfolgung droht“, nicht gerecht. Denn sie haben insoweit schon keine Erkenntnisquellen benannt, die zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass ihre eigene Beurteilung zu dieser Fragestellung und nicht diejenige des Verwaltungsgerichts zutreffend ist, welches ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils allein im Falle eines ernst gemeinten, der inneren Überzeugung folgenden Glaubenswechsels von einer rechtserheblichen Verfolgungssituation im Iran ausgegangen ist. Weder das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. Oktober 2013 – W 6 K 13.30219 –, noch das des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. September 2016 – Au 5 K 16.30957 –, auf die sich die Kläger beziehen, geben etwas für eine im Iran drohende Verfolgung allein aufgrund eines formalen Glaubensübertritts her. Vielmehr ist in beiden Entscheidungen allein deshalb von einer drohenden Verfolgung für die dortigen Kläger ausgegangen worden, weil diese zur Überzeugung des Gerichts eine auf einem inneren Einstellungswandel beruhende Konversion glaubhaft gemacht hatten, so dass anzunehmen war, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in den Iran ihrem neu gewonnenen Glauben entsprechend leben würden. Auch der durch die Kläger beigefügte Bericht der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte verhält sich zu der mit dem Zulassungsantrag aufgeworfenen Frage einer drohenden Verfolgung allein aufgrund eines formalen Glaubenswechsels nicht. b) Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehörs zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht dem schriftsätzlich geäußerten Begehren der Kläger auf Vernehmung des Zeugen Q. ohne einen förmlichen Beweisbeschluss hierüber zu treffen nicht nachgekommen ist, sondern die Glaubhaftigkeit der durch die Kläger behaupteten Konversion zum Christentum ohne dessen Expertise als Propst der Katholischen Kirchengemeinde St. V. / H. aus eigener Kompetenz beurteilt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht in diesem Zusammenhang nur, formell ordnungsgemäßen, prozessrechtlich beachtlichen Beweisanträgen zu entscheidungserheblichen Fragen nachzugehen. Vgl. OVG, Beschlüsse vom 7. Februar 2014 – 13 A 2386/13.A –, juris, Rn. 13, und vom 4. Januar 2012 ‑ 13 A 2821/11.A ‑, juris, Rn. 16. Bei dem lediglich schriftsätzlich geäußerten, in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffenen Begehren der Kläger auf Vernehmung des Zeugen Q. handelt es sich jedoch nur um eine nicht förmlich zu bescheidende Beweisanregung und nicht um einen prozessrechtlich beachtlichen, unbedingten Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO. Nur dieser ist durch einen vor der Urteilsfindung zu fassenden und im Fall der Ablehnung zu begründenden Gerichtsbeschluss zu bescheiden und ermöglicht dem Antragsteller dadurch zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss. Aufgrund ihrer Säumnis, einen prozessrechtlich beachtlichen, unbedingten Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO zustellen, haben die anwaltlich vertretenen Kläger nicht alle ihnen zu Gebote stehenden prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft, um sich im erstinstanzlichen Verfahren selbst rechtliches Gehör zu verschaffen. Eine Vernehmung des Zeugen Q. musste sich dem Verwaltungsgericht im Übrigen auch nicht als unausweichlich aufdrängen. Es ist in höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt, dass staatliche Behörden und Verwaltungsgerichte bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung von Schutzgründen nicht an die Beurteilung des zuständigen Amtsträgers einer christlichen Kirche gebunden sind, der Taufe des betroffenen Asylbewerbers liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zugrunde. Die Verwaltungsgerichte haben die innere Tatsache, ob der Asylbewerber die im Herkunftsland unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, vielmehr selbst zu überprüfen und dabei das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts zugrunde zu legen. Die religiöse Identität als innere Tatsache kann sich dabei nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers selbst sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen lassen. Das Verwaltungsgericht unterliegt insoweit der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 – Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 19 = juris, Rn. 9 – 13 m.w.N. Die Annahme der Kläger, ihre innere Glaubensüberzeugung könne sachgerecht nur durch einen Bevollmächtigten ihrer Religionsgemeinschaft beurteilt werden, ist daher unzutreffend. c) Eine gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO zur Zulassung der Berufung führende Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehörs ist schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Überraschungsentscheidung gegeben. Das in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten im Ausgangspunkt das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2005 – 2 BvR 1090/05 – juris, Rn. 26, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2017 – 13 A 1801/16.A – juris, Rn. 3, m.w.N. Ausnahmsweise kann das Gebot des rechtlichen Gehörs auch unter dem Gesichtspunkt einer sog. Überraschungsentscheidung verletzt sein. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt allerdings nur bei einer solchen Bewertung des Sachvortrags eines Beteiligten vor, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. In dem Fall besteht eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aus dem in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Gebot des rechtlichen Gehörs grundsätzlich keine Hinweis- oder Aufklärungspflicht in Bezug auf die Rechtsansicht des Gerichts folgt und dass das Gericht auch nicht verpflichtet ist, bereits in der mündlichen Verhandlung das mögliche oder voraussichtliche Ergebnis der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung bekannt zu geben, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Daher kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 – 1 BvR 1383/90 – juris, Rn. 7; BVerwG, Beschlüsse vom 2. Mai 2017 – 5 B 75.15 D – juris, Rn. 11, und vom 28. Mai 2015 – 1 B 22.15 u.a. – juris, Rn. 3, jeweils m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 – 13 A 2346/17.A – juris, Rn. 3, und vom 11. Januar 2017 – 13 A 2220/16.A – juris, Rn. 6 f., m.w.N. Nach diesem Maßstab verletzt das angefochtene Urteil die Kläger nicht dadurch in ihrem Recht auf rechtliches Gehör, dass sich der Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen auf eine Anhörung der Kläger zu 1) und zu 2) zu der von ihnen behaupteten Konversion zum Christentum beschränkt und vor Schluss der mündlichen Verhandlung nicht eigens darauf hingewiesen hat, die Klage (damit) für entscheidungsreif zu erachten. Auch wenn den Klägern zu Beginn der mündlichen Verhandlung der Eindruck vermittelt worden sein sollte, Fragen der Konversion bildeten nur den Beginn der Erörterungen, musste es sich ihnen spätestens mit der Aufnahme der Klageanträge und der ihnen ausweislich der Sitzungsniederschrift sodann eingeräumten Möglichkeit, ihre Anträge abschließend zu begründen, geradezu aufdrängen, dass aus Sicht des Gerichts kein weiterer Erörterungsbedarf mehr bestand. Unter diesen Umständen waren die Kläger weder gehindert, jenseits der erörterten Fragen zur Konversion ergänzend zur Sache vorzutragen, noch stellt das in den Entscheidungsgründen maßgeblich die behauptete Konversion der Kläger behandelnde Urteil des Verwaltungsgerichts eine nach dem Prozessverlauf überraschende Entscheidung dar. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bot hiernach auch nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).