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Beschluss

4 A 1367/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0529.4A1367.18A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin T.          aus C.         wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 16.2.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin T. aus C. wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 16.2.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Der Kläger legt schon die Entscheidungserheblichkeit der von ihm als grundsätzlich bedeutsam erachteten Frage, „ob für Mitglieder und ehemalige Unterstützer der MQM eine Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitskräfte in menschenrechtsverletzender Art und Weise besteht, dass derartige Personen einer staatlichen Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG in Pakistan ausgesetzt sind und ihnen, sofern sie nicht bereits im Rahmen der staatlichen Verfolgung getötet werden, die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht im Sinne von § 4 AsylVfG, da kein interner Schutz nach § 3c AsylVfG besteht“, nicht schlüssig dar. Das Verwaltungsgericht hat auch unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheids einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eigenständig tragend schon deshalb verneint, weil der Kläger nicht hat die Überzeugung vermitteln können, er sei als Helfer der MQM einer Verfolgung durch staatliche Sicherheitskräfte (Ranger) ausgesetzt gewesen; nach eigenen Angaben sei er kein Mitglied der MQM gewesen (vgl. Urteilsabdruck, Seite 7, zweiter Absatz bis Seite 8, zweiter Absatz; Bescheid vom 6.12.2016, Seite 3, vorletzter Absatz bis Seite 4, zweiter Absatz). Einen Anspruch auf subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG hat es ebenfalls mit der selbständig tragenden Begründung verneint, mangels glaubhafter Darstellung eines Verfolgungsschicksals drohe dem Kläger keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (vgl. Urteilsabdruck, Seite 9, zweiter Absatz). Ist eine Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.11.2017 – 4 A 2288/17.A –, juris, Rn. 10 f., m. w. N. Daran fehlt es hier. Das gilt auch insoweit, als das Verwaltungsgericht das Bestehen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG verneint hat, weil hierfür ‒ bereits unabhängig vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ‒ keine Anhaltspunkte bestünden (vgl. Urteilsabdruck, Seite 9, erster Absatz; Bescheid vom 6.12.2016, Seite 7). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.